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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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310<br />

11. Im Überprüfungsverfahren können weder das Projekt selbst bekämpft noch Einwendungen gegen<br />

den Bewilligungsbescheid vorgebracht werden. Ein Dritter hat daher auch kein Recht, den Entfall von<br />

Auflagen des Bewilligungsbescheides oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit zu verlangen.<br />

VwGH 19.6.1990, 87/07/0105; 12.2.1991, 89/07/0167<br />

12. Der Fischereiberechtigte ist im Kollaudierungsverfahren mit seinen Einwendungen in zweifacher<br />

Hinsicht eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich<br />

ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, <strong>und</strong> andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten<br />

gem § 15 zustehenden Maßnahmen.<br />

VwGH 18.3.1994, 91/07/0041; 26.6.1996, 95/07/0229<br />

13. Der Umstand, dass es einer übergangenen Partei des wr Bewilligungsverfahrens auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs 2 verwehrt ist, den wr Bewilligungsbescheid zu bekämpfen,<br />

nimmt dieser Partei nicht die Möglichkeit, im wr Überprüfungsverfahren den Einwand zu erheben, die<br />

ausgeführte Anlage stimme in einer ihre Rechte beeinträchtigenden Weise nicht mit der erteilten<br />

Bewilligung überein, da sich die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs 2 nur auf die bewilligte Anlage<br />

bezieht, nicht aber auch auf Abweichungen.<br />

VwGH 27.9.1994, 94/07/0054; 25.4.1996, 95/07/0203; 26.6.1996, 95/07/0229; 2.10.1997,<br />

97/07/0072 = RdU 160/1999; stRsp<br />

§ 107 Abs 2 wurde inzwischen durch § 42 Abs 3 AVG ersetzt<br />

14. Im Überprüfungsverfahren das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten<br />

Projektes mit dem bewilligten Vorhaben einzuwenden, ist einer Verfahrenspartei weder dann verwehrt,<br />

wenn sie im Bewilligungsverfahren übergangen wurde, noch dann, wenn sie im Bewilligungsverfahren<br />

keine tauglichen Einwendungen erhoben hat, sofern sie nur innerhalb des Überprüfungsverfahrens<br />

nicht einen in diesem Verfahren erfolgten Eintritt von Präklusion gegen sich gelten lassen muss.<br />

VwGH 26.6.1996, 95/07/0229 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0203, 27.9.1994,<br />

94/07/0054, 27.6.1995, 92/07/0140); 15.7.1999, 98/07/0100 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

Slg NF Nr. 14.756/A, 25.4.1996, 95/07/0203, 26.6.1996, 95/07/0229); 16.9.1999, 99/07/0063;<br />

23.11.2000, 2000/07/0216; 27.5.2003, 2000/07/0224; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK<br />

2004/3; stRsp<br />

15. Das Unterbleiben der Ausübung des im § 15 Abs 1 dem Fischereiberechtigten eingeräumten<br />

Rechts, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, hat rechtliche Wirksamkeit nur für das<br />

bewilligte Vorhaben, nicht aber für eine im Widerspruch zum Bewilligungsbescheid <strong>und</strong> seinen<br />

Auflagen ausgeführte Anlage.<br />

VwGH 26.6.1996, 95/07/0229<br />

16. Dass sich die Rechtskraft eines Bescheides nach § 107 Abs 2 auf eine am Verfahren nicht<br />

beteiligt gewesene Partei erstreckt, hat nicht zur Folge, dass dieser dadurch die Parteistellung im<br />

Überprüfungsverfahren verloren ginge.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 94/07/0054)<br />

17. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226; stRsp<br />

18. Im Überprüfungsverfahren nach § 121 haben jene Personen Parteistellung, die auch im<br />

Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten. Eine in diesem Verfahren Parteistellung genießende<br />

Partei darf geltend machen, dass die ausgeführte Anlage in einer ihre Rechte berührenden Weise<br />

nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimmt.<br />

Eine Partei des Überprüfungsverfahrens darf das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des<br />

ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben auch einwenden, wenn sie im Bewilligungsverfahren<br />

keine tauglichen Einwendungen erhoben hat, sie muss jedoch einen innerhalb des<br />

Überprüfungsverfahrens erfolgten Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG gegen sich gelten lassen.<br />

VwGH 15.7.1999, 98/07/0100 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, Slg NF Nr. 14.756/A, 25.4.1996,<br />

95/07/0203, 26.6.1996, 95/07/0229); 16.9.1999, 99/07/0063; 23.11.2000, 2000/07/0216;<br />

27.5.2003, 2000/07/0224; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3<br />

19. Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren<br />

Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in<br />

einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme.<br />

Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung<br />

im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt<br />

in seinen Rechten berührt wird.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, Slg NF Nr. 14.756/A);<br />

23.11.2000, 2000/07/0216; 27.5.2003, 2000/07/0224<br />

20. Aus dem Zweck des wr Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien<br />

vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 310 von 390

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