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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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361<br />

Eine allfällige Unsachgemäßheit der Gerinneverlegung muss, wenn sie an der Bewilligungsfreiheit der<br />

Gerinneverlegung (wegen Zustimmung aller Beteiligter) nichts ändert, als Teil des geschaffenen<br />

Zustandes angesehen werden, gegen dessen Beeinträchtigung das im § 138 Abs 6 statuierte Abhilferecht<br />

nicht abgesprochen werden kann. Dass der Betroffene den ihm leicht möglichen Aufwand zur<br />

Hintanhaltung des in der Folge eingetretenen Schadens auf seinem Gr<strong>und</strong>stück nicht getätigt hat,<br />

mag zivilrechtlich bedeutsam sein, nimmt ihm aber nicht das aus § 138 Abs 6 erfließende Recht, vor<br />

der WRbeh vom Verursacher die Beseitigung solcher Maßnahmen zu begehren, die - bei bestehender<br />

Bewilligungspflicht bewilligungslos gesetzt - ihn in seinem Gr<strong>und</strong>eigentum beeinträchtigen.<br />

Eine im Wasserrecht wurzelnde Rechtspflicht des Betroffenen zur Vornahme der nötigen Instandhaltungs-<br />

<strong>und</strong> Sicherungsarbeiten an dem über sein Gr<strong>und</strong>stück verlaufenden Gerinne, die es<br />

erlauben würde, vom Vorliegen unterlassener Arbeiten iSd § 138 Abs 1 lit a wegen der Unterlassung<br />

erforderlicher Instandhaltungs- <strong>und</strong> Sicherungsarbeiten zu sprechen, existiert nicht.<br />

Die im § 42 Abs 2 statuierte Pflicht zur Ausführung nötiger Schutzmaßregeln besteht nur für den Fall<br />

eines Schadenseintrittes an fremden, nicht aber bloß an eigenem Eigentum. Die Bestimmung des<br />

§ 50 aber findet auf bewilligungsfreie Anlagen keine Anwendung.<br />

VwGH 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001<br />

20. § 138 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der WRbeh den Antrag auf<br />

Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige<br />

Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechts ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138<br />

Abs 6 genannten Rechte abzuwehren.<br />

Zu den in § 138 Abs 6 genannten Rechten zählen auch rechtmäßig geübte Wassernutzungen. Ein<br />

bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht stellt eine solche rechtmäßig geübte Wassernutzung<br />

iSd § 12 Abs 2 dar, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen<br />

des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die<br />

Ausübung des bestehenden Rechts <strong>und</strong> den Betrieb der wr bewilligten Anlagen nachteilig berühren.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994, 92/07/0154, <strong>und</strong> 23.4.1998,<br />

98/07/0004)<br />

21. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 ist nur soweit<br />

gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wr geschützten Rechte erforderlich ist.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090 (Hinweis auf VwGH 22.1.1985, 82/07/0093, <strong>und</strong> 25.10.1994,<br />

93/07/0018, VwSlg 14150 A/1994); stRsp<br />

22. Die Rechtsstellung einer Person als Betroffener iSd § 138 Abs 6 <strong>und</strong> ihre Parteistellung im<br />

Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt ein Verlangen dieser Person<br />

im Sinn einer Antragstellung auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages voraus.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht,<br />

zu § 138 WRG E 105 zit Rsp)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 361 von 390

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