07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

213<br />

Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 88c Abs 5 hat daher nur der WV,<br />

nicht aber ein einzelnes Mitglied Parteistellung.<br />

VwGH 13.12.2001, 2001/07/0173<br />

§ 88f– Wahl der Verbandsorgane<br />

(bisher § 93)<br />

1. Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung können die einzelnen Mitglieder einer WG in<br />

gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den<br />

Beschluss über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung<br />

von Streitigkeiten <strong>und</strong> erforderlichenfalls anschließend gem § 85 Abs 1 vor der WRbeh beschwerdeführend<br />

aufzutreten.<br />

Wird ein derart genehmigter Beschluss, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen<br />

Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig bereits<br />

ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.<br />

Die Anrufung der WRbeh ist also erst zulässig, wenn die Schlichtungsstelle abgesprochen hat.<br />

VwGH 1.2.1962, Slg 5707<br />

2. Der Wassermeister eines gemeinnützigen WV ist Beamter iSd § 74 Z 4 StGB 1975.<br />

OGH 21.1.1972, 10 Os 247/71<br />

3. Bei den WV ist davon auszugehen, dass ihre Akte (Entscheidungen, Verfügungen) keine Bescheide<br />

sind, soweit nicht der Gesetzgeber erkennbar anderes gewollt hat. Letzteres ist nur hinsichtlich der<br />

Entscheidungen der Schlichtungsstelle <strong>und</strong> jener der übrigen Verbandsorgane im Rahmen des<br />

übertragenen Wirkungsbereiches der Fall. Eine Deutung der Entscheidungen <strong>und</strong> Verfügungen der<br />

Mitgliederversammlung (<strong>und</strong> des Vorstandes) im eigenen Wirkungsbereich als Bescheide ist auch<br />

nicht aus Rechtsschutzgründen geboten.<br />

VwGH 28.2.1996, 96/07/0029 = JUS EXTRA 139/1996, E 2417<br />

4. Eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis liegt auch dann vor, wenn die Mitgliederversammlung<br />

oder der Vorstand über einen Antrag eines Mitgliedes nicht entscheidet. Die Schlichtungsstelle ist in<br />

diesem Fall schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs 5 jedenfalls zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit<br />

zuständig. Gegen eine Untätigkeit der Schlichtungsstelle steht die Anrufung des VwGH offen.<br />

VwGH 28.2.1996, 96/07/0029 = JUS EXTRA 139/1996, E 2417<br />

Rechtsschutzmöglichkeit auch bei Säumnis der Schlichtungsstelle, da der LH gem § 97 Abs 2<br />

nicht angerufen werden kann<br />

§ 96 - Aufsicht über Wasserverbände<br />

Abs 4<br />

1. Die Bestellung eines Sachwalters für einen WV erzeugt keine andere Rechtsfolge als die<br />

Berechtigung <strong>und</strong> Verpflichtung des Sachwalters, einzelne oder alle Geschäfte des WV im Rahmen<br />

der Befugnis des Vorstandes zu führen.<br />

VwGH 27.2.1964, Slg 6254<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 213 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!