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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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373<br />

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung, die zur Beendigung der Abfalleigenschaft führt,<br />

wird auch bei Beeinträchtigung anderer Schutzgüter des WRG, wie insbes. der §§ 32 <strong>und</strong> 38,<br />

zu verneinen sein<br />

8. Bei Überlagerung vorhandener Materialien durch einzubringende Abfälle kann dann, wenn die<br />

bereits abgelagerten Materialien bestimmten Anforderungen, nämlich der Einhaltung der Grenzwerte<br />

der Deponieverordnung, nicht genügen, eine Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers eintreten. Da eine<br />

Deponie nach der gem § 29 Abs 2 AWG anzuwendenden Vorschrift des § 31b Abs 3 WRG nur<br />

genehmigt werden darf, wenn keine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zu denen<br />

auch die Reinhaltung des Gr<strong>und</strong>wassers gehört, nicht eintritt, sind die bereits im Grubenareal<br />

vorhandenen Ablagerungen, auch wenn ihre Einlagerung nicht Gegenstand der beantragten<br />

Deponiebewilligung ist, bei der Erteilung der Bewilligung nach § 29 AWG zu berücksichtigen.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />

9. Ob (für eine neue Deponie) vorhandene Ablagerungen (rechtlich) als Deponieuntergr<strong>und</strong><br />

einzustufen sind, ist nicht entscheidend, sondern welche Konsequenzen mit der Überschüttung dieser<br />

Ablagerungen durch die zur Deponierung beantragten Abfälle verb<strong>und</strong>en sind. Sind nach fachlicher<br />

Aussage bei Schüttung auf diese Ablagerungen Erdbewegungen zu erwarten, wobei neben einer<br />

Gefährdung des Deponiepersonals auch eine Gewässergefährdung durch bei Unfällen austretende<br />

wassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsmittel der Fahrzeuge) zu besorgen ist, dann erweist sich<br />

die Entfernung dieser Ablagerungen vor Schüttung der Abfälle als erforderlich, verstießen die mit ihrer<br />

Belassung verb<strong>und</strong>enen Konsequenzen doch gegen eine Reihe von im Verfahren zur Genehmigung<br />

der Deponie anzuwendenden Vorschriften (keine Gefährdung des Deponiepersonals, keine<br />

Gewässergefährdung, Stabilität von Deponiekörper <strong>und</strong> Untergr<strong>und</strong>, keine Gefährdung von Deponieeinrichtungen<br />

wie insbesondere des Basisdichtungssystems).<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />

10. Eine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes, dass Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht nach<br />

§ 29 Abs 1 AWG unterliegen, keiner (zusätzlichen) Bewilligung nach den im § 29 Abs 2 genannten<br />

Vorschriften mehr bedürfen, enthält das AWG nicht. Aus der Anordnung des § 29 Abs 2, dass der LH<br />

im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Bestimmungen anzuwenden hat, die im<br />

Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie<br />

Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens<br />

anzuwenden sind, folgt jedoch, dass eine zusätzliche, neben der abfallwirtschaftsrechtlichen<br />

Genehmigung zu erteilende gesonderte Bewilligung nach den in § 29 Abs 2 AWG angeführten<br />

b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt<br />

werden, er habe die zweimalige Anwendung derselben Vorschriften auf denselben Sachverhalt<br />

in zwei verschiedenen Verfahren anordnen wollen.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

11. Die Behörde hat im wasserpolizeilichen Verfahren bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer<br />

Bewilligung zugänglich ist <strong>und</strong> ob sie demnach einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 oder einen<br />

Auftrag nach § 138 Abs 1 zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen.<br />

Demgegenüber hat die nach dem AWG zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme<br />

bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die<br />

Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach den von der Abfallwirtschaftbehörde zu beachtenden<br />

sonstigen Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung zugänglich ist, so dass der die Bewilligung<br />

ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages von vornherein ins Leere geht. Solches<br />

gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Hiezu kommt, dass das AWG<br />

im § 32 ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen<br />

dem § 29 AWG zuwider gehandelt wurde. Dass der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur<br />

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 29 AWG statuierte<br />

Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche<br />

Bewilligungsverfahren eine Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen<br />

Materiengesetzen geschaffen hat, nicht anzunehmen.<br />

Fallen Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand des § 29 Abs 1 Z 6 AWG ist für einen wasserpolizeilichen<br />

Auftrag kein Raum.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

12. § 1 AWG enthält einen Katalog von Zielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen für die Gestaltung der Abfallwirtschaft.<br />

Die Bestimmungen des § 1 AWG sind aber nicht unmittelbar anwendbar, sondern werden<br />

nur iZm anderen Bestimmungen im AWG verbindlich. § 29 Abs 2 AWG, der bestimmt, welche -<br />

außerhalb des AWG liegenden - Bestimmungen bei der Genehmigung anzuwenden sind, zählt<br />

ebenso wenig dazu wie § 29 Abs 1 AWG.<br />

VwGH 25.6.2001, 99/07/0183 (Hinweis auf EB z. RV 1274 Blg. NR 17. GP)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 373 von 390

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