Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Im Anlassfall hatte der Beschwerdeführer der Inanspruchnahme seiner Gr<strong>und</strong>stücke bei der<br />
Verhandlung ausdrücklich zugestimmt, ohne diese Zustimmung vom Zustandekommen einer<br />
Vereinbarung (über sonstige strittige Fragen) abhängig zu machen. Er konnte daher diese<br />
Zustimmung in der Berufung nicht mehr zurücknehmen; dass eine Vereinbarung nicht<br />
zustande gekommen ist, hat auf die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Zustimmung keinen<br />
Einfluss; zweifelhaft ist, ob bei dieser Sachlage eine hinreichende zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />
zur Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme angenommen werden kann<br />
21. Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer<br />
rechtzeitig <strong>und</strong> vorbereitet erscheinen können, ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von<br />
Fall zu Fall verschieden zu beantworten. Ein Zeitraum von 10 Tagen zwischen Ladung <strong>und</strong> Augenscheinsverhandlung<br />
ist als (noch) ausreichend zu beurteilen, wenn die Parteien schon seit mehr als<br />
einem Jahr vor dieser (zweiten) Verhandlung Kenntnis vom Projekt hatten <strong>und</strong> bereits mehrere<br />
Gutachten vorgelegt hatten.<br />
VwGH 30.6.2004, 2001/04/0204; Hinweis auf VwGH 16.12.1993, 90/06/0069, 18.5.1982,<br />
1443/97, <strong>und</strong> 14.9.1993, 90/07/0098<br />
22. § 41 Abs 2 letzter Satz AVG ordnet nicht an, dass alle Pläne, die der Behörde im Zuge eines<br />
Verfahrens vorgelegt werden, zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind <strong>und</strong> dass darauf bei der<br />
Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinzuweisen ist. § 41 Abs 2 letzter Satz AVG sieht<br />
vielmehr lediglich vor, dass dann, wenn für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur<br />
Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe<br />
von Zeit <strong>und</strong> Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben ist.<br />
Pläne sind jedenfalls dann zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen, wenn dies im Gesetz vorgesehen<br />
ist. Sofern das Gesetz eine solche Auflage nicht ausdrücklich vorsieht, hängt es von den Umständen<br />
des Einzelfalles ab, ob eine solche Auflage stattzufinden hat oder nicht. Eines der Kriterien für eine<br />
solche Auflage ist, ob sie erforderlich ist, damit die Beteiligten vom Verfahrensgegenstand<br />
ausreichend Kenntnis erlangen <strong>und</strong> die Möglichkeit haben, ihre Rechte wahrzunehmen.<br />
VwGH 16.12.2004, 2004/07/0166<br />
- Einwendungen/Präklusion<br />
1. Einwendungen gegen ein Vorhaben können nur die in § 102 Abs 1 angeführten Parteien (mit<br />
Ausnahme des Antragstellers) erheben.<br />
VwGH 10.1.1957, 1590/54; 4.3.1965, 1452/64<br />
2. Das Recht, gegen ein geplantes <strong>Wasserbau</strong>vorhaben Einwendungen zu erheben, kann durch<br />
privatrechtliche Vereinbarungen weder eingeschränkt noch aufgehoben werden; solchen<br />
Vereinbarungen kommt nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach § 26 Bedeutung zu.<br />
VwGH 8.10.1959, Slg 5069<br />
3. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmungen ist, dass sich Ausschreibungs<strong>und</strong><br />
Verhandlungsgegenstand decken.<br />
VwGH 9.2.1961, 1593/59; stRsp<br />
4. Wurde die Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde k<strong>und</strong>gemacht, dann tritt bei Personen, die<br />
gem § 107 Abs 1 nicht persönlich zu laden sind, Präklusion ein, wenn sie nicht spätestens am Tag vor<br />
Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht<br />
haben (§§ 41, 42 AVG).<br />
VwGH 27.9.1994, 94/07/0011; 21.2.1995, 94/07/0028; 26.6.1996, 95/07/0042<br />
5. § 107 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990 teilt die Parteien eines wr Verfahrens in zwei Gruppen ein <strong>und</strong><br />
bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere<br />
durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Zwar<br />
kommt auch weiterhin Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b den die in § 12 Abs 2 genannten Rechte<br />
innehabenden Personen zu, wenn ihre Rechte durch den wr Bewilligungsbescheid berührt werden<br />
können, dh. wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektsgemäße Ausübung<br />
des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine solcher Art<br />
Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung iSd § 107 Abs 1 zu laden<br />
ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Gr<strong>und</strong>stücke durch die geplante Anlage<br />
oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn<br />
die betroffene Liegenschaft für die projektsgemäße Errichtung <strong>und</strong> Ausführung der Anlage erforderlich<br />
ist.<br />
Bedarf es danach keiner persönlichen Ladung zur mündlichen WR-Verhandlung, dann reicht die<br />
ordnungsgemäße Ediktalladung iSd § 107 Abs 1 aus.<br />
VwGH 21.2.1995, 94/07/0028 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0002, 17.1.1995,<br />
93/07/0039)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 263 von 390