Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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8. Wird das ursprüngliche Gesuch um wr Bewilligung eines Projektes zurückgezogen <strong>und</strong> ein neues<br />
eingebracht, so kann die Frage, ob es sich um eine wesentliche Projektsänderung handelt, ungeprüft<br />
bleiben, denn über ein neues Gesuch muss jedenfalls bei der hiefür allein zuständigen WRbeh erster<br />
Instanz verhandelt <strong>und</strong> entschieden werden.<br />
VwGH 12.10.1967, 567/67<br />
9. Die Rechtskraft eines wr Bescheides wirkt auch gegenüber einer übergangenen Partei. Für Nachteile,<br />
die dieser Partei dadurch entstehen, haftet der Wasserberechtigte, der die Partei der WRbeh<br />
nicht bekannt gegeben hat.<br />
VfGH 7.2.1969, Slg 5884<br />
Vgl § 26 Abs 3<br />
10. Bei Wiederverleihung eines Wasserrechts (§ 21) sind die Bestimmungen des § 107 sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
VwGH 19.6.1970, Slg 7823<br />
11. Schlägt eine betroffene Partei zur Wahrung ihrer Rechte eine Projektsänderung vor, dann ist von<br />
Amts wegen zu prüfen, ob diese oder eine andere Maßnahme geeignet sei, der befürchteten Störung<br />
abzuhelfen.<br />
VwGH 30.11.1973, 549/73, Slg 8512<br />
12. Dem § 107 Abs 1 kann nicht entnommen werden, dass die mündliche Verhandlung unmittelbar<br />
durch die Behörde durchgeführt werden muss, die den nachfolgenden wr Bescheid erlässt.<br />
VwGH 5.7.1979, 1249/77<br />
13. Projektsergänzungen zur Klärung von Sachverhaltselementen ohne technische Veränderung des<br />
Projektes unterliegen nicht dem Verhandlungszwang nach § 107 Abs 1.<br />
VwGH 17.12.1985, 85/07/0265<br />
Die Notwendigkeit einer Verhandlung ist nach § 39 AVG zu beurteilen<br />
14. Einforstungsberechtigten (§ 102 Abs 1 lit b) steht kein Rechtsanspruch zu, von der wr<br />
Bewilligungsverhandlung persönlich verständigt zu werden.<br />
VwGH 8.10.1991, 91/07/0125; 26.6.1996, 95/07/0042<br />
15. Dass ein Vorhaben in einem Wasserschongebiet situiert ist, vermittelt dem (geschützten) Wasserversorgungsunternehmen<br />
für sich allein noch keinen Anspruch auf persönliche Ladung (§ 107 Abs 1).<br />
VwGH 26.5.1992, 92/07/0062<br />
16. § 107 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990 stellt sich inhaltlich als eine durch eine Spezialnorm getroffene,<br />
von § 41 Abs 1 AVG abweichende Regelung des Kreises der zwingend von der Anberaumung einer<br />
mündlichen Verhandlung zu Verständigenden dar.<br />
VwGH 26.5.1992, 92/07/0062<br />
Gilt auch für die Neuregelung durch BGBl I 2001/109<br />
17. Eine bloße Informationsveranstaltung ist keine mündliche Verhandlung iSd §§ 40 - 44 AVG.<br />
VwGH 27.9.1994, 94/07/0011<br />
18. Für das Erlöschensverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen.<br />
VwGH 20.7.1995, 95/07/0051<br />
19. Da eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 nicht nur dazu dient, den objektiven Sachverhalt<br />
zu klären, sondern auch dazu bestimmt ist, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung<br />
ihres Standpunktes <strong>und</strong> zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten, kann die<br />
Behörde hievon nicht allein deshalb absehen, weil den Parteien auf andere Weise rechtliches Gehör<br />
gewährt worden ist. Die Behörde hat nicht nur die Rechte des Bewilligungswerbers, sondern in<br />
gleicher Weise die Rechte aller übrigen von der Bewilligung in ihren Rechten berührten Parteien zu<br />
schützen.<br />
Auch im Fall der späteren auch nur teilweisen Abänderung des Projektes ist eine mündliche<br />
Verhandlung iSd § 107 Abs 1 mit den durch die Abänderung desselben berührten Parteien von der<br />
WRbeh durchzuführen.<br />
VwGH 11.4.1996, 95/07/0067 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Anm 4 zu § 107, sowie<br />
VwGH 12.9.1963, Slg NF 6087, 7.4.1981, 07/3733/80, 18.4.1985, 84/07/0312, 15.10.1985,<br />
85/07/0137, 3.2.1987, 87/07/0005, 18.10.1988, 86/07/0271, 22.2.1994, 93/07/0127);<br />
11.7.1996, 95/07/0234; stRsp<br />
20. Die mündliche Verhandlung ist nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären.<br />
Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht<br />
kommenden Interessen fördern <strong>und</strong> nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden<br />
Interessen herbeiführen helfen.<br />
Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen<br />
Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht geb<strong>und</strong>en wären <strong>und</strong> ihre Zugeständnisse wieder<br />
zurücknehmen könnten.<br />
VwGH 8.4.1997, 96/07/0195 (Hinweis auf §§ 40 bis 44 AVG sowie auf VwGH 14.6.1976,<br />
2335, 2336/75 <strong>und</strong> dort zit Rsp)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 262 von 390