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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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die bereits seit längerer Zeit bekannt ist, sofern sie die Kriterien des § 12a erfüllt. Dies ergibt sich<br />

schon daraus, dass sich die Bezugnahme auf den nunmehrigen Stand der Technik nicht im<br />

Tatbestandsbereich, sondern im Rechtsfolgenbereich des § 21a findet. § 21a stellt im Tatbestandsbereich<br />

nicht auf eine Änderung des Standes der Technik ab, sondern nur darauf, dass trotz<br />

Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen <strong>und</strong><br />

Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Wenn auch das Erkennbarwerden<br />

von Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig<br />

eingeschätzt wurden, Anlass für Maßnahmen nach § 21a sein können, dann zeigt dies, dass die<br />

Anwendbarkeit des § 21a nicht von einer Änderung des Standes der Technik abhängt.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0058 (Hinweis auf EB zur RV 1152 dB Nr. XVII.GP); stRsp<br />

8. Die Anwendung des § 21a setzt voraus, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt<br />

sind. § 21a Abs 1 bietet jedoch keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen.<br />

Durch die Verwendung des Wortes „hinreichend" hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede<br />

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung des<br />

§ 21a berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend" sind die Auswirkungen, die im<br />

konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verb<strong>und</strong>en sind.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0058; 24.10.1995, 94/07/0135 = RdU 50/1997; 11.7.1996,<br />

93/07/0180 = RdU 99/1998; 11.9.1997, 94/07/0166; stRsp<br />

9. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen<br />

Funktionen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, dass durch das<br />

Fehlen einer Restwassermenge, insb durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen<br />

der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, vielmehr ist eine<br />

Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden <strong>und</strong><br />

von ihm abhängigen Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Aspekte<br />

erforderlich.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 = RdU 50/1997; stRsp<br />

10. § 21a Abs 3 lit d sieht eine Interessenabwägung vor, bei der sich die öffentlichen Interessen an<br />

der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers <strong>und</strong> das Interesse an der Aufrechterhaltung des<br />

bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden,<br />

dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein<br />

muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht quantitativ bewertbar <strong>und</strong> damit berechen- <strong>und</strong><br />

vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für <strong>und</strong> gegen eine Einschränkung<br />

eines Rechts zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst<br />

umfassend <strong>und</strong> präzise zu erfassen <strong>und</strong> einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung<br />

transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar zu machen.<br />

Daher ist das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit<br />

des Gewässers auf der einen <strong>und</strong> der Ausprägungsgrad der konkurrierenden Interessen an der<br />

Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung auf der anderen Seite<br />

festzustellen.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 = VwSlg NF 14351 A = RdU 50/1997; 27.5.2004,<br />

2000/07/0249 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0135); stRsp<br />

11. Dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch<br />

Zuleitung - gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren - vermeidbarer Schmutzfrachten<br />

in den Vorfluter gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet ist, die im § 105 Abs 1 lit e beschriebenen öffentlichen<br />

Interessen zu beeinträchtigen, steht außer Zweifel. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal<br />

„hinreichend" in § 21a Abs 1 sind aber Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der<br />

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verb<strong>und</strong>en sind. Hiezu bedarf es auch der Einbeziehung der<br />

Immissionsseite.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0058,<br />

24.10.1995, 94/07/0135, 21.9.1995, 95/07/0037, 18.1.1994, 93/07/0063)<br />

12. In die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung ist auch der Umstand einer in Angriff genommenen<br />

Errichtung einer öffentlichen Kanalisationsanlage einzubeziehen. Dass der mit der Verwirklichung<br />

einer vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahme innerhalb der eigenen Anlagen des Wasserberechtigten<br />

verb<strong>und</strong>ene Aufwand zum damit erzielten Erfolg für den Gewässerschutz innerhalb eines<br />

nur kurzen Zeitraumes bis zur allfälligen erfolgreichen Geltendmachung der Anschlusspflicht durch<br />

den Träger der öffentlichen Kanalisationsanlage außer Verhältnis stünde, lässt sich auch ohne<br />

Kenntnis der Daten von Aufwand <strong>und</strong> Erfolg unzweifelhaft annehmen.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0058,<br />

24.10.1995, 94/07/0135, 21.9.1995, 95/07/0037, 18.1.1994, 93/07/0063)<br />

13. Tatbestandsvoraussetzung der in § 21a geregelten Rechtsfolgen ist allein der Umstand, dass<br />

nach Erteilung der Bewilligung hervorkommt, dass öffentliche Interessen trotz gesetzmäßigem<br />

Gebrauch von der Bewilligung nicht hinreichend geschützt sind.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 64 von 390

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