Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Eine zulässige Verwendung oder Verwertung, die zur Beendigung der Abfalleigenschaft führt,<br />
wird auch bei Beeinträchtigung anderer Schutzgüter des WRG, wie insbes. der §§ 32 <strong>und</strong> 38,<br />
zu verneinen sein<br />
8. Bei Überlagerung vorhandener Materialien durch einzubringende Abfälle kann dann, wenn die<br />
bereits abgelagerten Materialien bestimmten Anforderungen, nämlich der Einhaltung der Grenzwerte<br />
der Deponieverordnung, nicht genügen, eine Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers eintreten. Da eine<br />
Deponie nach der gem § 29 Abs 2 AWG anzuwendenden Vorschrift des § 31b Abs 3 WRG nur<br />
genehmigt werden darf, wenn keine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zu denen<br />
auch die Reinhaltung des Gr<strong>und</strong>wassers gehört, nicht eintritt, sind die bereits im Grubenareal<br />
vorhandenen Ablagerungen, auch wenn ihre Einlagerung nicht Gegenstand der beantragten<br />
Deponiebewilligung ist, bei der Erteilung der Bewilligung nach § 29 AWG zu berücksichtigen.<br />
VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />
9. Ob (für eine neue Deponie) vorhandene Ablagerungen (rechtlich) als Deponieuntergr<strong>und</strong><br />
einzustufen sind, ist nicht entscheidend, sondern welche Konsequenzen mit der Überschüttung dieser<br />
Ablagerungen durch die zur Deponierung beantragten Abfälle verb<strong>und</strong>en sind. Sind nach fachlicher<br />
Aussage bei Schüttung auf diese Ablagerungen Erdbewegungen zu erwarten, wobei neben einer<br />
Gefährdung des Deponiepersonals auch eine Gewässergefährdung durch bei Unfällen austretende<br />
wassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsmittel der Fahrzeuge) zu besorgen ist, dann erweist sich<br />
die Entfernung dieser Ablagerungen vor Schüttung der Abfälle als erforderlich, verstießen die mit ihrer<br />
Belassung verb<strong>und</strong>enen Konsequenzen doch gegen eine Reihe von im Verfahren zur Genehmigung<br />
der Deponie anzuwendenden Vorschriften (keine Gefährdung des Deponiepersonals, keine<br />
Gewässergefährdung, Stabilität von Deponiekörper <strong>und</strong> Untergr<strong>und</strong>, keine Gefährdung von Deponieeinrichtungen<br />
wie insbesondere des Basisdichtungssystems).<br />
VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />
10. Eine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes, dass Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht nach<br />
§ 29 Abs 1 AWG unterliegen, keiner (zusätzlichen) Bewilligung nach den im § 29 Abs 2 genannten<br />
Vorschriften mehr bedürfen, enthält das AWG nicht. Aus der Anordnung des § 29 Abs 2, dass der LH<br />
im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Bestimmungen anzuwenden hat, die im<br />
Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie<br />
Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens<br />
anzuwenden sind, folgt jedoch, dass eine zusätzliche, neben der abfallwirtschaftsrechtlichen<br />
Genehmigung zu erteilende gesonderte Bewilligung nach den in § 29 Abs 2 AWG angeführten<br />
b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt<br />
werden, er habe die zweimalige Anwendung derselben Vorschriften auf denselben Sachverhalt<br />
in zwei verschiedenen Verfahren anordnen wollen.<br />
VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />
11. Die Behörde hat im wasserpolizeilichen Verfahren bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer<br />
Bewilligung zugänglich ist <strong>und</strong> ob sie demnach einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 oder einen<br />
Auftrag nach § 138 Abs 1 zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen.<br />
Demgegenüber hat die nach dem AWG zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme<br />
bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die<br />
Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach den von der Abfallwirtschaftbehörde zu beachtenden<br />
sonstigen Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung zugänglich ist, so dass der die Bewilligung<br />
ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages von vornherein ins Leere geht. Solches<br />
gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Hiezu kommt, dass das AWG<br />
im § 32 ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen<br />
dem § 29 AWG zuwider gehandelt wurde. Dass der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur<br />
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 29 AWG statuierte<br />
Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche<br />
Bewilligungsverfahren eine Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen<br />
Materiengesetzen geschaffen hat, nicht anzunehmen.<br />
Fallen Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand des § 29 Abs 1 Z 6 AWG ist für einen wasserpolizeilichen<br />
Auftrag kein Raum.<br />
VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />
12. § 1 AWG enthält einen Katalog von Zielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen für die Gestaltung der Abfallwirtschaft.<br />
Die Bestimmungen des § 1 AWG sind aber nicht unmittelbar anwendbar, sondern werden<br />
nur iZm anderen Bestimmungen im AWG verbindlich. § 29 Abs 2 AWG, der bestimmt, welche -<br />
außerhalb des AWG liegenden - Bestimmungen bei der Genehmigung anzuwenden sind, zählt<br />
ebenso wenig dazu wie § 29 Abs 1 AWG.<br />
VwGH 25.6.2001, 99/07/0183 (Hinweis auf EB z. RV 1274 Blg. NR 17. GP)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 373 von 390