Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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36. § 29 Abs 1 verlangt, dass „hiebei", also in einem Zug, mit der Feststellung des Erlöschens über<br />
notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Eine Entscheidung über das Erlöschen „dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach" in Anwendung des § 59 Abs 1 AVG ist daher rechtswidrig.<br />
VwGH 13.11.1990, 89/07/0152; 27.6.1995, 94/07/0088; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999,<br />
97/07/0076; stRsp<br />
37. „Bisher Berechtigter" ist der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des<br />
Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts, nicht aber ein Rechtsnachfolger im Anlageneigentum. Auch<br />
der spätere Erwerber der Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verb<strong>und</strong>en war, kommt nicht als<br />
derjenige in Betracht, dem letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden könnten.<br />
VwGH 12.3.1991, 87/07/0015; 28.1.1992, 90/07/0047, 20.7.1995, 95/07/0051; 14.5.1997,<br />
96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 28.2.1992, 90/07/0047, <strong>und</strong> auf § 22); stRsp<br />
Damit kann sich der letzte Wasserberechtigte seiner Verpflichtung zu letztmaligen<br />
Maßnahmen nicht entziehen<br />
38. § 29 Abs 1 ermächtigt die WRbeh nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wr<br />
Bewilligung umfassten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich <strong>und</strong> im Interesse von<br />
anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber solche Maßnahmen<br />
vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht <strong>und</strong> dem Bestand der wr bewilligten<br />
Anlage in keinem Zusammenhang stehen. Bei Vorliegen eigenmächtiger Neuerungen ist vielmehr<br />
nach § 138 vorzugehen.<br />
VwGH 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151, 28.3.1995, 94/07/0074;<br />
21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp<br />
39. Die nach § 29 erforderlichen Beurteilungen setzen die Erlöschensfeststellung bereits voraus.<br />
VwGH 19.11.1991, 88/07/0118<br />
40. Eine Stilllegung von Anlagen im öffentlichen Interesse dient der Hintanhaltung jeder künftigen<br />
missbräuchlichen Verwendung. Besteht kein Anlass zur Beseitigung einer Kanalanlage, dann liegt die<br />
Vorschreibung des dichten Verschließens zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern<br />
durch wen immer auf der Hand.<br />
VwGH 2.6.1992, 89/07/0125<br />
41. Das Gesetz sieht neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren<br />
Zustandes ganz allgemein vor, auf andere Art die durch die Auflassung notwendig werdenden<br />
Vorkehrungen zu treffen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist die Frage, ob es sich bei einem Werkskanal um<br />
ein künstliches oder natürliches Gewässer handelt, ohne Bedeutung.<br />
VwGH 20.4.1993, 90/07/0010<br />
42. Die für die Feststellung, ob <strong>und</strong> wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist,<br />
erforderlichen Sachverhaltselemente hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln.<br />
VwGH 14.12.1993, 90/07/0087; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />
43. Ein - zur Devolution (§ 73 AVG) berechtigendes - subjektiv-öffentliches Recht des bisher Wasserberechtigten<br />
auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs 1 kann - ungeachtet der Amtswegigkeit dieses<br />
Verfahrens - deswegen nicht verneint werden, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für<br />
die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechts aus damit verb<strong>und</strong>enen Pflichten bildet.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />
44. Die nicht mit dem Betrieb, aber mit dem Bestand der Anlage verb<strong>und</strong>enen Erhaltungspflichten<br />
wirken in jenem Umfang, in dem sie den Schutz öffentlicher Interessen oder fremder Rechte<br />
bezwecken, über die Verzichtserklärung bis zur Erfüllung der nach § 29 Abs 1 vorgeschriebenen<br />
letztmaligen Vorkehrungen fort.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />
45. Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 setzen die Auflassung von Anlagen voraus <strong>und</strong> kommen daher für in<br />
Betrieb bleibende Anlagen nicht in Betracht.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />
46. Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen gilt:<br />
• sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen<br />
zu bestehen,<br />
• sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht <strong>und</strong> seinen<br />
Anlagen im Zusammenhang stehen,<br />
• sie dürfen nur so weit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im<br />
Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind.<br />
Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit<br />
denen angesichts der fortdauernden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten<br />
versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 87 von 390