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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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200<br />

einzelne Mitglied einer WG in wr geschützten Rechten gr<strong>und</strong>sätzlich unmittelbar nicht betroffen<br />

werden.<br />

VwGH 18.1.2001, 98/07/0180; 23.9.2004, 2001/07/0150 (Hinweis auf VwGH 13.12.2001,<br />

2001/07/0173, mwN); stRsp<br />

5. § 77 Abs 3 lit b bestimmt, dass die Satzungen einer WG (ua) die Gr<strong>und</strong>sätze für die Ermittlung der<br />

auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen zu enthalten haben. Dem Gesetzgeber kann nicht<br />

zugesonnen werden, er hätte es bei dieser Regelung für ausreichend gehalten, in einer Satzung<br />

lediglich mehrere, ggf zu unterschiedlichen Ergebnissen führende Stimmermittlungsmöglichkeiten<br />

vorzusehen <strong>und</strong> es den Genossenschaftsorganen zu überlassen, nach Belieben von einer dieser<br />

Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies erhellt schon aus der Überlegung, dass eine Beschlussfassung<br />

der Genossenschaftsversammlung über eine Festlegung auf eine dieser satzungsmäßig<br />

vorgesehenen Stimmrechtsermittlungsmöglichkeiten vor dem Problem stünde, nach welchen Kriterien<br />

die Stimmenmehrheit für einen solchen Beschluss zu ermitteln wäre.<br />

VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150<br />

6. Die WRbeh ist an einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem eine Satzungsänderung genehmigt wird,<br />

so lange geb<strong>und</strong>en, so lange nicht wegen Einwendungen eines Mitgliedes der WG gegen den zu<br />

Gr<strong>und</strong>e liegenden Vollversammlungsbeschluss ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt, danach<br />

die Aufsichtsbehörde nach § 85 angerufen wird <strong>und</strong> diese dann die Ungültigkeit des Vollversammlungsbeschlusses<br />

festgestellt hat.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0086<br />

7. Bei der Bestimmung über die Länge der Wartezeit zwischen der ersten <strong>und</strong> zweiten Versammlung<br />

handelt es sich um keine Bestimmung, die jedenfalls zur Ungültigkeit eines Beschlusses führt, wenn<br />

nicht auf ihre punktgenaue Einhaltung geachtet wurde. Die Bestimmung über die Wartezeit stellt<br />

vielmehr eine Vorschrift dar, deren Verletzung jedenfalls dann nicht zur Ungültigkeit eines<br />

Beschlusses führt, wenn ihre Verletzung ohne Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung der Vollversammlung<br />

war.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0086<br />

Abs 5<br />

1. Die Bestimmungen über Mehrheitsbeschlüsse haben nicht bloß bei der Bildung, sondern auch bei<br />

der Änderung von Statuten Anwendung zu finden.<br />

VwGH 7.12.1905, Slg 3999<br />

2. Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung können die einzelnen Mitglieder einer WG in<br />

gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den<br />

Beschluss über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung<br />

von Streitigkeiten <strong>und</strong> erforderlichenfalls anschließend gem § 85 Abs 1 vor der WRbeh beschwerdeführend<br />

aufzutreten.<br />

Wird ein derart genehmigter Beschluss, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen<br />

Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig bereits<br />

ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.<br />

VwGH 16.1.1970, 840/69; 13.12.2001, 2001/07/0173; stRsp<br />

3. § 77 Abs 5 setzt die Erlassung eines formellen Genehmigungsbescheides voraus.<br />

VfGH 5.10.1978, B 317/76<br />

4. Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine WG bedeutet eine Änderung des<br />

Umfanges (nicht des Zweckes) der WG <strong>und</strong> macht eine Satzungsänderung erforderlich.<br />

VwGH 22.3.1988, 84/07/0391; 19.11.1991, 91/07/0094<br />

Seit der WRG-Nov 1999 – in Abhängigkeit von Satzungsformulierungen - überholt<br />

5. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung <strong>und</strong> eines Maßstabes zur Aufteilung von<br />

Kosten hat nur die WG selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung)<br />

der Satzungen nur gegenüber der WG ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung<br />

<strong>und</strong> Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 gefasst <strong>und</strong> diese<br />

Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat.<br />

Insoweit dem Genossenschaftsmitglied einer WG die Möglichkeit eingeräumt ist, im Rahmen der aus<br />

dem Genossenschaftsverhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander <strong>und</strong> zwischen diesen <strong>und</strong><br />

der WG entstehenden Streitigkeiten auch die Streitfrage der Gültigkeit eines Genehmigungsbeschlusses<br />

nach § 77 Abs 5 erfolgreich zu relevieren, ist davon auszugehen, dass dem einzelnen<br />

Genossenschaftsmitglied im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung <strong>und</strong> eines<br />

Maßstabes zur Aufteilung der Kosten nach § 78 keine Parteistellung zukommt.<br />

VwGH 18.1.2001, 98/07/0180 (Hinweis auf VwGH 16.1.1970, 840/69, Auseinandersetzung mit<br />

OGH 27.7.1995, 1 Ob 1/95); 13.12.2001, 2001/07/0173<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 200 von 390

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