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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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7. Die dingliche Wirkung eines Wasserbenutzungsrechts ist darin gelegen, dass sämtliche Rechtsnachfolger<br />

die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gegen sich gelten lassen müssen.<br />

VwGH 30.5.1958, 2640/55; stRsp<br />

8. Gegen § 22 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 25.6.1964, Slg 4754<br />

9. Eine Wasserversorgungsanlage besteht begriffsnotwendig nicht nur aus dem Rohrleitungsnetz,<br />

sondern vornehmlich aus dem Wasserspender, so dass durch die Übertragung des Rohrleitungsnetzes<br />

allein das Wasserrecht an der Wasserversorgungsanlage <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Verpflichtungen nicht übergehen können.<br />

VwGH 10.9.1964, Slg 6415<br />

Relevant für „sale-and –lease back“ – Geschäfte; erfolgte eine Verbindung des Rechtes auch<br />

mit dem Rohrnetz, dann hätte dies einen (Teil-)Übergang des Wasserrechts zur Folge<br />

10. Die Wasserberechtigung geht von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft, mit der sie<br />

verb<strong>und</strong>en ist, auf den Eigentümer derselben über.<br />

VwGH 18.3.1980, 2690, 2691/79; 29.6.1982, 82/07/0116, 0117, 0118, 0119; 25.2.1992,<br />

88/07/0107; 14.5.1997, 96/07/0249 (sofern das Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher<br />

ex lege erloschen ist); stRsp<br />

11. Das mit dem Eigentum der Betriebsanlage oder Liegenschaft verb<strong>und</strong>ene Wasserrecht gehört<br />

insoweit, als es mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung genutzt oder einer Exekution<br />

unterzogen oder zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger herangezogen werden kann, zur<br />

Konkursmasse.<br />

VwGH 28.4.1981, 81/07/0035, 0036<br />

12. Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit das Wasserbenutzungsrecht verb<strong>und</strong>en ist,<br />

ist - unabhängig vom Wasserbuchstand - gem § 22 Abs 1 Wasserberechtigter.<br />

VwGH 29.6.1982, 82/07/0116, 0117, 0118, 0119; stRsp<br />

13. Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen zur Nutzung von Wasserwelle oder Wasserbett;<br />

Zubehörsanlagen dienen dazu, die Wasserbenutzungsanlage ieS benützen zu können (dazu gehören<br />

zB Anlagen zur Zu- <strong>und</strong> Ableitung des Wassers etc). Zubehörsanlagen teilen das rechtliche Schicksal<br />

der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage.<br />

OGH 13.4.1983, 1 Ob 40/82,SZ 56/58<br />

VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031<br />

14. § 22 Abs 1 betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches <strong>und</strong> die Rechtsnachfolge in<br />

diesem, nicht aber Rechte an fremden Gr<strong>und</strong>stücken.<br />

OGH 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87<br />

15. Wird eine Liegenschaft, hinsichtlich der eine wr Bewilligung zur Abwasserbeseitigung erteilt wurde,<br />

in der Folge geteilt, so erfasst die Bewilligung auch die Teilgr<strong>und</strong>stücke, auf denen sich keine Teile der<br />

Abwasseranlage befinden.<br />

VwGH 26.11.1987, 83/07/0262<br />

16. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der<br />

Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verb<strong>und</strong>en ist. Auf Gr<strong>und</strong> der Einheit der Rechtssprache<br />

muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts<br />

im Zivilrecht bereits festgelegte <strong>und</strong> von ihm insofern vorgef<strong>und</strong>ene Begriffe nicht in anderer<br />

Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben. Eine Änderung bestehender<br />

Bewilligungen in Bezug auf die Person des Berechtigten kann nur im Rahmen der bestehenden<br />

Rechtslage herbeigeführt werden.<br />

Ist ein Wasserbenutzungsrecht gem § 22 mit einer Liegenschaft verb<strong>und</strong>en, ist eine Übertragung an<br />

andere Personen als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer - dh eine Trennung dieser Verbindung -<br />

nicht möglich.<br />

VwGH 25.2.1992, 88/07/0107; stRsp<br />

17. Die dingliche Geb<strong>und</strong>enheit des Wasserbenutzungsrechts bedeutet, dass es nicht auf die Person<br />

des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder<br />

Liegenschaft zusteht. Wird eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stellt die<br />

verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insb der Fall, wenn<br />

der Bewilligungswerber mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht ident ist; in diesem Fall ist eine Verbindung<br />

mit der Liegenschaft nicht zulässig. Ist die Betriebsanlage bei Erteilung der wr Bewilligung noch nicht<br />

vorhanden, ist eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechts mit der Anlage nicht in Betracht zu<br />

ziehen.<br />

OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92<br />

18. Pachtung bewirkt keinen Konsensübergang, der Pächter kommt jedoch zufolge seines rechtlichen<br />

Naheverhältnisses zur Wasserbenutzungsanlage als Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 in Betracht, ohne<br />

selbst Wasserberechtigter zu sein.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 72 von 390

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