Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Folge von als „Sicherungsmaßnahmen" anerkannten Arbeiten, dann ist das Gesamtpaket der<br />
Maßnahmen als erforderlich zu beurteilen, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu<br />
gebieten <strong>und</strong> nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes<br />
neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen.<br />
Auch die Vorschreibung der nach § 31 Abs 3 erforderlichen Maßnahmen in der Rechtssatzform der<br />
Ausübung behördlicher Befehlsgewalt wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug hat zu keiner anderen<br />
Vorgangsweise zu führen. § 31 Abs 3 trifft nämlich für den dem Verpflichteten bescheidmäßig zu<br />
erteilenden Auftrag zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen einerseits <strong>und</strong> für die dem<br />
Verpflichteten gegenüber mögliche Anordnung solcher Maßnahmen auf dem Wege verfahrensfreien<br />
Verwaltungsaktes andererseits keine den Inhalt der Maßnahmen beeinflussende Unterscheidung.<br />
Gleich ob durch Bescheid oder durch verfahrensfreien Verwaltungsakt der Verpflichtete zum Handeln<br />
verhalten werden soll, sind es nach § 31 Abs 3 in beiden Fällen jeweils eben die zur Vermeidung einer<br />
Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, welche den Inhalt der behördlichen Anordnung<br />
welcher Rechtssatzform immer zu bilden haben. Aus dem Begriff der „notstandspolizeilichen"<br />
Maßnahme lässt sich damit keine Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde in der Weise<br />
ableiten, dass die Behörde daran gehindert wäre, das nach der zit Gesetzesbestimmung Erforderliche<br />
auch im Wege der Ausübung behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt anzuordnen.<br />
Der VwGH vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass die behördliche Anordnungsbefugnis nach<br />
§ 31 Abs 3, gleich in welcher Rechtssatzform sie ergeht, sich auf die vollständige Sanierung des iSd<br />
§ 31 Abs 2 eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen erstreckt, die durch<br />
Maßnahmen der „Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich<br />
werden.<br />
VwGH 29.6.1995, 94/07/0155; 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999; 22.4.1999, 97/07/0043<br />
= RdU 24/2000; VwGH 22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf die in Oberleitner, WRG [<strong>Wien</strong><br />
2000], zu § 31 WRG E 71 zit Rsp); stRsp<br />
Im Hinblick auf den unterschiedlichen Rechtsschutz bei Bescheid oder verfahrensfreiem<br />
Verwaltungsakt könnte oa Vorgangsweise dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz widerstreiten;<br />
zweifelhaft bleibt, ob für die Beseitigung eines wassergefährdenden Sachverhaltes insgesamt<br />
eine bloße Anordnung auch dann genügt, wenn nur für einzelne - an sich trennbare – Sachverhaltselemente<br />
Gefahr im Verzug angenommen werden kann (zB Bauschuttablagerung mit<br />
einzelnen rostigen „Giftfässern")<br />
Siehe auch unten VwGH 12.12.1996, 96/07/0151 (schrittweises Vorgehen)<br />
24. Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 ist bereits der Eintritt einer konkreten<br />
Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend, wobei genügt, wenn nach dem natürlichen Lauf<br />
der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist.<br />
VwGH 28.3.1996, 93/07/0163 (Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0141); 13.4.2000,<br />
99/07/0214 (Hinweis auf VwGH 1.3.1979, 1973/78, 28.3.1996, 93/07/0163); 23.5.2002,<br />
2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6; 22.4.2004, 2004/07/0053; stRsp<br />
25. Der Begriff der „Gewässerverunreinigung" im § 31 bemisst sich nach § 30 Abs 2 [nun Abs 3 Z 1]<br />
<strong>und</strong> nicht nach der Zielnorm des § 30 Abs 1. Das Reinhaltungsziel des § 30 besteht unabhängig von<br />
der Wasserqualität (arg. „alle" Gewässer); es umfasst daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer.<br />
Die Vorschriften des WRG betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen<br />
greifen nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers<br />
zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der<br />
Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht<br />
werden kann. § 31 Abs 3 ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die<br />
eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen<br />
Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung<br />
herbeiführen.<br />
VwGH 12.12.1996, 96/07/0151 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 84/07/0364, 4.4.1989,<br />
88/07/0103, 19.6.1990, 88/07/0093); 22.3.2001, 2000/07/0288 = RdU 97/2002; stRsp<br />
Ermöglicht schrittweises Vorgehen<br />
26. Bereits bestehende Sicherungs- <strong>und</strong> Sanierungsmaßnahmen des Verpflichteten, die lediglich<br />
bereits kontaminiertes Gr<strong>und</strong>wasser betreffen, vermögen Maßnahmen, die dazu dienen, zu<br />
verhindern, dass das Gr<strong>und</strong>wasser mit einer bestehenden Bodenkontamination in Berührung kommt,<br />
nicht zu ersetzen. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann<br />
rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungen, ohne die Lage <strong>und</strong> Umfang einer solchen<br />
möglichen Kontamination nicht festgestellt werden kann. Die Frage, ob das Vorhandensein einer<br />
Bodenkontamination wahrscheinlich oder bloß möglich ist, spielt dabei keine Rolle.<br />
VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 22.3.2001, 2000/07/0288 = RdU 97/2002<br />
27. Eine Bodenluftabsaugung, die eine Reduzierung der Schadstoffmenge im Ausmaß von 30%<br />
erwarten lässt, ist eine „entsprechende Maßnahme" iSd § 31 Abs 3, da § 31 Abs 3 nicht nur dann zur<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 101 von 390