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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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274<br />

VwGH 16.11.1973, 249/73<br />

22. Die WRbeh ist nicht berufen, den Gegenwert der für einen <strong>Wasserbau</strong> beanspruchten Liegenschaft<br />

zu bestimmen, hinsichtlich welcher Zwangsrechte nicht begründet sind. Die gütliche Übereinkunft<br />

iSd § 60 Abs 2 muss sich nämlich auf das beanspruchte Objekt <strong>und</strong> den zu leistenden Gegenwert<br />

erstrecken.<br />

OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />

23. Es ist gesetzwidrig, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Bedingungen, die der Antragsteller<br />

erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen. Der bloße Hinweis<br />

auf Vorschreibungen in einer Verhandlungsschrift, ohne dass diese im einzelnen geprüft <strong>und</strong><br />

gewürdigt wurden, ist gesetzwidrig. Damit ist dem unabdingbaren Erfordernis der Präzisierung von<br />

Auflagen im Spruch des Bescheides nicht entsprochen.<br />

VwGH 3.3.1977, 1697/76; 16.6.1977, 1754/74; 6.7.1982, 82/07/0019, 82/07/0049,<br />

82/07/0050; 20.9.1983, 83/07/0028; 31.1.1984, 83/07/0062; 30.10.1984, 84/07/0180;<br />

18.11.1986, 86/07/0164, 86/07/0171; 25.11.1986, 86/07/0127; stRsp<br />

24. Dem Konsenswerber steht es frei, jederzeit von seinem Vorhaben abzusehen <strong>und</strong> ein neues<br />

Projekt zur Bewilligung einzureichen, wodurch die bisherigen öffentlich-rechtlichen Auflagen <strong>und</strong><br />

allenfalls beurk<strong>und</strong>ete Übereinkommen gegenstandslos werden.<br />

VwGH 20.9.1979, 1732/79<br />

25. Die wr Bewilligung für ein Projekt darf gr<strong>und</strong>sätzlich nur erfolgen, wenn feststeht, dass eine<br />

behauptete Verletzung wr geschützter Rechte Dritter nicht vorliegt oder die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für die Zulässigkeit der allenfalls erforderlichen Enteignung dieser Rechte gegeben ist.<br />

VwGH 29.4.1980, 2184/78; 26.3.1985, 84/07/0349; 24.6.1986, 84/07/0249; 25.9.1986,<br />

84/07/0342; 18.11.1986, 86/07/0004; stRsp<br />

26. Hat die WRbeh kein Zwangsrecht hinsichtlich eines wr geschützten Rechts eines Dritten<br />

eingeräumt, der dessen Verletzung behauptet hat, <strong>und</strong> dem Konsenswerber die angestrebte<br />

Bewilligung ohne Abspruch über erhobene Einwendungen erteilt, dann ist die Erteilung des wr<br />

Konsenses einer gleichzeitigen Abweisung des Parteibegehrens des Dritten gleichzuhalten.<br />

VwGH 29.4.1980, 2184/78; 25.9.1990, 86/07/0237; 29.1.1991, 90/07/0174; 30.6.1992,<br />

89/07/0160; 20.7.1995, 93/07/0047; stRsp<br />

27. Private Rechte, die Gegenstand einer Enteignung (nach B<strong>und</strong>esstraßenrecht) sein könnten,<br />

werden durch die Erteilung der wr Genehmigung zur Errichtung <strong>und</strong> zum Betrieb eines Wasserleitungsstranges<br />

nicht begründet <strong>und</strong> können aus dieser auch nicht abgeleitet werden.<br />

VfGH 23.10.1981, B 118/79<br />

28. Der Spruch, mit dem eine wr Enteignung verfügt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass<br />

nötigenfalls seine Vollstreckung möglich ist. Die bescheidförmige Begründung von Zwangsrechten<br />

entspricht daher nicht dem Gesetz, wenn sie ohne jede Bezugnahme auf planliche oder sonstige, die<br />

genaue Lage der betroffenen Gr<strong>und</strong>stücksteile ersichtlich machende Erläuterungen im Bescheidspruch<br />

erfolgt.<br />

VwGH 9.11.1982, 82/07/0039; stRsp<br />

29. Die dem Konsenswerber auferlegten Verpflichtungen, durch Projektsmodifikation Eingriffe in<br />

bestehende Rechte Dritter zu vermeiden, stellen keine Entschädigung, sondern Auflagen dar.<br />

VwGH 26.6.1984, 84/07/0206<br />

30. Eine einer wr Bewilligung beigefügte Nebenbestimmung (Auflage) verpflichtet immer nur den<br />

Konsenswerber, nicht aber einen Dritten.<br />

VwGH 18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217<br />

31. Es ist nicht zulässig, im wr Bewilligungsbescheid für den Fall der Beeinträchtigung fremder Rechte<br />

den Entzug der wr Bewilligung durch Betriebseinstellung zu verfügen.<br />

VwGH 26.3.1985, 84/07/0349<br />

32. Die (versehentliche) Unterlassung des Ausspruches der erforderlichen Zwangsrechte (§ 111<br />

Abs 1) ist keiner Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich.<br />

VwGH 26.3.1985, 84/07/0349<br />

33. Die Unbestimmtheit eines wr Bewilligungsbescheides hat nicht schon an sich seine Unwirksamkeit<br />

zur Folge, sondern eröffnet nur einen möglicherweise ungesetzlichen, aber rechtsverbindlichen<br />

Spielraum.<br />

VwGH 18.9.1987, 83/07/0131<br />

34. Eine einer eigenen wr Bewilligung bedürftige Maßnahme wird ohne entsprechende<br />

Konkretisierung in einem wr Bewilligungsbescheid nicht schon allein deshalb von der allgemeinen<br />

Bewilligung eines Vorhabens gleichsam stillschweigend mit umfasst, weil sie zu dessen vollständiger<br />

Verwirklichung nötig ist.<br />

VwGH 12.11.1987, 84/07/0324<br />

Siehe auch unten VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 274 von 390

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