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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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341<br />

35. Haben die abtretenden Wasserberechtigten die ihnen aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen<br />

durchgeführt, der Eigentümer des Quellgr<strong>und</strong>stückes aber die Leitung (wieder) in Betrieb genommen,<br />

dann hat er seiner Verpflichtung, die letztmaligen Vorkehrungen <strong>und</strong> den damit geschaffenen Zustand<br />

zu dulden, zuwidergehandelt. Dieses nicht durch eine wr Bewilligung gedeckte Handeln - wie auch die<br />

Aufrechterhaltung des dadurch herbeigeführten Zustandes - stellt eine eigenmächtige Neuerung iSd<br />

§ 138 Abs 1 lit a dar.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf § 137 Abs 1 Z 6)<br />

36. Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen<br />

keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine<br />

(unverbindliche) Richtlinie reicht als Rechtsgr<strong>und</strong>lage regelmäßig nicht aus. Die Berufung auf einen<br />

solchen „internen Erlass" nimmt den vorgenommenen Maßnahmen daher nicht den Charakter der<br />

Konsenslosigkeit.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0042 (Hinweis auf VwGH 20.2.2003, 2002/07/0025)<br />

37. Nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines wr bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne diese<br />

Bewilligung stellt eine Übertretung von Bestimmungen iSd § 138 Abs 1 dar, sondern auch die<br />

Aufrechterhaltung, Duldung oder Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder<br />

bestehenden Zustandes.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, 2000/07/0023); 16.12.2004,<br />

2004/07/0065<br />

Bedeutsam erscheint hier der Begriff der Duldung<br />

38. Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen" umfasst alle jene Akte, die erforderlich sind, um die<br />

Neuerung zu realisieren. Für die Verpflichtung nach § 138 Abs 1 ist daher eine adäquate<br />

Verursachung der Rechtswidrigkeit ausreichend.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132 (Hinweis auf VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064); 16.12.2004,<br />

2004/07/0065<br />

39. Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser<br />

Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 angeordnet werden. Für einen auf § 138 iVm § 39<br />

gestützten wasserpolizeilichen Auftrag müssen die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen<br />

gegeben sein. Eine Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur Wiederherstellung des vorigen<br />

Zustandes wäre nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher der eigenmächtigen Neuerung<br />

iSd § 138 Abs 1 angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen des § 138 Abs 4 vorlägen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 7.3.1989, 85/07/0059, 14.5.1997,<br />

97/07/0027, 26.2.1998, 97/07/0175; 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023, 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />

Abs 1 – Täter/Bescheidadressat<br />

1. Zur Beseitigung der Nachteile, die durch eine eigenmächtige Neuerung herbeigeführt werden, ist<br />

der jeweilige Besitzer der Anlage, auch wenn er die Neuerung nicht vorgenommen hat, verpflichtet.<br />

VwGH 29.5.1900, Slg 14.264; 30.5.1908, Slg 6019; stRsp<br />

2. § 138 Abs 1 schließt die Möglichkeit nicht aus, dass mehrere Personen die Bestimmungen des<br />

WRG übertreten haben. Als Täter nach § 138 kommt somit jeder in Betracht, der die Übertretung des<br />

Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat.<br />

VwGH 13.9.1979, 2611/78; 4.7.1989, 89/07/0013; 19.9.1989, 89/07/0055; 26.2.1991,<br />

90/07/0147; 23.5.1995, 91/07/0120; 21.9.1995, 94/07/0182; 25.1.1996, 93/07/0074;<br />

29.6.2000, 99/07/0114; 21.3.2002, 2000/07/0064; stRsp<br />

3. Wenn es zum Betrieb einer wr bewilligungspflichtigen Anlage gehört, dass sie von einem<br />

unbestimmten Teilnehmerkreis benützt wird, ist der Betreiber der Anlage zur Erwirkung der wr<br />

Bewilligung verpflichtet <strong>und</strong> damit auch Verpflichteter iSd § 138.<br />

VwGH 25.1.1983, 81/07/0037 (Autobahnparkplatz); 29.11.1983, 83/07/0231, 0232<br />

4. Als Täter iSd § 138 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit<br />

verursacht hat. Auch juristische Personen können iS dieser Gesetzesstelle Bestimmungen des WRG<br />

durch Handlungen oder Unterlassungen übertreten.<br />

VwGH 4.7.1989, 89/07/0013; 19.9.1989, 89/07/0055; 26.2.1991, 90/07/0147; 21.9.1995,<br />

94/07/0182; 21.3.2002, 2000/07/0064<br />

5. Ein Dritter kann - unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche - nicht gem § 138 Abs 1 lit a zur<br />

Wiederherstellung einer von ihm zerstörten Wasserbenutzungsanlage eines anderen verpflichtet<br />

werden.<br />

VwGH 17.5.1990, 89/07/0199; 26.2.2004, 2004/07/0014<br />

6. Der Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der seinerzeit die Anlage auf seinen Auftrag hin errichtet<br />

wurde <strong>und</strong> die von ihm benützt wird, kommt als Normadressat für eine Vollziehungsverfügung nach<br />

§ 138 in Betracht.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0147<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 341 von 390

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