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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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wird, dass durch eine Abfallablagerung auf die Beschaffenheit der Gewässer nachteilig „eingewirkt"<br />

wird.<br />

Haben die Parteien aber rechtzeitig, zulässig <strong>und</strong> damit wirksam eine Beeinträchtigung des unter ihren<br />

Gr<strong>und</strong>stücken fließenden Gr<strong>und</strong>wassers durch die Deponie geltend gemacht, dann hatte das zur<br />

Folge, dass das in der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs 2 statuierte Erfordernis, dass<br />

die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehenen Maßnahmen dem<br />

Stand der Technik entsprechen, zu einer Voraussetzung der zu erteilenden Bewilligung wurde, die in<br />

die Einflusssphäre der Parteien derart geriet, dass sie auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung<br />

im Umfang ihres Gr<strong>und</strong>wassers auch dringen durften, wobei es (im Anlassfall) dahinstehen<br />

kann, ob unter dem Gesichtspunkt „Schutz der Gewässer" die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung<br />

von den Parteien nicht ohnehin schon auch allein auf der Basis geltend gemachter Quellnutzungsrechte<br />

gefordert werden durfte.<br />

Für die vierte der oben aufgelisteten Tatbestandsvoraussetzungen des § 31b Abs 2 schließlich gilt<br />

Gleiches.<br />

Waren die Parteien berechtigt, auf die Hintanhaltung einer Gefährdung nicht nur ihrer Quellnutzungsrechte,<br />

sondern auch ihres Gr<strong>und</strong>wassers zu dringen, dann muss ihnen daraus auch die Befugnis<br />

erwachsen, das Fehlen einer ausreichend erscheinenden Überwachung <strong>und</strong> Betreuung der Deponie<br />

auf die vermutliche Dauer der Gefährdung auch ihrer Gewässer geltend zu machen.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072)<br />

Allgemein bedeutsam für die Frage, inwieweit Dritte sinngemäß die Verletzung öffentlicher<br />

Interessen rügen könnten, obwohl deren Wahrnehmung gr<strong>und</strong>sätzlich der Behörde obliegt;<br />

siehe auch Rsp zu § 105<br />

16. Eine gewerbebehördliche Bewilligung kann die nach § 31b erforderliche wr Bewilligung nicht<br />

ersetzen.<br />

VwGH 25.11.1999, 96/07/0221 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0097)<br />

17. Für die Erteilung einer wr Bewilligung zur Ablagerung von Abfällen iSd § 31b ist dann, wenn diese<br />

Ablagerung mit der Errichtung <strong>und</strong> dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verb<strong>und</strong>en ist, die<br />

BezVBeh zuständig.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0087 (Hinweis auf VwGH 18.2.1999, 99/07/0007)<br />

Bezog sich auf § 356b GewO idF 1997<br />

18. Ob <strong>und</strong> in welchem Umfang ohne wr Bewilligung gelagerte, teilweise mit wassergefährdenden<br />

Stoffen behaftete Autowracks <strong>und</strong> Wrackteile als gefährliche Abfälle iSd AWG anzusehen sind, ist<br />

rechtlich ohne Bedeutung, weil Bewilligungspflicht nach § 31b nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung<br />

für die Ablagerung von Abfällen schlechthin <strong>und</strong> nicht bloß für die Ablagerung<br />

gefährlicher Abfälle statuiert ist. Eine solche Vorgangsweise kann auch den Tatbestand des ordnungsgemäßen<br />

Bereithaltens von Abfällen nicht erfüllen <strong>und</strong> ist damit dem § 32 Abs 2 lit c zu unterstellen.<br />

VwGH 25.11.1999, 96/07/0221 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, Slg NF Nr.14.324/A)<br />

19. Bei Überlagerung vorhandener Materialien durch einzubringende Abfälle kann dann, wenn die<br />

bereits abgelagerten Materialien bestimmten Anforderungen, nämlich der Einhaltung der Grenzwerte<br />

der Deponieverordnung, nicht genügen, eine Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers eintreten. Da eine<br />

Deponie nach der gem § 29 Abs 2 AWG anzuwendenden Vorschrift des § 31b Abs 3 WRG nur<br />

genehmigt werden darf, wenn keine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zu denen<br />

auch die Reinhaltung des Gr<strong>und</strong>wassers gehört, nicht eintritt, sind die bereits im Grubenareal<br />

vorhandenen Ablagerungen, auch wenn ihre Einlagerung nicht Gegenstand der beantragten<br />

Deponiebewilligung ist, bei der Erteilung der Bewilligung nach § 29 AWG zu berücksichtigen.<br />

Dass es nicht um einzubringende Abfälle, sondern um Materialien geht, die bereits im Deponiegelände<br />

vorhanden sind <strong>und</strong> nicht zur Ablagerung beantragt sind, macht den Rückgriff auf die<br />

Grenzwerte der DepV als eine Art objektiviertes Gutachten über die Auswirkungen des Vorhandenseins<br />

bestimmter Stoffe im Deponiebereich nicht unzulässig, hat doch der Amtssachverständige<br />

unwidersprochen erklärt, dass (nur) bei Einhaltung dieser Grenzwerte eine Gewässerverunreinigung<br />

nicht zu besorgen sei. Allerdings ist zu beachten, dass die Grenzwerte der DepV nicht als Norm<br />

Anwendung finden, da die bereits vorhandenen Ablagerungen nicht von ihrem sachlichen<br />

Anwendungsbereich erfasst sind.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />

Betr den relativ häufigen Fall, in dem eine bestehende Altablagerung durch eine neue<br />

Deponie überschüttet werden soll. Bemerkenswert erscheint, dass als Qualitätsanforderung<br />

auch für das Altmaterial die Einhaltung der Deponieverordnung verlangt wird<br />

20. Ob (für eine neue Deponie) vorhandene Ablagerungen (rechtlich) als Deponieuntergr<strong>und</strong><br />

einzustufen sind, ist nicht entscheidend, sondern welche Konsequenzen mit der Überschüttung dieser<br />

Ablagerungen durch die zur Deponierung beantragten Abfälle verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Sind nach fachlicher Aussage bei Schüttung auf diese Ablagerungen Erdbewegungen zu erwarten,<br />

wobei neben einer Gefährdung des Deponiepersonals auch eine Gewässergefährdung durch bei<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 114 von 390

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