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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Im Anlassfall hatte der Beschwerdeführer der Inanspruchnahme seiner Gr<strong>und</strong>stücke bei der<br />

Verhandlung ausdrücklich zugestimmt, ohne diese Zustimmung vom Zustandekommen einer<br />

Vereinbarung (über sonstige strittige Fragen) abhängig zu machen. Er konnte daher diese<br />

Zustimmung in der Berufung nicht mehr zurücknehmen; dass eine Vereinbarung nicht<br />

zustande gekommen ist, hat auf die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Zustimmung keinen<br />

Einfluss; zweifelhaft ist, ob bei dieser Sachlage eine hinreichende zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

zur Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme angenommen werden kann<br />

21. Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer<br />

rechtzeitig <strong>und</strong> vorbereitet erscheinen können, ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von<br />

Fall zu Fall verschieden zu beantworten. Ein Zeitraum von 10 Tagen zwischen Ladung <strong>und</strong> Augenscheinsverhandlung<br />

ist als (noch) ausreichend zu beurteilen, wenn die Parteien schon seit mehr als<br />

einem Jahr vor dieser (zweiten) Verhandlung Kenntnis vom Projekt hatten <strong>und</strong> bereits mehrere<br />

Gutachten vorgelegt hatten.<br />

VwGH 30.6.2004, 2001/04/0204; Hinweis auf VwGH 16.12.1993, 90/06/0069, 18.5.1982,<br />

1443/97, <strong>und</strong> 14.9.1993, 90/07/0098<br />

22. § 41 Abs 2 letzter Satz AVG ordnet nicht an, dass alle Pläne, die der Behörde im Zuge eines<br />

Verfahrens vorgelegt werden, zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind <strong>und</strong> dass darauf bei der<br />

Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinzuweisen ist. § 41 Abs 2 letzter Satz AVG sieht<br />

vielmehr lediglich vor, dass dann, wenn für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur<br />

Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe<br />

von Zeit <strong>und</strong> Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben ist.<br />

Pläne sind jedenfalls dann zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen, wenn dies im Gesetz vorgesehen<br />

ist. Sofern das Gesetz eine solche Auflage nicht ausdrücklich vorsieht, hängt es von den Umständen<br />

des Einzelfalles ab, ob eine solche Auflage stattzufinden hat oder nicht. Eines der Kriterien für eine<br />

solche Auflage ist, ob sie erforderlich ist, damit die Beteiligten vom Verfahrensgegenstand<br />

ausreichend Kenntnis erlangen <strong>und</strong> die Möglichkeit haben, ihre Rechte wahrzunehmen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0166<br />

- Einwendungen/Präklusion<br />

1. Einwendungen gegen ein Vorhaben können nur die in § 102 Abs 1 angeführten Parteien (mit<br />

Ausnahme des Antragstellers) erheben.<br />

VwGH 10.1.1957, 1590/54; 4.3.1965, 1452/64<br />

2. Das Recht, gegen ein geplantes <strong>Wasserbau</strong>vorhaben Einwendungen zu erheben, kann durch<br />

privatrechtliche Vereinbarungen weder eingeschränkt noch aufgehoben werden; solchen<br />

Vereinbarungen kommt nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach § 26 Bedeutung zu.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069<br />

3. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmungen ist, dass sich Ausschreibungs<strong>und</strong><br />

Verhandlungsgegenstand decken.<br />

VwGH 9.2.1961, 1593/59; stRsp<br />

4. Wurde die Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde k<strong>und</strong>gemacht, dann tritt bei Personen, die<br />

gem § 107 Abs 1 nicht persönlich zu laden sind, Präklusion ein, wenn sie nicht spätestens am Tag vor<br />

Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht<br />

haben (§§ 41, 42 AVG).<br />

VwGH 27.9.1994, 94/07/0011; 21.2.1995, 94/07/0028; 26.6.1996, 95/07/0042<br />

5. § 107 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990 teilt die Parteien eines wr Verfahrens in zwei Gruppen ein <strong>und</strong><br />

bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere<br />

durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Zwar<br />

kommt auch weiterhin Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b den die in § 12 Abs 2 genannten Rechte<br />

innehabenden Personen zu, wenn ihre Rechte durch den wr Bewilligungsbescheid berührt werden<br />

können, dh. wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektsgemäße Ausübung<br />

des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine solcher Art<br />

Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung iSd § 107 Abs 1 zu laden<br />

ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Gr<strong>und</strong>stücke durch die geplante Anlage<br />

oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn<br />

die betroffene Liegenschaft für die projektsgemäße Errichtung <strong>und</strong> Ausführung der Anlage erforderlich<br />

ist.<br />

Bedarf es danach keiner persönlichen Ladung zur mündlichen WR-Verhandlung, dann reicht die<br />

ordnungsgemäße Ediktalladung iSd § 107 Abs 1 aus.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0028 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0002, 17.1.1995,<br />

93/07/0039)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 263 von 390

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