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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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36. § 29 Abs 1 verlangt, dass „hiebei", also in einem Zug, mit der Feststellung des Erlöschens über<br />

notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Eine Entscheidung über das Erlöschen „dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach" in Anwendung des § 59 Abs 1 AVG ist daher rechtswidrig.<br />

VwGH 13.11.1990, 89/07/0152; 27.6.1995, 94/07/0088; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999,<br />

97/07/0076; stRsp<br />

37. „Bisher Berechtigter" ist der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des<br />

Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts, nicht aber ein Rechtsnachfolger im Anlageneigentum. Auch<br />

der spätere Erwerber der Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verb<strong>und</strong>en war, kommt nicht als<br />

derjenige in Betracht, dem letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden könnten.<br />

VwGH 12.3.1991, 87/07/0015; 28.1.1992, 90/07/0047, 20.7.1995, 95/07/0051; 14.5.1997,<br />

96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 28.2.1992, 90/07/0047, <strong>und</strong> auf § 22); stRsp<br />

Damit kann sich der letzte Wasserberechtigte seiner Verpflichtung zu letztmaligen<br />

Maßnahmen nicht entziehen<br />

38. § 29 Abs 1 ermächtigt die WRbeh nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wr<br />

Bewilligung umfassten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich <strong>und</strong> im Interesse von<br />

anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber solche Maßnahmen<br />

vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht <strong>und</strong> dem Bestand der wr bewilligten<br />

Anlage in keinem Zusammenhang stehen. Bei Vorliegen eigenmächtiger Neuerungen ist vielmehr<br />

nach § 138 vorzugehen.<br />

VwGH 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151, 28.3.1995, 94/07/0074;<br />

21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp<br />

39. Die nach § 29 erforderlichen Beurteilungen setzen die Erlöschensfeststellung bereits voraus.<br />

VwGH 19.11.1991, 88/07/0118<br />

40. Eine Stilllegung von Anlagen im öffentlichen Interesse dient der Hintanhaltung jeder künftigen<br />

missbräuchlichen Verwendung. Besteht kein Anlass zur Beseitigung einer Kanalanlage, dann liegt die<br />

Vorschreibung des dichten Verschließens zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern<br />

durch wen immer auf der Hand.<br />

VwGH 2.6.1992, 89/07/0125<br />

41. Das Gesetz sieht neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren<br />

Zustandes ganz allgemein vor, auf andere Art die durch die Auflassung notwendig werdenden<br />

Vorkehrungen zu treffen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist die Frage, ob es sich bei einem Werkskanal um<br />

ein künstliches oder natürliches Gewässer handelt, ohne Bedeutung.<br />

VwGH 20.4.1993, 90/07/0010<br />

42. Die für die Feststellung, ob <strong>und</strong> wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist,<br />

erforderlichen Sachverhaltselemente hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln.<br />

VwGH 14.12.1993, 90/07/0087; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

43. Ein - zur Devolution (§ 73 AVG) berechtigendes - subjektiv-öffentliches Recht des bisher Wasserberechtigten<br />

auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs 1 kann - ungeachtet der Amtswegigkeit dieses<br />

Verfahrens - deswegen nicht verneint werden, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für<br />

die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechts aus damit verb<strong>und</strong>enen Pflichten bildet.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

44. Die nicht mit dem Betrieb, aber mit dem Bestand der Anlage verb<strong>und</strong>enen Erhaltungspflichten<br />

wirken in jenem Umfang, in dem sie den Schutz öffentlicher Interessen oder fremder Rechte<br />

bezwecken, über die Verzichtserklärung bis zur Erfüllung der nach § 29 Abs 1 vorgeschriebenen<br />

letztmaligen Vorkehrungen fort.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

45. Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 setzen die Auflassung von Anlagen voraus <strong>und</strong> kommen daher für in<br />

Betrieb bleibende Anlagen nicht in Betracht.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

46. Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen gilt:<br />

• sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen<br />

zu bestehen,<br />

• sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht <strong>und</strong> seinen<br />

Anlagen im Zusammenhang stehen,<br />

• sie dürfen nur so weit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im<br />

Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind.<br />

Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit<br />

denen angesichts der fortdauernden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten<br />

versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 87 von 390

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