Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
359<br />
9. Auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine<br />
Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 dar. Die WRG-Nov 1990 hat aber dadurch, dass<br />
sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen als Gr<strong>und</strong>lage für eine lediglich subsidiäre Haftung<br />
des Gr<strong>und</strong>eigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen<br />
bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) berechtigen. § 138 Abs 4<br />
schließt zwar nicht aus, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2)<br />
herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs 4 zu folgern, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht (allein)<br />
wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher<br />
herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) müssen<br />
daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen.<br />
VwGH 14.5.1997, 97/07/0027 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0171, 19.5.1994,<br />
93/07/0162); 21.3.2002, 2000/07/0064; 16.12.2004, 2004/07/0065<br />
10. Die subsidiäre Inanspruchnahme des Gr<strong>und</strong>eigentümers nach § 138 Abs 4 setzt ua voraus, dass<br />
derjenige, an den sich ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag richtet, auch tatsächlich Eigentümer<br />
jener Liegenschaft (oder Liegenschaften) ist, auf der (denen) sich im Falle der Beseitigung die<br />
eigenmächtige Neuerung befindet.<br />
VwGH 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4<br />
11. Bei einem Beseitigungsauftrag, der keine „Ablagerung“ betrifft, ist ua unter Bezugnahme auf den<br />
Wortlaut des § 138 Abs 4 als weitere Voraussetzung notwendig, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer die<br />
eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet hat. Aus dem Textzusammenhang des § 138 Abs 4<br />
ist unschwer zu ersehen, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht<br />
jedoch auch auf eine eigenmächtige Neuerung bezieht. Auf eine allfällige Duldung des Bestands der<br />
Anlage auf dem Gr<strong>und</strong> des Verpflichteten kommt es daher iZm einem Beseitigungsauftrag für eine<br />
eigenmächtige Neuerung nach § 138 Abs 4 nicht an. Ebenso wenig ist das „Wissen um den Bestand<br />
dieser Anlage“ durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer von Relevanz.<br />
VwGH 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4<br />
12. Zur „Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung" eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es nicht,<br />
dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand<br />
lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.<br />
VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023);<br />
16.12.2004, 2004/07/0065<br />
13. Für einen auf § 138 iVm § 39 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag müssen die Voraussetzungen<br />
beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein. Eine Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur<br />
Wiederherstellung des vorigen Zustandes wäre nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher<br />
der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen<br />
des § 138 Abs 4 vorlägen.<br />
VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0027, 26.2.1998,<br />
97/07/0175; 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023, 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />
Abs 6<br />
1. Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung kann nur derjenige verlangen, welcher bei<br />
Fortdauer derselben den schädlichen Wirkungen des Wassers ausgesetzt bleibt oder dessen<br />
Eigentum oder andere Rechte durch den neuen Zustand bleibend eine Benachteiligung erleiden.<br />
VwGH 24.3.1886, Slg 2978; 23.6.1960, 717/58<br />
2. Wird ein betroffener Gr<strong>und</strong>eigentümer enteignet, dann ist sein Antrag gem § 138 wegen Wegfalls<br />
der Antragslegitimation zurückzuweisen.<br />
VwGH 2.2.1967, 1830/66<br />
3. War ein Dritter berechtigt, im wr Bewilligungsverfahren die Vorschreibung einer Kontrolleinrichtung<br />
zur Beobachtung von Verletzungen seiner wr geschützten Rechte zu verlangen, dann kann er auch<br />
als Betroffener gem § 138 Abs 1 die Wiederherstellung der auf seinen Vorschlag bescheidmäßig<br />
vorgeschriebenen Kontrolleinrichtungen verlangen.<br />
VwGH 14.2.1980, 814/78<br />
4. Pächter zählen nicht zu den Betroffenen iSd § 138 Abs 1.<br />
VwGH 22.4.1980, 2271/78; 27.4.1982, 82/07/0015<br />
5. Als Betroffener iSd § 138 Abs 1 (<strong>und</strong> 6) kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte<br />
durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung einer<br />
eigenmächtigen Neuerung (nur) dann besteht, wenn durch diese Neuerung die in § 138 Abs 6<br />
genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden.<br />
VwGH 19.5.1987, 87/07/0013; 10.4.1990, 90/07/0038; 25.10.1994, 93/07/0018; 14.12.1995,<br />
93/07/0147; 13.11.1997, 97/07/0035; 23.4.1998, 98/07/0004; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU<br />
48/2001; 22.3.2001, 2001/07/0041; 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3; 21.3.2002,<br />
2000/07/0056; 27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 359 von 390