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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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352<br />

1.7.1990 vorgenommenen Anschüttungen auf Flächen vorgenommen worden sind, die erfahrungsgemäß<br />

nicht häufig überflutet werden, wäre davon auszugehen, dass es sich hiebei um eine nicht<br />

der wr Bewilligungspflicht unterliegende Errichtung einer anderen Anlage iSd § 38 Abs 1 gehandelt<br />

hat. Die mit der Anschüttung abgeschlossene bauliche Herstellung wäre dann nicht konsenswidrig<br />

erfolgt. Dem Beschwerdeführer könnte diesfalls nicht zur Last gelegt werden, dass er einen konsenslos<br />

geschaffenen Zustand aufrecht erhält.<br />

VwGH 15.7.1999, 98/07/0106 (Hinweis auf VwGH 26.2.1991, 90/07/0147)<br />

39. Eine Verletzung der Pflichten gem § 50 Abs 1 hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />

§ 138 Abs 1 lit a zu führen.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0088 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 95/07/0100); stRsp<br />

40. Aus welchen Gründen die Parteien eigenmächtige Neuerungen durchgeführt haben, ist für die<br />

Erlassung eines Auftrages nach § 138 ohne Belang.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0136<br />

41. Der Umstand, dass ein Beteiligter von den Betroffenen (§ 138 Abs 1 <strong>und</strong> 6) völlig zu Recht als<br />

Adressat der von ihnen beantragten Aufträge nach § 138 Abs 1 gewählt wurde, zieht noch nicht<br />

zwingend die Erlassung solcher Aufträge nach sich. Nach der <strong>Judikatur</strong> muss ein solcher Antrag auch<br />

inhaltlich den damit vom Gesetz verfolgten Zwecken entsprechen.<br />

Ist aber eine „Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen" oder eine „Nachholung von unterlassenen<br />

Arbeiten", bzw eine „Wiederherstellung des früheren Zustandes", wie dies die Betroffenen<br />

fordern, schon aus den natürlichen Gegebenheiten gar nicht möglich, dann können diese Ziele mit<br />

den Mitteln des Wasserrechts nicht erreicht werden. Die durch das konsenslose Vorgehen des<br />

Beteiligten in der Natur herbeigeführten Veränderungen (massive Schotterentnahmen aus einem<br />

Wildbachgerinne unter Verursachung erheblicher zukünftiger rückschreitender Erosionen <strong>und</strong> Seiteneinbrüche<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken der Betroffenen) sind nach fachlicher Beurteilung irreversibel. Ein<br />

Zustand, wie er gegeben wäre, wenn die konsensüberschreitenden Schotterabbaumaßnahmen<br />

unterblieben wären, ist demnach - abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, diesen Zustand<br />

unter Berücksichtigung der ohne menschliches Zutun oder bei Einhaltung des Konsenses zu<br />

denkenden Veränderungen in der Natur einigermaßen klar festzustellen - keinesfalls mehr herstellbar.<br />

Wie offenk<strong>und</strong>ig auch immer das Verhalten des Beteiligten iSd § 138 Abs 1 gegen die Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes verstoßen hat, kann es mit den in dieser Gesetzesstelle normierten Mitteln nicht<br />

erfolgreich verfolgt werden.<br />

Nach § 138 Abs 1 lit a hat der wasserpolizeiliche Auftrag entweder auf Beseitigung der eigenmächtig<br />

vorgenommenen Neuerungen oder auf Nachholung von unterlassenen Arbeiten zu lauten. Im<br />

Beschwerdefall liegt jedenfalls eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung insofern vor, als der<br />

Beteiligte konsenslose bzw konsensüberschreitende Abbaumaßnahmen setzte. Es käme daher<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Beseitigungsauftrag in Frage. Beseitigung würde jedoch im Beschwerdefall<br />

bedeuten, jenen Zustand herzustellen, der bei konsenskonformem Verhalten des Beteiligten<br />

entstanden wäre.<br />

Eine „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" - etwa in Form einer Verfüllung des Geländes<br />

mit geeignetem Material, das weitgehend dem ursprünglich vorhanden gewesenen entspricht, auf das<br />

dem erteilten Konsens entsprechende Niveau - kommt wegen der sachverständig belegten<br />

Unmöglichkeit der Herstellung eines solchen Zustandes <strong>und</strong> wegen der voraussichtlichen Gefährdung<br />

von Rechten Dritter (fehlende gleichartige Erosionsfestigkeit des neuen Materials selbst im Falle von<br />

technischer Verdichtung; erhöhte Überschwemmungsgefahr der Unterlieger im Hochwasserfall<br />

verursacht durch „verspültes Material"; Verlangsamung, jedoch keine Verhinderung der Erosion;<br />

mögliche Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wasserkörpers <strong>und</strong> der damit zusammenhängenden Trinkwasserversorgung)<br />

nicht in Betracht.<br />

Nach stRsp ist es nach § 138 Abs 1 lit a nicht gedeckt, einer Partei neue Maßnahmen (etwa den<br />

Ausbau einer Gerinnestrecke) aufzutragen, sofern dies über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen<br />

Beseitigung hinausgeht. Ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese<br />

Gesetzesbestimmung nicht gedeckt.<br />

Die sachverständig als erforderlich erachteten Maßnahmen (Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf<br />

Teilstrecken des Bachbettes, Errichtung von Wegen <strong>und</strong> Steigen) können nicht als Maßnahmen zur<br />

bloßen Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung, sondern müssen als (zusätzliche) neue<br />

Maßnahmen qualifiziert werden, zumal sie nicht der „Wiederherstellung des ursprünglichen<br />

Zustandes" (bei konsenskonformem Abbau) dienen <strong>und</strong> ihrer Art nach neue Maßnahmen darstellen,<br />

die nichts mehr mit der „Herstellung des ursprünglichen Zustandes" (teilweise Wiederauffüllung des<br />

Geländes mit adäquatem Material <strong>und</strong> mit entsprechender Verfestigung dieses Materials) zu tun<br />

haben.<br />

Es ist daher nicht möglich, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a<br />

diesbezügliche Maßnahmen dem Beteiligten vorzuschreiben, weshalb die Anträge der Betroffenen als<br />

unbegründet abzuweisen waren.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 352 von 390

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