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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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werden dürfen, wenn die wr Bewilligung erteilt worden ist. Es ist demgemäß denkunmöglich (<strong>und</strong><br />

daher als Verletzung des Eigentums anzusehen), § 34 Abs 1 im Falle einer bewilligungspflichtigen<br />

Wasserversorgungsanlage zur Anwendung zu bringen, wenn die wr Bewilligung für diese Anlage noch<br />

nicht erteilt worden ist.<br />

VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />

Bezugnahme auf VwSlg. 8334 A/1972, wonach Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG kein<br />

Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung sind, sondern<br />

Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgungsanlage<br />

erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wr bewilligt worden ist oder weil ein<br />

solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten<br />

erscheint; solche Anordnungen könnten (nur) gleichzeitig mit dem betreffenden Bewilligungsbescheid<br />

oder aber auch nachträglich ergehen.<br />

20. Eine Befugnis zur Anordnung der Abtragung bestehender Gebäude zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen<br />

kann aus § 34 Abs 1 denkmöglich nicht abgeleitet werden.<br />

VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />

VwGH 31.1.1984, 83/07/0039<br />

Es wäre vielmehr ein Zwangsrecht (§§ 60 ff) iZm der Erteilung der wr Bewilligung nötig<br />

21. Eine Interessenabwägung anlässlich der Erteilung der wr Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage<br />

zwischen den nach § 34 Abs 1 künftig erforderlichen Maßnahmen <strong>und</strong> den damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Eingriffen in Rechte Dritter sieht das Gesetz nicht vor.<br />

VwGH 20.10.1981, 81/07/0104; stRsp<br />

22. Steht einer beantragten wr Bewilligung eine rechtskräftige Anordnung gem § 34 Abs 1 entgegen,<br />

dann erweist sich das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten als unzulässig; das Gesuch ist<br />

abzuweisen <strong>und</strong> nicht gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.<br />

VwGH 21.9.1982, 82/07/0137<br />

23. Bei Anordnungen gem § 34 Abs 1 <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf das Gr<strong>und</strong>eigentum handelt es<br />

sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus<br />

Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts allgemein in sich<br />

schließt (§ 364 Abs 1 ABGB).<br />

VwGH 19.10.1982, 82/07/0135; 27.9.2000, 2000/07/0228; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

Daher andere Abwägung als bei Zwangsrechten iSd §§ 60 ff; vgl oben VwGH 27.10.1966,<br />

745/66, <strong>und</strong> 20.10.1981, 81/07/0104<br />

24. Wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 gegeben sind, dann sind die erforderlichen<br />

Anordnungen zu treffen, wobei dem Wasserversorgungsunternehmen Parteistellung zukommt. Dabei<br />

ist zu klären, ob mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen der entsprechende Erfolg erzielt werden<br />

kann; eine Interessenabwägung ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 1.2.1983, 82/07/0203; stRsp<br />

Vgl oben VwGH 5.4.1979, 3102/78<br />

25. Dass der Trink- <strong>und</strong> Nutzwasserbedarf auch aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung gedeckt<br />

werden könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage<br />

zu unterlassen.<br />

VwGH 1.2.1983, 82/07/0203<br />

26. Ist die Schutzwürdigkeit einer Wasserversorgungsanlage gegeben, dann kommt der Art der<br />

Wasserfassung für die Festsetzung von Schutzanordnungen gem § 34 Abs 1 keine entscheidungswesentliche<br />

Bedeutung zu.<br />

VwGH 10.4.1984, 83/07/0273<br />

27. Schutzanordnungen setzen das Bestehen oder die gleichzeitige Errichtung einer Wasserversorgungsanlage<br />

voraus.<br />

VwGH 9.10.1984, 83/07/0308<br />

Bezieht sich auf § 34 Abs 1; vgl oben VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />

28. Im Verfahren gem § 34 Abs 1 WRG sind die Fragen nach der Möglichkeit der Erhaltung der<br />

Eigenschaft des Wassers als Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser <strong>und</strong> der Ergiebigkeit des Wasservorkommens<br />

Fachfragen, die der Klärung durch den Sachverständigen bedürfen.<br />

VwGH 8.10.1985, 85/07/0183<br />

29. In der Einbeziehung bestehender Nassbaggerungen in ein Schongebiet liegt kein Widerspruch zu<br />

den §§ 34 <strong>und</strong> 35, weil die von Nassbaggerungen ausgehende Gefährdung der Qualität eines<br />

Gr<strong>und</strong>wasservorkommens diesem nicht in jedem Fall von vornherein die Eignung nimmt, für Wasserversorgungszwecke<br />

verwendet zu werden.<br />

VwGH 20.9.1988, 87/07/0195<br />

30. Auf die Abänderung einer Schongebietsverordnung kommt dem, der eine wr Bewilligung innerhalb<br />

des Schongebietes anstrebt, kein Rechtsanspruch zu.<br />

VwGH 20.9.1988, 87/07/0195<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 139 von 390

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