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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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nicht auf natürliche Veränderungen zurückzuführen ist, sondern auf die Wasserentnahme aus diesem<br />

wie auch aus fremden Brunnen.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0018<br />

2. Die (nachträgliche) Bewilligung eines artesischen Brunnens ist auch dann zu versagen, wenn durch<br />

die konsenslose Errichtung ein fremde Rechte beeinträchtigender Zustand geschaffen wurde, auch<br />

wenn durch Bestand <strong>und</strong> Betrieb des artesischen Brunnens keine weitere, zusätzliche<br />

Beeinträchtigung mehr eintritt.<br />

VwGH 21.12.1995, 95/07/0035 (Hinweis auf VwGH 30.11.1979, 1893/77)<br />

Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile<br />

gezogen werden (VwGH 11.12.2003. 2003/07/0007)<br />

Abs 4<br />

1. Die Schlichtungsbefugnis nach § 10 Abs 4 gilt nur für jene Fälle, in denen verschiedene Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

einander bei der Nutzung des Gr<strong>und</strong>wassers auf dem eigenen Gr<strong>und</strong>stück<br />

beeinträchtigen. Nicht zuständig ist die WRbeh, wenn es zur Beeinträchtigung von Wassernutzungen<br />

verschiedener Nutzungsberechtigter auf einem Gr<strong>und</strong>stück ein <strong>und</strong> desselben Gr<strong>und</strong>stückeigentümers<br />

kommt, weil ein solcher Fall eine Vereinbarung mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer über die<br />

Nutzung zur Voraussetzung hat, wozu auch der Fall einer behaupteten Beeinträchtigung des<br />

vertraglich Wasserberechtigten durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer selbst zählt.<br />

VfGH 6.10.1988, KI-2/87 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht²,<br />

<strong>Wien</strong> 1978, S. 64f, Anm 2)<br />

§ 11 - Bewilligung<br />

Abs 1<br />

1. Bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen sind auch Bestimmungen zu treffen, die es unmöglich<br />

machen, den Konsens bezüglich des Maßes <strong>und</strong> der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten, oder<br />

die es doch wenigstens ermöglichen, eine dem Konsens zuwiderlaufende Wasserbenutzung sofort<br />

festzustellen.<br />

VwGH Slg 4346/06 (zu Böhm. WRG); 16.9.1908, Slg 6134 (zu Böhm. WRG); 9.2.1982,<br />

81/07/0204; 18.11.1986, 86/07/0110, 86/07/0164; stRsp<br />

Gilt auch für § 105<br />

2. § 11 findet bei der Wiederverleihung eines Wasserrechts (§ 21) sinngemäß Anwendung.<br />

VwGH 19.6.1970, Slg 7823<br />

3. Bei der wr Bewilligung der Erhöhung der bereits früher wr bewilligten Wassermenge ist das Maß der<br />

Wasserbenutzung nach §§ 11 Abs 1 <strong>und</strong> 13 Abs 1 zu bestimmen; § 13 Abs 2 ist nicht anzuwenden.<br />

VwGH 30.4.1985, 85/07/0026<br />

4. Zur Auslegung des in einem wr Bewilligungsbescheid unklar festgelegten Maßes der Wasserbenutzung<br />

können die Projektsbeschreibung, das in der Bewilligungsverhandlung erstattete<br />

Gutachten sowie die Wasserbucheintragung herangezogen werden.<br />

VwGH 22.10.1985, 85/07/0156<br />

5. Bei der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung darf über den Konsensantrag nicht hinausgegangen<br />

werden.<br />

VwGH 25.11.1986, 86/07/0125; stRsp<br />

6. Wasserrechte können - allerdings nur ungeteilt - auch an eine Personenmehrheit verliehen werden.<br />

Die Aufteilung des einheitlich verliehenen Rechts auf die einzelnen Wasserberechtigten ist dabei eine<br />

Frage des Zivilrechts, zu deren Entscheidung die WRbeh nicht berufen ist.<br />

VwGH 23.5.1989, 88/07/0146<br />

7. Es ist unzulässig, durch einen Feststellungsbescheid einen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid<br />

auszulegen.<br />

VwGH 13.6.1989, 86/07/0044<br />

8. Wird die wr Bewilligung in Form einer Erweiterung erteilt, dann wird ein eigenständiges Wasserbenutzungsrecht<br />

nicht begründet.<br />

VwGH 13.3.1990, 89/07/0001<br />

Anders zu sehen, wenn die Erweiterung für sich selbständig bestehen könnte<br />

9. Die WRbeh ist auch dann anlässlich der Erteilung einer wr Bewilligung zur Bestimmung des Maßes<br />

der Wasserbenutzung verpflichtet, wenn in der früheren Bewilligung ein solcher Abspruch nicht<br />

enthalten war.<br />

VwGH 26.6.1996, 93/07/0114<br />

10. Der Umstand allein, dass im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage<br />

bewilligt wurden, stellt keine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 26 von 390

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