Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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werden dürfen, wenn die wr Bewilligung erteilt worden ist. Es ist demgemäß denkunmöglich (<strong>und</strong><br />
daher als Verletzung des Eigentums anzusehen), § 34 Abs 1 im Falle einer bewilligungspflichtigen<br />
Wasserversorgungsanlage zur Anwendung zu bringen, wenn die wr Bewilligung für diese Anlage noch<br />
nicht erteilt worden ist.<br />
VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />
Bezugnahme auf VwSlg. 8334 A/1972, wonach Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG kein<br />
Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung sind, sondern<br />
Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgungsanlage<br />
erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wr bewilligt worden ist oder weil ein<br />
solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten<br />
erscheint; solche Anordnungen könnten (nur) gleichzeitig mit dem betreffenden Bewilligungsbescheid<br />
oder aber auch nachträglich ergehen.<br />
20. Eine Befugnis zur Anordnung der Abtragung bestehender Gebäude zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen<br />
kann aus § 34 Abs 1 denkmöglich nicht abgeleitet werden.<br />
VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />
VwGH 31.1.1984, 83/07/0039<br />
Es wäre vielmehr ein Zwangsrecht (§§ 60 ff) iZm der Erteilung der wr Bewilligung nötig<br />
21. Eine Interessenabwägung anlässlich der Erteilung der wr Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage<br />
zwischen den nach § 34 Abs 1 künftig erforderlichen Maßnahmen <strong>und</strong> den damit<br />
verb<strong>und</strong>enen Eingriffen in Rechte Dritter sieht das Gesetz nicht vor.<br />
VwGH 20.10.1981, 81/07/0104; stRsp<br />
22. Steht einer beantragten wr Bewilligung eine rechtskräftige Anordnung gem § 34 Abs 1 entgegen,<br />
dann erweist sich das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten als unzulässig; das Gesuch ist<br />
abzuweisen <strong>und</strong> nicht gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.<br />
VwGH 21.9.1982, 82/07/0137<br />
23. Bei Anordnungen gem § 34 Abs 1 <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf das Gr<strong>und</strong>eigentum handelt es<br />
sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus<br />
Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts allgemein in sich<br />
schließt (§ 364 Abs 1 ABGB).<br />
VwGH 19.10.1982, 82/07/0135; 27.9.2000, 2000/07/0228; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />
Daher andere Abwägung als bei Zwangsrechten iSd §§ 60 ff; vgl oben VwGH 27.10.1966,<br />
745/66, <strong>und</strong> 20.10.1981, 81/07/0104<br />
24. Wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 gegeben sind, dann sind die erforderlichen<br />
Anordnungen zu treffen, wobei dem Wasserversorgungsunternehmen Parteistellung zukommt. Dabei<br />
ist zu klären, ob mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen der entsprechende Erfolg erzielt werden<br />
kann; eine Interessenabwägung ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />
VwGH 1.2.1983, 82/07/0203; stRsp<br />
Vgl oben VwGH 5.4.1979, 3102/78<br />
25. Dass der Trink- <strong>und</strong> Nutzwasserbedarf auch aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung gedeckt<br />
werden könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage<br />
zu unterlassen.<br />
VwGH 1.2.1983, 82/07/0203<br />
26. Ist die Schutzwürdigkeit einer Wasserversorgungsanlage gegeben, dann kommt der Art der<br />
Wasserfassung für die Festsetzung von Schutzanordnungen gem § 34 Abs 1 keine entscheidungswesentliche<br />
Bedeutung zu.<br />
VwGH 10.4.1984, 83/07/0273<br />
27. Schutzanordnungen setzen das Bestehen oder die gleichzeitige Errichtung einer Wasserversorgungsanlage<br />
voraus.<br />
VwGH 9.10.1984, 83/07/0308<br />
Bezieht sich auf § 34 Abs 1; vgl oben VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />
28. Im Verfahren gem § 34 Abs 1 WRG sind die Fragen nach der Möglichkeit der Erhaltung der<br />
Eigenschaft des Wassers als Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser <strong>und</strong> der Ergiebigkeit des Wasservorkommens<br />
Fachfragen, die der Klärung durch den Sachverständigen bedürfen.<br />
VwGH 8.10.1985, 85/07/0183<br />
29. In der Einbeziehung bestehender Nassbaggerungen in ein Schongebiet liegt kein Widerspruch zu<br />
den §§ 34 <strong>und</strong> 35, weil die von Nassbaggerungen ausgehende Gefährdung der Qualität eines<br />
Gr<strong>und</strong>wasservorkommens diesem nicht in jedem Fall von vornherein die Eignung nimmt, für Wasserversorgungszwecke<br />
verwendet zu werden.<br />
VwGH 20.9.1988, 87/07/0195<br />
30. Auf die Abänderung einer Schongebietsverordnung kommt dem, der eine wr Bewilligung innerhalb<br />
des Schongebietes anstrebt, kein Rechtsanspruch zu.<br />
VwGH 20.9.1988, 87/07/0195<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 139 von 390