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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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138<br />

98/07/0012; 29.10.1998, 98/07/0111; 13.4.2000, 97/07/0144; 22.3.2001, 98/07/0129;<br />

23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

Zur Handlungspflicht der Behörde siehe auch unten VwGH 22.9.1992, 92/07/0116<br />

Zu den Rechten Betroffener siehe - ua – unten VwGH 12.12.1996, 96/07/0036, <strong>und</strong><br />

13.4.2000, 97/07/0144<br />

Da sich Verfahrenskonzentrationen (zB gem AWG, GewO, UVP-G) in der Regel auf das<br />

Bewilligungsverfahren beziehen, bleibt der Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach § 34<br />

weiterhin Aufgabe der WRbeh<br />

10. Ist ein Wasserbenutzungsrecht, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt<br />

wurde, erloschen, dann kommt den vom Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümern<br />

ein Rechtsanspruch auf Widerruf der sie belastenden Anordnungen zu. Diese Liegenschaftseigentümer<br />

können mithin auch das Begehren nach Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts<br />

(§ 29 Abs 1) zum Zwecke der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutzgebietsbestimmungen<br />

stellen.<br />

VwGH 22.12.1972, 2315, 2316, 2321/71 = Slg 8338<br />

11. § 34 Abs 1 regelt die Anordnung von Schutzmaßnahmen außerhalb eines konkreten Gefahrenfalles.<br />

Besteht dagegen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung, so ist § 31 heranzuziehen.<br />

VwGH 8.6.1973, 1974/72<br />

12. Wie sich aus § 34 Abs 1 eindeutig ergibt, wird die WRbeh durch diese Gesetzesvorschrift<br />

ermächtigt, Anordnungen in Bescheidform zu erlassen, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften<br />

<strong>und</strong> Gewässer unmittelbar einwirken <strong>und</strong> der Vollstreckung zugänglich sind. Solche<br />

Bescheide dienen dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen vor konkreten Nachteilen, die mit Hilfe<br />

der entsprechenden Anordnungen abgewendet werden sollen.<br />

Die Bewilligungs- <strong>und</strong> Anzeigepflicht kann jedenfalls nicht Inhalt einer auf § 34 Abs 1 gestützten<br />

bescheidmäßigen Schutzanordnung sein.<br />

VwGH 8.3.1974, Slg 8565; 24.5.1974, 1618/73; 12.7.1979, 1319/79; 20.9.1979, 1647/79;<br />

3.3.1987, 87/07/0037<br />

13. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 34 Abs 1 ergibt sich eine Verpflichtung der<br />

Behörde, die dort genannten besonderen Anordnungen gleichzeitig mit der wr Bewilligung der<br />

Wasserversorgungsanlage zu treffen.<br />

VwGH 15.2.1979, 1501/78<br />

Siehe aber unten VfGH 14.6.1980, B 473/77, <strong>und</strong> VwGH 9.10.1984, 83/07/0308<br />

14. Baulichkeiten auf Gr<strong>und</strong>stücken stehen der Einbeziehung dieser Gr<strong>und</strong>stücke in ein Schutzgebiet<br />

nicht entgegen.<br />

VwGH 15.2.1979, 1501/78<br />

Vgl § 34 Abs 1, 2. Satz<br />

15. Das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen iSd § 34 Abs 1 ist von Amts wegen zu<br />

klären.<br />

VwGH 5.4.1979, 3102/78<br />

Es ist daher unzulässig, dem Wasserberechtigten die Projektierung des Schutzgebietes<br />

aufzutragen, für die Kostentragung gilt ggf. § 76 AVG<br />

16. Anordnungen iSd § 34 Abs 1 dürfen das zur Erreichung der dort genannten Schutzzwecke<br />

erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.<br />

VwGH 5.4.1979, 3102/78; stRsp<br />

Verfassungsrechtliches Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

17. Gr<strong>und</strong>eigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung<br />

ihrer Gr<strong>und</strong>stücke in das Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die<br />

Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Gr<strong>und</strong>stücke sowie gegen die Höhe der allenfalls zu<br />

bestimmenden Entschädigung nach § 34 Abs 4 Einwendungen zu erheben.<br />

VwGH 31.5.1979, 545/79<br />

18. § 34 Abs 1 bietet keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage, eine Bewilligungspflicht für bestimmte Maßnahmen<br />

festzulegen oder auf Gr<strong>und</strong> dieser Bestimmung eine Bewilligung für eine an sich nach dem WRG nicht<br />

bewilligungspflichtige Anlage zu erteilen oder zu versagen; für die Festlegung derartiger Bewilligungspflichten<br />

kommen Verordnungen gem § 34 Abs 2 in Betracht.<br />

Die auf Gr<strong>und</strong> eines auf § 31 WRG 1934 gestützten rechtskräftigen Schutzgebietsbescheides<br />

festgelegte Bewilligungspflicht ist jedoch zufolge § 142 Abs 2 auch weiterhin nach dem bisherigen<br />

rechtskräftigen Bescheid zu beurteilen, mag auch der Vorbehalt der Bewilligungspflicht der seinerzeitigen<br />

Rechtslage nicht entsprochen haben.<br />

VwGH 12.7.1979, 1319/79<br />

19. Wortlaut <strong>und</strong> Sinn des § 34 Abs 1 ergeben, dass - falls die Wasserversorgungsanlage<br />

bewilligungspflichtig ist – Schutzmassnahmen nach dieser Gesetzesbestimmung erst dann getroffen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 138 von 390

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