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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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189<br />

§ 64 - Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten,<br />

Anlagen <strong>und</strong> anderen Vorrichtungen<br />

1. Bei Feststellung des Wasserbedarfes von Ortschaften <strong>und</strong> Gemeinden ist auf das Wachstum dieser<br />

Verbände Rücksicht zu nehmen.<br />

VwGH 20.9.1889, Slg 4826<br />

2. Der Ausdruck „Wasserbedarf" ist in jeder Art eines in den öffentlichen Aufgaben der Gemeinde<br />

begründeten Wasserbedarfes zu verstehen. Die Enteignung von Wasserbenutzungsrechten zur<br />

Deckung eines solchen Bedarfes kann auch nur für beschränkte Zeiträume (st<strong>und</strong>en- oder tageweise)<br />

erfolgen.<br />

VwGH 19.1.1909, Slg 6458<br />

3. Die Enteignung von Wasserbenutzungsrechten zum Zwecke der Wasserversorgung von Ortschaften<br />

kann nicht mit der Einwendung bekämpft werden, dass der Wasserbedarf der Ortschaft<br />

durch Enteignung eines anderen Wassers befriedigt werden kann.<br />

VwGH 25.11.1909, Slg 7025; 9.6.1928, Slg 15.259 (zu Tiroler WRG)<br />

4. Im Fall der Enteignung einer Quelle bildet das Enteignungsobjekt das Wassereigentum in seinem<br />

vollen Umfang, <strong>und</strong> nicht bloß die tatsächliche Gestaltung der Benützung der Quelle im Zeitpunkt der<br />

Enteignung.<br />

VwGH 19.9.1911, Slg 8405 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Der Wasserbedarf eines Kurortes ist unter Bedachtnahme auf die regelmäßige Fremdenfrequenz<br />

<strong>und</strong> nicht mit Beschränkung auf die ansässige Bevölkerung zu bestimmen.<br />

VwGH 19.9.1911, Slg 8405 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Zu dem nicht entbehrlichen Wasser des Privatbesitzers gehört nur die für seinen Bedarf<br />

erforderliche Wassermenge.<br />

VwGH 9.6.1928, Slg 15.259 (zu Tiroler WRG)<br />

7. Dem Land kommt bei der Enteignung von Wasserbenutzungsrechten keine Vorzugsstellung zu.<br />

VwGH 14.6.1937, Slg 1461<br />

8. Bei Enteignungen nach § 64 Abs 1 lit c kommt es auf die unzweifelhaft höhere Bedeutung der<br />

geplanten Wasseranlage <strong>und</strong> die für sie sonst erforderlichen unverhältnismäßigen Kosten an.<br />

VwGH 29.1.1959, 2033/58<br />

9. Die Versorgung mit elektrischem Strom durch kleinere ortsgeb<strong>und</strong>ene Unternehmen kann nur dann<br />

als volkswirtschaftlich rationell <strong>und</strong> damit als dem Gemeinwohl dienend <strong>und</strong> daher als schutzwürdig<br />

angesehen werden, wenn sie die gegenwärtigen <strong>und</strong> in naher Zukunft auftretenden Bedürfnisse zu<br />

befriedigen imstande sind.<br />

VwGH 12.3.1959, 3232/55<br />

10. Einer öffentlichen Wasserversorgung ist gegenüber dem Eingriff in ein fremdes Wasserrecht im<br />

allgemeinen insb dann eine unzweifelhaft höhere Bedeutung beizumessen, wenn klargestellt ist, dass<br />

die derzeit benützten Brunnen weder genügend noch hygienisch einwandfreies Wasser liefern.<br />

VwGH 9.12.1965, 1138/65; 6.12.1968, 224/68; stRsp<br />

11. Der Wasserversorgung iSd § 13 Abs 3 kommt in der Regel der Vorrang vor allen anderen<br />

denkbaren Wasserbenutzungen zu.<br />

VwGH 6.12.1968, 224/68<br />

12. Die Beschränkung bestehender Nutzungsrechte, um die Ableitung unverschmutzter Kühlwässer in<br />

einem durch Auflagen gesicherten Gr<strong>und</strong>wasserkreislauf als nutzbringende Verwendung der<br />

Gewässer zu verwirklichen, ist nicht denkunmöglich.<br />

VfGH 16.12.1969, Slg 6104<br />

13. Zweck der Enteignung nach § 64 Abs 1 lit a oder c kann nur die Ermöglichung einer selbständigen<br />

Anlage sein, nicht aber der bloße Anschluss an eine schon vorhandene private Wasserversorgungsanlage.<br />

VwGH 1.3.1976, 1451/75<br />

14. Bei den in § 64 Abs 1 lit d genannten Leitungsanlagen handelt es sich in keinem Fall um jene<br />

Anlagen, für die die wr Bewilligung angestrebt wird <strong>und</strong> zu deren Gunsten die Einräumung eines<br />

Zwangsrechts in Erwägung gezogen wird.<br />

VwGH 20.9.1986, 86/07/0197<br />

[ § 65 – Zwangsrechte bei bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>ten ]<br />

(mit der WRG-Nov 1990 aufgehoben)<br />

1. Der Begriff des „soweit als erforderlich“ ist nach dem Inhalt der §§ 63 bis 65 im Zusammenhalt mit<br />

den dort geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen zu verstehen. Daraus kann mithin auch bei<br />

bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>ten nicht die Berechtigung des Enteigners abgeleitet werden, je nach seinen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 189 von 390

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