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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Wesentlich ist, dass das einer fachk<strong>und</strong>igen Beurteilung unterzogene Vorhaben unverändert<br />

geblieben ist.<br />

Es liegt keine nachträgliche Änderung der Sachlage in rechtlicher Hinsicht vor, wenn auf Gr<strong>und</strong> neuer<br />

empirischer Tatsachen eine allenfalls neue fachk<strong>und</strong>ige Beurteilung unverändert gebliebener<br />

Tatsachen möglich ist.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0197 (Hinweis auf VwGH 20.9.1983, 83/07/0138, sowie die bei<br />

Ringhofer, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze 1987, bei E 45 zu § 68 AVG zit Rsp)<br />

2. Die österr. Rechtsordnung kennt keine absolut nichtigen Bescheide, sondern ermöglicht nur die<br />

Vernichtbarkeit von Bescheiden unter den in § 68 Abs 4 AVG genannten Voraussetzungen. Die<br />

Nichtigerklärung bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht (ex nunc-Wirkung),<br />

dass aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben. Verwaltungsakte, die<br />

mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, bedürfen daher der Nichtigerklärung, um ihre Rechtswirksamkeit<br />

zu verlieren.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0007 (Hinweis auf die stRsp d VfGH, insb VfSlg 10.086, sowie auf<br />

VwGH 11.9.1985, Slg NF 11.848/A)<br />

3. Wurde über eine Berufung bereits entschieden, dann erweist sich eine neuerliche Entscheidung als<br />

inhaltlich rechtswidrig.<br />

Es trifft zu, dass der VwGH im Verhältnis zwischen einander widersprechenden Bescheiden<br />

Derogation angenommen hat. Dass ein Bescheid einem anderen zu derogieren vermag, besagt nichts<br />

über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des derogierenden Bescheides. Ein Bescheid, der<br />

unzulässigerweise in einer bereits entschiedenen Angelegenheit neuerlich eine Entscheidung trifft, ist<br />

eben wegen der mit ihm verb<strong>und</strong>enen Derogationswirkung aufzuheben.<br />

VwGH 17.1.1997, 96/07/0192 (Hinweis auf VwGH 17.2.1992, 91/19/0322, 14.7.1994,<br />

92/17/0176, 7.5.1991, 91/07/0026)<br />

4. Im öffentlichen Recht wird vom Fehlerkalkül die entscheidende Grenze zwischen normativ<br />

wirksamem Rechtsakt <strong>und</strong> rechtlich unwirksamem Akt gezogen. Während ein wesentlicher Fehler zur<br />

absoluten Nichtigkeit führt <strong>und</strong> damit bewirkt, dass ein Bescheid überhaupt nicht vorliegt <strong>und</strong> als<br />

solcher daher auch nicht überprüft werden kann, führen alle unterhalb dieser Grenze gelegenen<br />

Fehler im Rahmen des Fehlerkalküls zur Existenz eines rechtswidrigen Bescheides.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

5. Ein Antrag auf Verlängerung einer rechtskräftig festgesetzten Frist stellt einen Antrag auf<br />

Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar. Auf eine solche Abänderung steht kein Rechtsanspruch<br />

zu, sofern nicht in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift Gegenteiliges angeordnet ist.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025 (Hinweis auf VwGH 28.3.2000, 99/05/0284)<br />

6. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch,<br />

über den bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu<br />

erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet<br />

werden. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Gr<strong>und</strong> geänderten<br />

Sachverhaltes darf somit ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster<br />

Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235, mwN)<br />

Zu § 73 AVG – Säumnis der Behörde<br />

1. Von einem ausschließlichen Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Erledigung kann<br />

dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Erlassung des Bescheides innerhalb der im § 73 AVG<br />

bezeichneten Frist der Umstand entgegensteht, dass das von der Partei eingebrachte Ansuchen mit<br />

einem Formgebrechen behaftet ist, was selbst für den Fall so erkannt wurde, dass kein<br />

Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG erteilt wurde.<br />

VwGH 14.3.1995, 94/07/0095 (Hinweis auf die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I, E 111 zu § 73 AVG zit Rsp)<br />

2. Eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht der Behörde liegt dann nicht vor, wenn die<br />

säumige Behörde gem § 38 AVG berechtigt war, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

einer Vorfrage auszusetzen <strong>und</strong> die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens<br />

bei der zuständigen Behörde bildet, <strong>und</strong> zwar auch in dem Fall, als über die Vorfrage dieselbe<br />

Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden hat.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Behörde keinen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG erlässt, sondern<br />

das Verfahren bloß tatsächlich aussetzt.<br />

VwGH 11.9.1997, 97/07/0061 (Hinweis auf VwGH 15.9.1969, Slg NF 7632/A, 20.9.1983,<br />

83/11/0087)<br />

3. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein<br />

Antrag (oder eine Berufung) offen ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 370 von 390

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