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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Folge von als „Sicherungsmaßnahmen" anerkannten Arbeiten, dann ist das Gesamtpaket der<br />

Maßnahmen als erforderlich zu beurteilen, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu<br />

gebieten <strong>und</strong> nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes<br />

neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen.<br />

Auch die Vorschreibung der nach § 31 Abs 3 erforderlichen Maßnahmen in der Rechtssatzform der<br />

Ausübung behördlicher Befehlsgewalt wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug hat zu keiner anderen<br />

Vorgangsweise zu führen. § 31 Abs 3 trifft nämlich für den dem Verpflichteten bescheidmäßig zu<br />

erteilenden Auftrag zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen einerseits <strong>und</strong> für die dem<br />

Verpflichteten gegenüber mögliche Anordnung solcher Maßnahmen auf dem Wege verfahrensfreien<br />

Verwaltungsaktes andererseits keine den Inhalt der Maßnahmen beeinflussende Unterscheidung.<br />

Gleich ob durch Bescheid oder durch verfahrensfreien Verwaltungsakt der Verpflichtete zum Handeln<br />

verhalten werden soll, sind es nach § 31 Abs 3 in beiden Fällen jeweils eben die zur Vermeidung einer<br />

Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, welche den Inhalt der behördlichen Anordnung<br />

welcher Rechtssatzform immer zu bilden haben. Aus dem Begriff der „notstandspolizeilichen"<br />

Maßnahme lässt sich damit keine Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde in der Weise<br />

ableiten, dass die Behörde daran gehindert wäre, das nach der zit Gesetzesbestimmung Erforderliche<br />

auch im Wege der Ausübung behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt anzuordnen.<br />

Der VwGH vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass die behördliche Anordnungsbefugnis nach<br />

§ 31 Abs 3, gleich in welcher Rechtssatzform sie ergeht, sich auf die vollständige Sanierung des iSd<br />

§ 31 Abs 2 eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen erstreckt, die durch<br />

Maßnahmen der „Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich<br />

werden.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0155; 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999; 22.4.1999, 97/07/0043<br />

= RdU 24/2000; VwGH 22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf die in Oberleitner, WRG [<strong>Wien</strong><br />

2000], zu § 31 WRG E 71 zit Rsp); stRsp<br />

Im Hinblick auf den unterschiedlichen Rechtsschutz bei Bescheid oder verfahrensfreiem<br />

Verwaltungsakt könnte oa Vorgangsweise dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz widerstreiten;<br />

zweifelhaft bleibt, ob für die Beseitigung eines wassergefährdenden Sachverhaltes insgesamt<br />

eine bloße Anordnung auch dann genügt, wenn nur für einzelne - an sich trennbare – Sachverhaltselemente<br />

Gefahr im Verzug angenommen werden kann (zB Bauschuttablagerung mit<br />

einzelnen rostigen „Giftfässern")<br />

Siehe auch unten VwGH 12.12.1996, 96/07/0151 (schrittweises Vorgehen)<br />

24. Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 ist bereits der Eintritt einer konkreten<br />

Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend, wobei genügt, wenn nach dem natürlichen Lauf<br />

der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist.<br />

VwGH 28.3.1996, 93/07/0163 (Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0141); 13.4.2000,<br />

99/07/0214 (Hinweis auf VwGH 1.3.1979, 1973/78, 28.3.1996, 93/07/0163); 23.5.2002,<br />

2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6; 22.4.2004, 2004/07/0053; stRsp<br />

25. Der Begriff der „Gewässerverunreinigung" im § 31 bemisst sich nach § 30 Abs 2 [nun Abs 3 Z 1]<br />

<strong>und</strong> nicht nach der Zielnorm des § 30 Abs 1. Das Reinhaltungsziel des § 30 besteht unabhängig von<br />

der Wasserqualität (arg. „alle" Gewässer); es umfasst daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer.<br />

Die Vorschriften des WRG betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen<br />

greifen nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers<br />

zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der<br />

Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht<br />

werden kann. § 31 Abs 3 ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die<br />

eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen<br />

Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung<br />

herbeiführen.<br />

VwGH 12.12.1996, 96/07/0151 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 84/07/0364, 4.4.1989,<br />

88/07/0103, 19.6.1990, 88/07/0093); 22.3.2001, 2000/07/0288 = RdU 97/2002; stRsp<br />

Ermöglicht schrittweises Vorgehen<br />

26. Bereits bestehende Sicherungs- <strong>und</strong> Sanierungsmaßnahmen des Verpflichteten, die lediglich<br />

bereits kontaminiertes Gr<strong>und</strong>wasser betreffen, vermögen Maßnahmen, die dazu dienen, zu<br />

verhindern, dass das Gr<strong>und</strong>wasser mit einer bestehenden Bodenkontamination in Berührung kommt,<br />

nicht zu ersetzen. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann<br />

rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungen, ohne die Lage <strong>und</strong> Umfang einer solchen<br />

möglichen Kontamination nicht festgestellt werden kann. Die Frage, ob das Vorhandensein einer<br />

Bodenkontamination wahrscheinlich oder bloß möglich ist, spielt dabei keine Rolle.<br />

VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 22.3.2001, 2000/07/0288 = RdU 97/2002<br />

27. Eine Bodenluftabsaugung, die eine Reduzierung der Schadstoffmenge im Ausmaß von 30%<br />

erwarten lässt, ist eine „entsprechende Maßnahme" iSd § 31 Abs 3, da § 31 Abs 3 nicht nur dann zur<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 101 von 390

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