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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Durch die Bedarfsprüfung (§§ 13 <strong>und</strong> 21 WRG idFd Nov 1990) zu relativieren<br />

9. Die Verpflichtung, eine wr Bewilligung zu beantragen, trifft notwendigerweise den Auftraggeber, weil<br />

dieser <strong>und</strong> nicht der den Bau ausführende Unternehmer das aus der Bewilligung erfließende Wasserrecht<br />

als Voraussetzung für einen <strong>Wasserbau</strong> erwirken muss.<br />

VwGH 11.6.1959, 1203/58<br />

10. Dem Amtssachverständigen die Erstattung seines Gutachtens zu ermöglichen ist nicht das<br />

alleinige Kriterium für die Erfüllung der Anforderungen des § 103; die beigebrachten Unterlagen<br />

müssen vielmehr auch den anderen Parteien des Verfahrens die Verfolgung ihrer Rechte<br />

ermöglichen.<br />

VwGH Slg 4910/59; 27.9.1994, 92/07/0076; 23.4.1998, 97/07/0005; 11.12.2003,<br />

2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 ; stRsp<br />

11. Mit der Zurückziehung eines Gesuches um wr Bewilligung erlischt die Rechtswirksamkeit<br />

sämtlicher auf Gr<strong>und</strong> des Gesuches gesetzter behördlicher Schritte.<br />

VwGH 23.5.1969, 1852/68<br />

12. Der Verpflichtung zur Einbringung fachk<strong>und</strong>iger Unterlagen kann sich der Konsenswerber nicht mit<br />

dem Hinweis auf die Gr<strong>und</strong>sätze des Verwaltungsverfahrens der Amtswegigkeit <strong>und</strong> materiellen<br />

Wahrheitsforschung entziehen.<br />

VwGH 1.3.1976, 1451/75; stRsp<br />

13. Eine Behörde nimmt eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit ua dann in Anspruch,<br />

wenn sie einen antragsbedürftigen Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages erlässt.<br />

VfGH 10.10.1984, B 466/83 (Hinweis auf VfGH. 26. 2. 1982 B486/78 <strong>und</strong> die dort zit Rsp)<br />

14. Selbst mehr als bloß geringfügige Mängel aufweisende Anbringen sind verbesserungsfähig (§ 13<br />

Abs 3 AVG) <strong>und</strong> berechtigen die WRbeh noch nicht zur Zurück- oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit<br />

erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die Mängelbehebung<br />

anzuordnen.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0263; stRsp<br />

15. Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung ist keineswegs<br />

zwingend an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft<br />

geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 29.6.1995, 92/07/0187; 25.4.2002, 98/07/0103; stRsp<br />

16. Was unter einem Formgebrechen schriftlicher Eingaben zu verstehen ist, muss der in Betracht<br />

kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Zu den nach § 13 AVG zu behebenden<br />

Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht, das Fehlen von Belegen eines Antrages<br />

ganz allgemein, wie Pläne, Gr<strong>und</strong>buchsauszug usw., wenn die Partei auf Gr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />

erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind.<br />

Nach stRsp des VwGH dient die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber<br />

nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen. Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der<br />

Gesetzgeber zweifelsfrei <strong>und</strong> für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen<br />

erforderlich sind.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0228 (Hinweis auf VwGH 25.1.1994, 91/08/0131, 12.5.1986,<br />

86/10/0065); 29.10.1996, 96/07/0054 (zum ersten Satz); 17.1.1997, 96/07/0184; 31.8.1999,<br />

99/05/0143 = JUS EXTRA 1999, 178<br />

17. Hydrographische Daten mögen im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 erforderlich sein,<br />

keinesfalls aber ist für den Antragsteller ohne behördliche Konkretisierung von vornherein klar<br />

ersichtlich, dass hydrographische Daten des Vorfluters anzuschließen sind.<br />

Die Frist nach § 13 Abs 3 AVG muss daher zur Beschaffung dieser Daten angemessen sein.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0228; stRsp<br />

Gemeint ist die Beischaffung bereits vorhandener, nicht aber die Ermittlung noch nicht<br />

vorhandener Daten<br />

18. Die Bestimmung des § 103 erlegt einem Antragsteller auf Erteilung einer wr Bewilligung bestimmte<br />

verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen<br />

hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0054; stRsp<br />

19. Hat die Behörde in der Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gem §§ 12 Abs 1 <strong>und</strong> 13<br />

Abs 1 auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen, dann obliegt es gem § 103 dem Antragsteller,<br />

bei Neubewilligung einer - vor lange zurückliegender Zeit bewilligt gewesenen Wasserbenutzung - der<br />

WRbeh solche Unterlagen vorzulegen, die ihr eine Prüfung seines Vorhabens nach den Kriterien der<br />

gesetzlichen Vorgaben erst ermöglichen.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0054<br />

20. Projektsmodifikationen sind zulässig, ohne dass dadurch der Gegenstand des verwaltungsbehördlichen<br />

Verfahrens (die „Sache") verändert wird, wenn solche Modifikationen nicht das Wesen<br />

des Vorhabens betreffen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 245 von 390

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