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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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359<br />

9. Auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine<br />

Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 dar. Die WRG-Nov 1990 hat aber dadurch, dass<br />

sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen als Gr<strong>und</strong>lage für eine lediglich subsidiäre Haftung<br />

des Gr<strong>und</strong>eigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen<br />

bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) berechtigen. § 138 Abs 4<br />

schließt zwar nicht aus, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2)<br />

herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs 4 zu folgern, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht (allein)<br />

wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher<br />

herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) müssen<br />

daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0027 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0171, 19.5.1994,<br />

93/07/0162); 21.3.2002, 2000/07/0064; 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

10. Die subsidiäre Inanspruchnahme des Gr<strong>und</strong>eigentümers nach § 138 Abs 4 setzt ua voraus, dass<br />

derjenige, an den sich ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag richtet, auch tatsächlich Eigentümer<br />

jener Liegenschaft (oder Liegenschaften) ist, auf der (denen) sich im Falle der Beseitigung die<br />

eigenmächtige Neuerung befindet.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4<br />

11. Bei einem Beseitigungsauftrag, der keine „Ablagerung“ betrifft, ist ua unter Bezugnahme auf den<br />

Wortlaut des § 138 Abs 4 als weitere Voraussetzung notwendig, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer die<br />

eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet hat. Aus dem Textzusammenhang des § 138 Abs 4<br />

ist unschwer zu ersehen, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht<br />

jedoch auch auf eine eigenmächtige Neuerung bezieht. Auf eine allfällige Duldung des Bestands der<br />

Anlage auf dem Gr<strong>und</strong> des Verpflichteten kommt es daher iZm einem Beseitigungsauftrag für eine<br />

eigenmächtige Neuerung nach § 138 Abs 4 nicht an. Ebenso wenig ist das „Wissen um den Bestand<br />

dieser Anlage“ durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer von Relevanz.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4<br />

12. Zur „Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung" eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es nicht,<br />

dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand<br />

lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023);<br />

16.12.2004, 2004/07/0065<br />

13. Für einen auf § 138 iVm § 39 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag müssen die Voraussetzungen<br />

beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein. Eine Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur<br />

Wiederherstellung des vorigen Zustandes wäre nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher<br />

der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen<br />

des § 138 Abs 4 vorlägen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0027, 26.2.1998,<br />

97/07/0175; 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023, 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />

Abs 6<br />

1. Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung kann nur derjenige verlangen, welcher bei<br />

Fortdauer derselben den schädlichen Wirkungen des Wassers ausgesetzt bleibt oder dessen<br />

Eigentum oder andere Rechte durch den neuen Zustand bleibend eine Benachteiligung erleiden.<br />

VwGH 24.3.1886, Slg 2978; 23.6.1960, 717/58<br />

2. Wird ein betroffener Gr<strong>und</strong>eigentümer enteignet, dann ist sein Antrag gem § 138 wegen Wegfalls<br />

der Antragslegitimation zurückzuweisen.<br />

VwGH 2.2.1967, 1830/66<br />

3. War ein Dritter berechtigt, im wr Bewilligungsverfahren die Vorschreibung einer Kontrolleinrichtung<br />

zur Beobachtung von Verletzungen seiner wr geschützten Rechte zu verlangen, dann kann er auch<br />

als Betroffener gem § 138 Abs 1 die Wiederherstellung der auf seinen Vorschlag bescheidmäßig<br />

vorgeschriebenen Kontrolleinrichtungen verlangen.<br />

VwGH 14.2.1980, 814/78<br />

4. Pächter zählen nicht zu den Betroffenen iSd § 138 Abs 1.<br />

VwGH 22.4.1980, 2271/78; 27.4.1982, 82/07/0015<br />

5. Als Betroffener iSd § 138 Abs 1 (<strong>und</strong> 6) kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte<br />

durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung einer<br />

eigenmächtigen Neuerung (nur) dann besteht, wenn durch diese Neuerung die in § 138 Abs 6<br />

genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden.<br />

VwGH 19.5.1987, 87/07/0013; 10.4.1990, 90/07/0038; 25.10.1994, 93/07/0018; 14.12.1995,<br />

93/07/0147; 13.11.1997, 97/07/0035; 23.4.1998, 98/07/0004; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU<br />

48/2001; 22.3.2001, 2001/07/0041; 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3; 21.3.2002,<br />

2000/07/0056; 27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 359 von 390

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