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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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19<br />

IdF hat die WRG-Nov 1959 eigene Reinhaltebestimmungen (§§ 30 ff) eingeführt <strong>und</strong> für<br />

Einwirkungsbewilligungen (§ 32) die Anwendung der Bestimmungen über Wasserbenutzungen<br />

vorgeschrieben<br />

12. Die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wr Bewilligung<br />

erforderlich ist, bedarf immer einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 10.2.1914, Slg 10.069; 30.12.1927, Slg 15.048; 29.12.1964, 1178/64<br />

13. Die Ersitzung des Rechts auf den tatsächlichen Bestand einer dem Konsens nicht entsprechenden<br />

Wasseranlage ist dem WRG fremd.<br />

VwGH 24.3.1914, Slg 10.154 (zu WRG Krain)<br />

14. § 9 Abs 1 <strong>und</strong> 2 unterscheiden jeweils zwischen der Verleihung des Rechts zur Benützung des<br />

Wassers <strong>und</strong> zur Herstellung (Änderung) der dazu notwendigen Anlagen. Daher kann Gegenstand<br />

der Konsenstätigkeit der WRbeh auch nur die Herstellung oder die Errichtung oder Änderung der zur<br />

Benützung des Wassers dienenden Anlagen allein bilden, wobei allerdings die Existenz des<br />

Benützungsrechts selbst vorausgesetzt wird.<br />

VwGH 19.5.1914, Slg 10.263 (zu Böhm. WRG); 8.2.1974, 910/73<br />

15. Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes<br />

zum Gegenstand haben, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn die Wasserbenutzung selbst keiner wr<br />

Bewilligung bedarf, weil es sich um eine Ausübung des Gemeingebrauches handelt. Daher bedarf<br />

auch die Verankerung eines Badefloßes einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 31.10.1916, Slg 11.579<br />

Vgl nun § 38<br />

16. Werden lediglich schadhafte Teile einer bestehenden Anlage ausgewechselt, ohne die Anlage<br />

selbst zu ändern, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich.<br />

VwGH 30.12.1927, Slg 15.048; 29.12.1964, 1178/64<br />

17. Anlage iSd WRG ist alles, was angelegt, dh durch Menschenhand erbaut <strong>und</strong> vorgekehrt wurde.<br />

VwGH 13.12.1928, Slg 15.448; 22.6.1933, Slg 17.649; stRsp<br />

18. Die Neuherstellung einer verfallenen Wasserbenutzungsanlage, die jahrelang außer Gebrauch<br />

stand, unterliegt der Genehmigungspflicht.<br />

VwGH 30.6.1932, Slg 17.249<br />

Vgl Sonderregelung in § 28<br />

19. Unter Baulichkeiten (baulichen Anlagen) sind Anlagen zu verstehen, die zu ihrer Herstellung ein<br />

gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erfordern <strong>und</strong> mit dem Gr<strong>und</strong> in eine gewisse Verbindung<br />

gebracht sind.<br />

VwGH 23.12.1932, Slg 17.409; stRsp<br />

20. Natürliche Gerinne, die der Wasserbenutzungsberechtigte zum Betrieb seiner Anlage mit<br />

verwendet, sind keine Wasserbenutzungsanlagen (bzw Zubehörsanlagen).<br />

VwGH 22.6.1933, Slg 17.649<br />

Bedeutsam für Instandhaltungspflichten<br />

21. Eine wesentliche Änderung der Wassernutzung kann nicht nur durch eine Änderung der<br />

bewilligten Wassermenge, sondern auch durch andere maßgebende Umstände bewirkt werden.<br />

VwGH 26.10.1956, Slg 4810 (wesentliche Erhöhung des Nutzgefälles)<br />

22. Die bloße Ausnützung der tragenden Kraft des Wassers zum Befahren einer bestimmten<br />

Gewässerstrecke mit Ruderbooten ist an keine wr Bewilligung geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 24.4.1958, Slg 4647<br />

23. Die Errichtung einer Stützmauer am Werkskanal einer Wasserkraftanlage ist eine Änderung einer<br />

Wasserbenutzungsanlage iSd § 9 Abs 1.<br />

VwGH 13.3.1959, Slg 4910<br />

24. Die Einbringung von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden<br />

Anlagen bedarf einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a <strong>und</strong> nicht einer Bewilligung nach § 9.<br />

VwGH 30.4.1964, Slg 6328; stRsp<br />

25. Die wr Bewilligung für eine Anlage zur Benutzung eines Gewässers ist durch den Zweck bedingt,<br />

dem die Anlage dienen soll, <strong>und</strong> unabhängig davon, wann die Anlage tatsächlich in Benützung<br />

genommen wird.<br />

VwGH 29.12.1964, 1178/64<br />

26. Eine Badehütte ist keine Anlage zur Benutzung des Sees iSd § 9, sondern bedarf nur einer<br />

Bewilligung nach § 38.<br />

VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />

27. Es widerspricht dem Gesetz, für die Änderung eines Teiles einer Wasserbenutzungsanlage eine<br />

wr Bewilligung zu erteilen, wenn die Wasserbenutzungsanlage insgesamt ohne wr Konsens betrieben<br />

wird.<br />

VwGH 8.2.1974, 910/73, Slg 8549<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 19 von 390

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