07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

308<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />

57. Ungeachtet eines anhängigen wr Bewilligungsverfahrens für die Abweichung ist die WRbeh zur<br />

Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 121 berechtigt. Ein solcher rechtskräftiger<br />

Beseitigungsauftrag nach § 121 stünde der Erteilung einer wr Bewilligung nicht entgegen. Im Fall der<br />

Erteilung einer wr Bewilligung für die Abweichung würde diese Bewilligung ihrerseits dem<br />

Entfernungsauftrag derogieren.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />

58. Hat die erstinstanzliche Behörde eine abweichende Ausführung nachträglich genehmigt <strong>und</strong> damit<br />

auf die Erlassung eines Beseitigungsauftrages verzichtet, die Berufungsbehörde aber erkannt, dass<br />

diese Abweichung nachträglich nicht genehmigungsfähig sei, dann muss diese Feststellung bei<br />

sonstiger Rechtsverletzung des betroffenen Dritten zwingend mit der Erteilung eines Beseitigungsauftrages<br />

verb<strong>und</strong>en sein, ohne dass dabei die Zuständigkeitsordnung verletzt wird.<br />

Mit der Erlassung des Beseitigungsauftrages im Berufungsbescheid wird die Sache des Berufungsverfahrens<br />

nicht überschritten; es handelt sich hiebei nur um die Konsequenz aus einer anderen<br />

rechtlichen Beurteilung des unverändert gebliebenen Prozessgegenstandes im Rahmen der von<br />

§ 121 vorgegebenen Entscheidungsstruktur.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048; stRsp<br />

Vgl § 66 Abs 4 AVG<br />

59. Überschießend ist die Anordnung, den (ohne Bewilligung gefassten) Quellaustritt „sachgerecht zu<br />

verschließen". Dieser Auftrag geht über die Grenzen des § 121 hinaus, da der Austritt der Quelle<br />

selbst nicht in Abweichung von der Bewilligung geschaffen wurde, sondern schon zuvor bestand. Die<br />

Abweichung bestand in der Fassung der vorhandenen Quelle <strong>und</strong> der Errichtung des Fassungsbauwerkes<br />

samt den Begleitanlagen, sodass ein über die Beseitigung dieser Abweichungen hinausgehender<br />

Auftrag den Rahmen des wr Überprüfungsverfahrens in einer Rechte der Konsensinhaber<br />

verletzenden Weise sprengt. Es wäre vielmehr Sache der Behörde gewesen, festzustellen, wie der<br />

Zustand vor der Errichtung dieser Quellfassung war, <strong>und</strong> die Herstellung dieses Zustands<br />

anzuordnen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />

60. Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien<br />

vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde<br />

Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, <strong>und</strong> solche, mit denen<br />

die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen<br />

vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid<br />

richten, sind hingegen unzulässig.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, VwSlg. 14.692/A, <strong>und</strong> dort zit<br />

Rsp); 27.5.2004, 2003/07/0133 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, VwSlg 14.692 A/1997);<br />

16.12.2004, 2004/07/0166 (Hinweis auf VwGH 29. 1. 2004, 2003/07/0023 <strong>und</strong> die dort zit<br />

Rsp); stRsp<br />

61. Fand eine Forderung des Amtssachverständigen nicht als Auflage Eingang in den Bewilligungsbescheid,<br />

<strong>und</strong> verweist dieser spruchgemäß lediglich auf die in der Verhandlungsschrift erfolgte<br />

Beschreibung des Projektes, nicht aber auf den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung erstatteten<br />

Gutachtens des ASV, dann ist nicht davon auszugehen, dass über den Umweg eines Verweises auf<br />

die Verhandlungsschrift der Vorschlag des ASV verbindlicher Bescheidbestandteil geworden ist.<br />

Wurde der Vorschlag des ASV aber nicht Bescheidbestandteil, dann war der Bewilligungsinhaber<br />

auch nicht verpflichtet, ihm zu folgen.<br />

Bei einem Auftrag, dem Vorschlag zu entsprechen, handelt es sich daher nicht um die Beseitigung<br />

einer Abweichung iSd § 121, sondern im Ergebnis um eine konsensändernde Auflage.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023<br />

62. Die Möglichkeit der Initiierung eines parallel laufenden Bewilligungsverfahrens für eine mehr als<br />

geringfügige Abweichung stellt die Zulässigkeit der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach<br />

§ 121 nicht in Frage. wird doch auf die unbeschadete Möglichkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages<br />

ausdrücklich hingewiesen („soweit nicht die Beseitigung der Abweichungen veranlasst<br />

wird").<br />

Im Fall eines technisch sachnahen Zusammenhanges zwischen konsenswidrigem Sachverhalt mit<br />

dem bewilligten Projekt ist entweder nach § 121 zu verfahren - dh. ein Beseitigungsauftrag zu<br />

erlassen oder nachträglich zu genehmigen - oder nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes ein<br />

Bewilligungsverfahren einzuleiten.<br />

Eine Aussage dahingehend, dass die Fortsetzung eines Überprüfungsverfahrens bei Antragstellung<br />

unzulässig wäre, ist weder der Rechtslage noch der Rsp zu entnehmen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048 (Hinweis auf VwGH 26.3.1980, 1571/77, VwSlg 10.078<br />

A/1980, <strong>und</strong> 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg. 13.919)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 308 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!