Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
218<br />
27. Zur Durchführung des Verfahrens auf Einbeziehung von Nutznießern in eine WG (§ 81) ist die<br />
BezVBeh zuständig, wenn mangels wr Bewilligung für die Anlage eine Zuständigkeit des LH (§ 99<br />
Abs 1 lit h bzw lit c) nicht herangezogen werden kann.<br />
VwGH 28.11.1975, Slg 8935<br />
Durch die WRG-Nov 1997 überholt<br />
28. Die Zuständigkeit für die Erteilung eines Mitbenutzungsrechts iSd § 19 kommt jener WRbeh zu,<br />
die für das begünstigte Wasserrecht zuständig ist.<br />
VwGH 16.6.1977, 2335/76; 21.12.1989, 89/07/0045<br />
29. Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung (§ 31 Abs 3) <strong>und</strong> zur Beseitigung der durch eine<br />
Gewässerverunreinigung verursachten Missstände (§ 138 Abs 1 lit c) ist gem § 98 Abs 1 die BezVBeh<br />
zuständig.<br />
VwGH 21.6.1983, 83/07/0167, 0168; 18.2.1992, 90/07/0168; stRsp<br />
30. § 13 Abs 2 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen<br />
Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser<br />
Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wasserbenutzung<br />
voraus. Ist das Maß der zulässigen Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid nicht<br />
bestimmt festgesetzt, so wird in stRsp des VwGH die nachträgliche Bestimmung mittels Feststellungsbescheides<br />
für zulässig angesehen. Feststellungsbescheide können von den Verwaltungsbehörden<br />
aber nur im Rahmen ihrer örtlichen <strong>und</strong> sachlichen Zuständigkeit erlassen werden. Mit der bescheidmäßigen<br />
Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gem § 13 Abs 2 soll ein insoweit<br />
<strong>und</strong>eutlicher wr Bewilligungsbescheid ausgelegt <strong>und</strong> konkretisiert werden. Ein im Gr<strong>und</strong>e des § 13<br />
Abs 2 erlassener Feststellungsbescheid bildet daher mit dem ihm zu Gr<strong>und</strong>e liegenden wr<br />
Bewilligungsbescheid eine Einheit.<br />
Mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm kann demnach für die Erlassung des Feststellungsbescheides,<br />
mit welchem ein wr Bewilligungsbescheid hinsichtlich des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung<br />
iSd § 13 Abs 2 ausgelegt wird, nur diejenige Behörde zuständig sein, die auch den wr<br />
Bewilligungsbescheid erlassen hat (Annexzuständigkeit).<br />
VwGH 16.12.1999, 98/07/0064 (Hinweis auf VwGH 25.2.1972, Slg NF Nr. 8.177/A, 3.3.1972,<br />
Slg NF Nr. 8.182/A, 27.4.1976, Slg NF Nr. 9.043/A, 19.6.1990, 90/04/0001, 25.10.1994,<br />
92/07/0102, sowie Raschauer, Rz 5 zu § 13)<br />
31. Hat die BezVBeh den erstinstanzlichen Bescheid im eigenen Namen erlassen, dann hat über eine<br />
dagegen erhobene Berufung, selbst wenn die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht eine Zuständigkeit<br />
in Anspruch genommen hätte, (in Wasserrechtsangelegenheiten) der LH zu entscheiden.<br />
VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht<br />
[2000] zit Rsp)<br />
32. Die WRG-Nov 1999 hat im Bereich der Genehmigungspflicht von Satzungen durch Verstärkung<br />
der Satzungsautonomie der WG deregulierend eingegriffen. Für die WRbeh besteht nunmehr keine<br />
Kompetenz, eine Änderung der Mitgliederliste einer WG im Wege eines Genehmigungsverfahrens zu<br />
kontrollieren. Für die diesbezügliche amtswegige behördliche Kontrolle steht der zuständigen Behörde<br />
(BezVBeh) nur mehr das Aufsichtsrecht nach § 85 zur Verfügung.<br />
VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034<br />
33. Für einstweilige Verfügungen (§ 122) bestehen Zuständigkeitsvorschriften, die von jenen der<br />
§§ 98 ff abweichen.<br />
VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124 = RdU-LSK 2002/17<br />
34. Ist eine Abwasserreinigungsanlage auf österreichischem Staatsgebiet situiert <strong>und</strong> erfolgt von dort<br />
die direkte Einleitung in den Bodensee, ein öffentliches Gewässer iSd § 2 Abs 1 lit a iVm Anhang A<br />
Z 8.a, dann bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit der österreichischen WRbeh, <strong>und</strong><br />
Erörterungen zu den verschiedenen Theorien betreffend den Verlauf der Staatsgrenzen im Bodensee<br />
können auf sich beruhen.<br />
VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8<br />
35. Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung eines Bauwerkes im Falle von Hochwässern (Überflutung<br />
infolge einer Verklausung wegen dieser bzw durch die verfahrensggst Brücke) ist dem<br />
Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gem Art. 10 Abs 1 Z 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von<br />
den WRbeh zu prüfen.<br />
VwGH 14.10.2003, 2002/05/1022 (Hinweis auf VwGH 23.1.1996, 95/05/0012; 27.2.2002,<br />
2001/05/0909<br />
36. Die von den Amtssachverständigen für möglich gehaltene Einwirkung auch auf fremde Gewässer<br />
ist zuständigkeitsbegründend iSd § 98 Abs 3.<br />
VwGH 25.3.2004, 2000/07/0253 (Hinweis auf VwGH 31.1.1995, 92/07/0188, bzgl einer<br />
möglichen Beeinträchtigung von fremdem Gr<strong>und</strong>wasser)<br />
- Unzuständigkeit der WRbeh bzw Zuständigkeit anderer Behörden:<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 218 von 390