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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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8. Wird das ursprüngliche Gesuch um wr Bewilligung eines Projektes zurückgezogen <strong>und</strong> ein neues<br />

eingebracht, so kann die Frage, ob es sich um eine wesentliche Projektsänderung handelt, ungeprüft<br />

bleiben, denn über ein neues Gesuch muss jedenfalls bei der hiefür allein zuständigen WRbeh erster<br />

Instanz verhandelt <strong>und</strong> entschieden werden.<br />

VwGH 12.10.1967, 567/67<br />

9. Die Rechtskraft eines wr Bescheides wirkt auch gegenüber einer übergangenen Partei. Für Nachteile,<br />

die dieser Partei dadurch entstehen, haftet der Wasserberechtigte, der die Partei der WRbeh<br />

nicht bekannt gegeben hat.<br />

VfGH 7.2.1969, Slg 5884<br />

Vgl § 26 Abs 3<br />

10. Bei Wiederverleihung eines Wasserrechts (§ 21) sind die Bestimmungen des § 107 sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

VwGH 19.6.1970, Slg 7823<br />

11. Schlägt eine betroffene Partei zur Wahrung ihrer Rechte eine Projektsänderung vor, dann ist von<br />

Amts wegen zu prüfen, ob diese oder eine andere Maßnahme geeignet sei, der befürchteten Störung<br />

abzuhelfen.<br />

VwGH 30.11.1973, 549/73, Slg 8512<br />

12. Dem § 107 Abs 1 kann nicht entnommen werden, dass die mündliche Verhandlung unmittelbar<br />

durch die Behörde durchgeführt werden muss, die den nachfolgenden wr Bescheid erlässt.<br />

VwGH 5.7.1979, 1249/77<br />

13. Projektsergänzungen zur Klärung von Sachverhaltselementen ohne technische Veränderung des<br />

Projektes unterliegen nicht dem Verhandlungszwang nach § 107 Abs 1.<br />

VwGH 17.12.1985, 85/07/0265<br />

Die Notwendigkeit einer Verhandlung ist nach § 39 AVG zu beurteilen<br />

14. Einforstungsberechtigten (§ 102 Abs 1 lit b) steht kein Rechtsanspruch zu, von der wr<br />

Bewilligungsverhandlung persönlich verständigt zu werden.<br />

VwGH 8.10.1991, 91/07/0125; 26.6.1996, 95/07/0042<br />

15. Dass ein Vorhaben in einem Wasserschongebiet situiert ist, vermittelt dem (geschützten) Wasserversorgungsunternehmen<br />

für sich allein noch keinen Anspruch auf persönliche Ladung (§ 107 Abs 1).<br />

VwGH 26.5.1992, 92/07/0062<br />

16. § 107 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990 stellt sich inhaltlich als eine durch eine Spezialnorm getroffene,<br />

von § 41 Abs 1 AVG abweichende Regelung des Kreises der zwingend von der Anberaumung einer<br />

mündlichen Verhandlung zu Verständigenden dar.<br />

VwGH 26.5.1992, 92/07/0062<br />

Gilt auch für die Neuregelung durch BGBl I 2001/109<br />

17. Eine bloße Informationsveranstaltung ist keine mündliche Verhandlung iSd §§ 40 - 44 AVG.<br />

VwGH 27.9.1994, 94/07/0011<br />

18. Für das Erlöschensverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051<br />

19. Da eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 nicht nur dazu dient, den objektiven Sachverhalt<br />

zu klären, sondern auch dazu bestimmt ist, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung<br />

ihres Standpunktes <strong>und</strong> zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten, kann die<br />

Behörde hievon nicht allein deshalb absehen, weil den Parteien auf andere Weise rechtliches Gehör<br />

gewährt worden ist. Die Behörde hat nicht nur die Rechte des Bewilligungswerbers, sondern in<br />

gleicher Weise die Rechte aller übrigen von der Bewilligung in ihren Rechten berührten Parteien zu<br />

schützen.<br />

Auch im Fall der späteren auch nur teilweisen Abänderung des Projektes ist eine mündliche<br />

Verhandlung iSd § 107 Abs 1 mit den durch die Abänderung desselben berührten Parteien von der<br />

WRbeh durchzuführen.<br />

VwGH 11.4.1996, 95/07/0067 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Anm 4 zu § 107, sowie<br />

VwGH 12.9.1963, Slg NF 6087, 7.4.1981, 07/3733/80, 18.4.1985, 84/07/0312, 15.10.1985,<br />

85/07/0137, 3.2.1987, 87/07/0005, 18.10.1988, 86/07/0271, 22.2.1994, 93/07/0127);<br />

11.7.1996, 95/07/0234; stRsp<br />

20. Die mündliche Verhandlung ist nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären.<br />

Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht<br />

kommenden Interessen fördern <strong>und</strong> nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden<br />

Interessen herbeiführen helfen.<br />

Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen<br />

Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht geb<strong>und</strong>en wären <strong>und</strong> ihre Zugeständnisse wieder<br />

zurücknehmen könnten.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0195 (Hinweis auf §§ 40 bis 44 AVG sowie auf VwGH 14.6.1976,<br />

2335, 2336/75 <strong>und</strong> dort zit Rsp)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 262 von 390

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