Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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62. Auch eine Absprache mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan ebenso wie eine von<br />
diesem erteilte „Weisung" an den Wasserberechtigten oder den von ihm bestellten Unternehmer kann<br />
der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge hinsichtlich solcher Sachverhalte nicht entgegenstehen.<br />
Ordnet doch § 120 Abs 5 Satz 2 ausdrücklich an, dass die Verantwortlichkeit der Unternehmer <strong>und</strong><br />
Bauführer durch Bestellung einer wr Bauaufsicht nicht eingeschränkt wird. Ist nach § 120 Abs 3 das<br />
Aufsichtsorgan ua berechtigt, auch bautechnische Maßnahmen zu beanstanden, <strong>und</strong> dazu verhalten,<br />
mangels Übereinstimmung mit dem Konsensträger unverzüglich die Entscheidung der WRbeh<br />
einzuholen, bedeutet dies nicht umgekehrt, dass eine „Übereinstimmung" zwischen Aufsichtsorgan<br />
<strong>und</strong> Konsensträger iSd § 120 Abs 3 letzter Satz die WRbeh am Vollzug des Gesetzes in der<br />
Bestimmung des § 138 gegenüber dem nach § 120 Abs 5 Satz 2 unverändert verantwortlichen<br />
Konsensträger hindern könnte.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />
63. Mit dem in § 39 Abs 2 AVG statuierten Gr<strong>und</strong>satz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens<br />
korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen<br />
Sachverhaltes, was insb dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische<br />
Grenzen gesetzt sind.<br />
Erlässt die WRbeh nach Wahrnehmung eines den Tatbestand des § 138 verwirklichenden Sachverhaltes<br />
in einem nach dem gewöhnlichen Gang der Verwaltungsgeschäfte durchschnittlich zeitnahen<br />
Abstand zur getroffenen Wahrnehmung einen auf den wahrgenommenen Sachverhalt<br />
bezogenen wasserpolizeilichen Auftrag, dann ist für den Erfolg eines Berufungsvorbringens der Partei,<br />
mit welchem sie eine Veränderung des gerügten Sachverhaltes vor Zustellung des wasserpolizeilichen<br />
Auftrages behauptet, ihre Mitwirkungspflicht an der Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes<br />
dahin zu fordern, dass sie den Zeitpunkt der geltend gemachten Erfüllung des Auftrages konkret<br />
bezeichnet <strong>und</strong> auch Beweismittel benennt, die eine behördliche Nachprüfung der behaupteten<br />
Erfüllung vor Bescheidzustellung ermöglichen. Mit der unbelegten Behauptung der Auftragserfüllung<br />
zu einem nicht konkret genannten Zeitpunkt vor Bescheidzustellung entspricht die von einem<br />
wasserpolizeilichen Auftrag betroffene Partei nicht ihrer Mitwirkungspflicht, die bei einer solchen<br />
Fallkonstellation deshalb in der beschriebenen Weise einzufordern ist, weil es den in § 39 Abs 2<br />
letzter Satz AVG statuierten Verfahrensgr<strong>und</strong>sätzen krass widerspräche, von der WRbeh die jeweilige<br />
Aktualisierung ihrer Wahrnehmungen auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung eines auf die<br />
getroffenen Wahrnehmungen bezogenen wasserpolizeilichen Auftrages zu verlangen.<br />
Der Einwand erfolgter Erfüllung der wasserpolizeilichen Aufträge vor Zustellung der Bescheide erster<br />
Instanz kann damit nur dann erfolgreich sein, wenn die geltend gemachte Änderung des<br />
Sachverhaltes zu einem solchen Zeitpunkt entweder aktenk<strong>und</strong>ig ist oder die Partei den Zeitpunkt der<br />
tatsächlichen Auftragserfüllung im Zuge des Berufungsverfahrens konkretisiert <strong>und</strong> nachprüfbar<br />
benennt.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (zum ersten Satz Hinweis auf VwGH<br />
20.9.1993, 92/10/0395, 0450, 15.11.1994, Slg NF Nr. 14.156/A, 3.10.1995, 95/12/0246)<br />
64. Die Entbehrlichkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 aus dem Gr<strong>und</strong>e ohnehin<br />
gegebener bescheidmäßiger Verpflichtung setzt das Vorliegen eines durch einen Bescheid in<br />
vollstreckbarer Weise geschaffenen Exekutionstitels voraus.<br />
An einem solchen vollstreckbaren Leistungsbefehl aber mangelt es, wenn die zulässigen Schütthöhen<br />
einer Deponie durch ein Projekt definiert wurden, mit welchem im Geltungsbereich der § 31b Abs 5<br />
idF vor seiner Änderung durch BGBl 1993/185 die geänderte Ausführung der Deponie angezeigt<br />
wurde.<br />
Auch ein bescheidmäßig als Auflage ausgesprochenes Gebot projektsgemäßer Ausführung des<br />
Vorhabens stellt keinen vollstreckbaren Exekutionstitel dar.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />
65. Einem Auftrag auf Beseitigung einer Betriebstankstelle (wegen des Fehlens einer flüssigkeitsdichten<br />
Ausgestaltung des Untergr<strong>und</strong>es sowie von Vorreinigungsanlagen) ist nicht entsprochen,<br />
wenn die Tankstelle um 90 Grad gedreht <strong>und</strong> um etwa 3 m versetzt <strong>und</strong> nur teilweise auf befestigtem<br />
Untergr<strong>und</strong> aufgestellt wurde.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />
66. Für wasserpolizeiliche Aufträge fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift.<br />
Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein<br />
Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher<br />
Aufträge zuständig.<br />
Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wr Bewilligungsbehörde<br />
automatisch auch deren Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen<br />
Aufträge begründet wurde.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 331 von 390