Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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7. Die dingliche Wirkung eines Wasserbenutzungsrechts ist darin gelegen, dass sämtliche Rechtsnachfolger<br />
die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gegen sich gelten lassen müssen.<br />
VwGH 30.5.1958, 2640/55; stRsp<br />
8. Gegen § 22 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />
VfGH 25.6.1964, Slg 4754<br />
9. Eine Wasserversorgungsanlage besteht begriffsnotwendig nicht nur aus dem Rohrleitungsnetz,<br />
sondern vornehmlich aus dem Wasserspender, so dass durch die Übertragung des Rohrleitungsnetzes<br />
allein das Wasserrecht an der Wasserversorgungsanlage <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Verpflichtungen nicht übergehen können.<br />
VwGH 10.9.1964, Slg 6415<br />
Relevant für „sale-and –lease back“ – Geschäfte; erfolgte eine Verbindung des Rechtes auch<br />
mit dem Rohrnetz, dann hätte dies einen (Teil-)Übergang des Wasserrechts zur Folge<br />
10. Die Wasserberechtigung geht von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft, mit der sie<br />
verb<strong>und</strong>en ist, auf den Eigentümer derselben über.<br />
VwGH 18.3.1980, 2690, 2691/79; 29.6.1982, 82/07/0116, 0117, 0118, 0119; 25.2.1992,<br />
88/07/0107; 14.5.1997, 96/07/0249 (sofern das Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher<br />
ex lege erloschen ist); stRsp<br />
11. Das mit dem Eigentum der Betriebsanlage oder Liegenschaft verb<strong>und</strong>ene Wasserrecht gehört<br />
insoweit, als es mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung genutzt oder einer Exekution<br />
unterzogen oder zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger herangezogen werden kann, zur<br />
Konkursmasse.<br />
VwGH 28.4.1981, 81/07/0035, 0036<br />
12. Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit das Wasserbenutzungsrecht verb<strong>und</strong>en ist,<br />
ist - unabhängig vom Wasserbuchstand - gem § 22 Abs 1 Wasserberechtigter.<br />
VwGH 29.6.1982, 82/07/0116, 0117, 0118, 0119; stRsp<br />
13. Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen zur Nutzung von Wasserwelle oder Wasserbett;<br />
Zubehörsanlagen dienen dazu, die Wasserbenutzungsanlage ieS benützen zu können (dazu gehören<br />
zB Anlagen zur Zu- <strong>und</strong> Ableitung des Wassers etc). Zubehörsanlagen teilen das rechtliche Schicksal<br />
der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage.<br />
OGH 13.4.1983, 1 Ob 40/82,SZ 56/58<br />
VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031<br />
14. § 22 Abs 1 betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches <strong>und</strong> die Rechtsnachfolge in<br />
diesem, nicht aber Rechte an fremden Gr<strong>und</strong>stücken.<br />
OGH 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87<br />
15. Wird eine Liegenschaft, hinsichtlich der eine wr Bewilligung zur Abwasserbeseitigung erteilt wurde,<br />
in der Folge geteilt, so erfasst die Bewilligung auch die Teilgr<strong>und</strong>stücke, auf denen sich keine Teile der<br />
Abwasseranlage befinden.<br />
VwGH 26.11.1987, 83/07/0262<br />
16. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der<br />
Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verb<strong>und</strong>en ist. Auf Gr<strong>und</strong> der Einheit der Rechtssprache<br />
muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts<br />
im Zivilrecht bereits festgelegte <strong>und</strong> von ihm insofern vorgef<strong>und</strong>ene Begriffe nicht in anderer<br />
Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben. Eine Änderung bestehender<br />
Bewilligungen in Bezug auf die Person des Berechtigten kann nur im Rahmen der bestehenden<br />
Rechtslage herbeigeführt werden.<br />
Ist ein Wasserbenutzungsrecht gem § 22 mit einer Liegenschaft verb<strong>und</strong>en, ist eine Übertragung an<br />
andere Personen als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer - dh eine Trennung dieser Verbindung -<br />
nicht möglich.<br />
VwGH 25.2.1992, 88/07/0107; stRsp<br />
17. Die dingliche Geb<strong>und</strong>enheit des Wasserbenutzungsrechts bedeutet, dass es nicht auf die Person<br />
des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder<br />
Liegenschaft zusteht. Wird eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stellt die<br />
verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insb der Fall, wenn<br />
der Bewilligungswerber mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht ident ist; in diesem Fall ist eine Verbindung<br />
mit der Liegenschaft nicht zulässig. Ist die Betriebsanlage bei Erteilung der wr Bewilligung noch nicht<br />
vorhanden, ist eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechts mit der Anlage nicht in Betracht zu<br />
ziehen.<br />
OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92<br />
18. Pachtung bewirkt keinen Konsensübergang, der Pächter kommt jedoch zufolge seines rechtlichen<br />
Naheverhältnisses zur Wasserbenutzungsanlage als Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 in Betracht, ohne<br />
selbst Wasserberechtigter zu sein.<br />
VwGH 28.7.1994, 92/07/0154<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 72 von 390