Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
308<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />
57. Ungeachtet eines anhängigen wr Bewilligungsverfahrens für die Abweichung ist die WRbeh zur<br />
Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 121 berechtigt. Ein solcher rechtskräftiger<br />
Beseitigungsauftrag nach § 121 stünde der Erteilung einer wr Bewilligung nicht entgegen. Im Fall der<br />
Erteilung einer wr Bewilligung für die Abweichung würde diese Bewilligung ihrerseits dem<br />
Entfernungsauftrag derogieren.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />
58. Hat die erstinstanzliche Behörde eine abweichende Ausführung nachträglich genehmigt <strong>und</strong> damit<br />
auf die Erlassung eines Beseitigungsauftrages verzichtet, die Berufungsbehörde aber erkannt, dass<br />
diese Abweichung nachträglich nicht genehmigungsfähig sei, dann muss diese Feststellung bei<br />
sonstiger Rechtsverletzung des betroffenen Dritten zwingend mit der Erteilung eines Beseitigungsauftrages<br />
verb<strong>und</strong>en sein, ohne dass dabei die Zuständigkeitsordnung verletzt wird.<br />
Mit der Erlassung des Beseitigungsauftrages im Berufungsbescheid wird die Sache des Berufungsverfahrens<br />
nicht überschritten; es handelt sich hiebei nur um die Konsequenz aus einer anderen<br />
rechtlichen Beurteilung des unverändert gebliebenen Prozessgegenstandes im Rahmen der von<br />
§ 121 vorgegebenen Entscheidungsstruktur.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048; stRsp<br />
Vgl § 66 Abs 4 AVG<br />
59. Überschießend ist die Anordnung, den (ohne Bewilligung gefassten) Quellaustritt „sachgerecht zu<br />
verschließen". Dieser Auftrag geht über die Grenzen des § 121 hinaus, da der Austritt der Quelle<br />
selbst nicht in Abweichung von der Bewilligung geschaffen wurde, sondern schon zuvor bestand. Die<br />
Abweichung bestand in der Fassung der vorhandenen Quelle <strong>und</strong> der Errichtung des Fassungsbauwerkes<br />
samt den Begleitanlagen, sodass ein über die Beseitigung dieser Abweichungen hinausgehender<br />
Auftrag den Rahmen des wr Überprüfungsverfahrens in einer Rechte der Konsensinhaber<br />
verletzenden Weise sprengt. Es wäre vielmehr Sache der Behörde gewesen, festzustellen, wie der<br />
Zustand vor der Errichtung dieser Quellfassung war, <strong>und</strong> die Herstellung dieses Zustands<br />
anzuordnen.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />
60. Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien<br />
vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde<br />
Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, <strong>und</strong> solche, mit denen<br />
die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen<br />
vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid<br />
richten, sind hingegen unzulässig.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, VwSlg. 14.692/A, <strong>und</strong> dort zit<br />
Rsp); 27.5.2004, 2003/07/0133 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, VwSlg 14.692 A/1997);<br />
16.12.2004, 2004/07/0166 (Hinweis auf VwGH 29. 1. 2004, 2003/07/0023 <strong>und</strong> die dort zit<br />
Rsp); stRsp<br />
61. Fand eine Forderung des Amtssachverständigen nicht als Auflage Eingang in den Bewilligungsbescheid,<br />
<strong>und</strong> verweist dieser spruchgemäß lediglich auf die in der Verhandlungsschrift erfolgte<br />
Beschreibung des Projektes, nicht aber auf den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung erstatteten<br />
Gutachtens des ASV, dann ist nicht davon auszugehen, dass über den Umweg eines Verweises auf<br />
die Verhandlungsschrift der Vorschlag des ASV verbindlicher Bescheidbestandteil geworden ist.<br />
Wurde der Vorschlag des ASV aber nicht Bescheidbestandteil, dann war der Bewilligungsinhaber<br />
auch nicht verpflichtet, ihm zu folgen.<br />
Bei einem Auftrag, dem Vorschlag zu entsprechen, handelt es sich daher nicht um die Beseitigung<br />
einer Abweichung iSd § 121, sondern im Ergebnis um eine konsensändernde Auflage.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023<br />
62. Die Möglichkeit der Initiierung eines parallel laufenden Bewilligungsverfahrens für eine mehr als<br />
geringfügige Abweichung stellt die Zulässigkeit der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach<br />
§ 121 nicht in Frage. wird doch auf die unbeschadete Möglichkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages<br />
ausdrücklich hingewiesen („soweit nicht die Beseitigung der Abweichungen veranlasst<br />
wird").<br />
Im Fall eines technisch sachnahen Zusammenhanges zwischen konsenswidrigem Sachverhalt mit<br />
dem bewilligten Projekt ist entweder nach § 121 zu verfahren - dh. ein Beseitigungsauftrag zu<br />
erlassen oder nachträglich zu genehmigen - oder nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes ein<br />
Bewilligungsverfahren einzuleiten.<br />
Eine Aussage dahingehend, dass die Fortsetzung eines Überprüfungsverfahrens bei Antragstellung<br />
unzulässig wäre, ist weder der Rechtslage noch der Rsp zu entnehmen.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048 (Hinweis auf VwGH 26.3.1980, 1571/77, VwSlg 10.078<br />
A/1980, <strong>und</strong> 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg. 13.919)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 308 von 390