Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0066, 26.4.1995,<br />
92/07/0159); 22.4.1999, 98/07/0119<br />
18. Die Parteistellung der Gemeinde gem § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 reicht nur soweit, als es<br />
darum geht zu verhindern, dass ihre Wasserversorgung beeinträchtigt wird. Angelegenheiten des<br />
Hochwasserschutzes sind von dieser Parteistellung nicht umfasst.<br />
VwGH 14.5.1997, 96/07/0250; 14.12.2000, 98/07/0043 (Hochwasserschutz <strong>und</strong> Lawinengefährdung);<br />
stRsp<br />
19. § 13 Abs 3 spricht - anders als § 105 - nicht von öffentlichen Interessen, sondern von öffentlichen<br />
Zwecken. Nach stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dort, wo sich der Gesetzgeber in<br />
einer als legistische Einheit anzusehenden Vorschrift unterschiedlicher Ausdrücke bedient, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
davon auszugehen, dass diese unterschiedlichen Ausdrücke nicht dasselbe bedeuten. Der<br />
Begriff „öffentliche Zwecke" kann daher nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichgesetzt<br />
werden.<br />
Daraus folgt, dass aus dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses für eine bestimmte Wasserverwendung<br />
noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass diese Wasserverwendung auch eine<br />
solche für öffentliche Zwecke darstellt. Eine Wasserverwendung für öffentliche Zwecke erfordert zwar,<br />
dass es sich um eine im öffentlichen Interesse, also im Interesse des Gemeinwesens als solchen<br />
stehende Verwendung von Wasser handelt; die im § 13 Abs 3 angesprochenen öffentlichen Zwecke<br />
sind aber nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen des § 105. Das öffentliche Interesse ist zwar<br />
eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Einordnung einer Wasserverwendung<br />
unter den Begriff der „öffentlichen Zwecke". Aus dem Wort „Zweck" ist zu folgern, dass es sich um<br />
Wasserverwendungen handeln muss, die nicht nur die von der Gemeinde wahrzunehmenden<br />
öffentlichen Interessen berühren, sondern die in einem noch engeren Zusammenhang zur Gemeinde<br />
stehen. Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn es sich um eine Wasserverwendung für Aufgaben<br />
handelt, deren Besorgung der Gemeinde obliegt.<br />
VwGH 10.7.1997, 97/07/0004 = RdU 146/1999 (Beschneiungsanlagen; eine Obliegenheit der<br />
Gemeinde zur Besorgung einer Aufgabe kann sich nicht nur aus der Gemeindeordnung<br />
ergeben; Hinweis auf die bei Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, 85 <strong>und</strong> 91 zit Rsp, auf<br />
VwGH 9.2.1961, Slg NF 5496/1961, 19.1.1988, 83/07/0204, sowie auf Krzizek, 77; siehe<br />
auch JUS EXTRA 154/1997, E 2768); 14.12.2000, 98/07/0043<br />
Die Gemeinde darf zwar Wasser für Beschneiungsanlagen zur Verfügung stellen oder<br />
Beschneiungsanlagen selbst betreiben; zu den einer Gemeinde obliegenden Aufgaben etwa<br />
iS eines gesetzlichen Versorgungsauftrages gehört derlei aber nicht<br />
20. Hat sich eine Gemeinde unter Berufung auf die Lage einer beabsichtigten Schotterentnahme in<br />
einem wasserwirtschaftlich sensiblen <strong>und</strong> für ihr Wasserwerk „äußerst relevanten" Gebiet gegen eine<br />
wr Bewilligung ausgesprochen, dann hat sie damit ausreichend k<strong>und</strong>getan, dass sie eine<br />
Beeinträchtigung ihrer nach § 31c Abs 3 geschützten Rechte geltend gemacht hat.<br />
VwGH 23.4.1998, 98/07/0002<br />
21. Durch § 31c Abs 3 soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Wasserversorgung in der<br />
Gemeinde gewährleistet ist. Dieser Schutzzweck des § 31c Abs 3 wird nicht nur dann verletzt, wenn<br />
eine schon bestehende Wasserversorgungsanlage in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern auch<br />
dann, wenn ein Wasservorkommen, welches für einen absehbaren künftigen Bedarf erforderlich ist,<br />
anderweitig in Anspruch genommen wird. § 31c Abs 3 gebietet auch die Einbeziehung zukünftiger<br />
absehbarer Versorgungsnotwendigkeiten. Damit kann auch eine Beeinträchtigung von Brunnen, die<br />
derzeit nicht genutzt werden, den Anspruch der Gemeinde nach § 31c Abs 3 verletzen.<br />
VwGH 23.4.1998, 98/07/0002<br />
22. Die Behauptung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Beeinträchtigung des Schutzes (der<br />
örtlichen Wasserversorgung) verschafft der Gemeinde Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />
VwGH 22.4.1999, 98/07/0119 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 93/07/0082)<br />
23. Eine Auflage des Inhalts, zur Bekämpfung von Waldbränden das notwendige Wasser ohne Ersatzanspruch<br />
zur Verfügung zu stellen, betrifft einen Aspekt des § 13 Abs 3 <strong>und</strong> kann daher von der<br />
Gemeinde geltend gemacht werden.<br />
VwGH 16.9.1999, 99/07/0063<br />
24. Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 ist eine beschränkte. Die<br />
Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das<br />
zur wr Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 bestehende Recht auf<br />
Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige<br />
Einwendungen stehen ihr nicht zu.<br />
VwGH 25.5.2000, 99/07/0072<br />
Abs 4<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 47 von 390