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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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333<br />

Bewilligung ist nach dem AWG zu erteilen, das die wr Vorschriften rezipiert <strong>und</strong> damit eine wr<br />

Bewilligung verdrängt.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

75. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst<br />

werden, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem<br />

Leistungsauftrag zu entsprechen, <strong>und</strong> andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren <strong>und</strong><br />

neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang<br />

nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0027 (Hinweis auf die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², 984 ff zit Rsp); 3.7.2003, 2000/07/0266; stRsp<br />

Im Anlassfall war daher der Verweis auf eine dem Bescheid angeschlossene Verhandlungsschrift<br />

ohne weitere Konkretisierung nicht ausreichend, da dem Akt mehrere Verhandlungsschriften<br />

beilagen <strong>und</strong> nicht nachvollziehbar war, ob ggf. welche Verhandlungsschrift dem<br />

Bescheid tatsächlich angeschlossen war, <strong>und</strong> welche Aussage des Sachverständigen die<br />

Leistung umschreiben sollte. Im zweiten Fall hätte der Umstand der unrichtigen Bezeichnung<br />

allein nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt, wenn das zu<br />

entfernende Fahrzeug durch andere Merkmale, wie zb die Fahrgestell- <strong>und</strong>/oder Motornummer<br />

oder eine präzise Ortsbezeichnung oder dgl ausreichend fixiert worden wäre.<br />

76. Ein wasserpolizeilicher Auftrag iSd § 138 kann nicht als (bloße) Nebenbestimmung eines wr<br />

Bewilligungsbescheides getroffen werden.<br />

VwGH 18.1.2001, 99/07/0151<br />

77. Ist ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert dies nichts an<br />

seiner Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist.<br />

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254 (Hinweis auf VwGH 16.9.1999, 99/07/0063, 21.10.1999,<br />

99/07/0080)<br />

78. Die Vorschreibung einer Leistungsfrist nach § 59 AVG setzt keinen vollstreckbaren Bescheid<br />

voraus, weil eine derartige Frist zur Ausführung der Leistung gleichzeitig mit der Verpflichtung zur<br />

Herstellung eines bestimmten Zustandes auszusprechen ist.<br />

VwGH 22.3.2001, 2001/07/0003 (Hinweis auf VwGH 29.6.2000, 98/07/0146)<br />

79. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung nach § 59 Abs 2 AVG auszuübenden<br />

Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie<br />

objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des<br />

konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu<br />

erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne<br />

Einfluss auf die gem § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben.<br />

VwGH 22.3.2001, 2001/07/0003 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0067, 23.5.1996,<br />

96/07/0071); 24.4.2003, 2000/07/0247 (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren,<br />

Band I², unter E 355 zu § 59 AVG zit Rsp).<br />

80. Das bloße Ansuchen um wr Bewilligung bewirkt noch nicht die Herbeiführung eines konsensgemäßen<br />

Zustandes.<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15<br />

81. Die Behörde darf von § 68 Abs 2 AVG nur dann Gebrauch machen, wenn damit keine<br />

Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verb<strong>und</strong>en ist. Ein wasserpolizeilicher Auftrag mit<br />

einem faktisch nicht erfüllbaren Inhalt vermittelt aber keine derartige durch die Rechtskraft geschützte<br />

Rechtsstellung.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034 (Auftrag, nicht existierende Gebäudeteile zu entfernen)<br />

82. Liegt keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer vor, kann das im § 105<br />

Abs 1 lit b genannte öffentliche Interesse nicht verletzt <strong>und</strong> die Erforderlichkeit der Beseitigung einer<br />

eigenmächtigen Neuerung auch nicht darauf gestützt werden.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034 (Hinweis auf VwGH 17.1.1984, 83/07/0224, 29.6.1995,<br />

94/07/0136)<br />

83. Hat sich die Behörde erster Instanz (im Vollstreckungsverfahren) bemüht, durch Einholung<br />

mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes<br />

festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst<br />

keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde darlegenden konkreten Umstände,<br />

allenfalls durch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen darlegt.<br />

VwGH 25.6.2001, 2001/07/0042 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0090)<br />

84. Ein wasserpolizeilicher Auftrag stellt keine – <strong>und</strong> zwar auch keine bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist<br />

befristete – wr Bewilligung für den vorgef<strong>und</strong>enen konsenswidrigen Zustand dar.<br />

VwGH 23.1.2002, 2000/07/0244 = RdU-LSK 2003/7<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 333 von 390

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