Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Der Beweiswert von Gutachten ist sohin ausschließlich an deren Schlüssigkeit <strong>und</strong> Aussagekraft zu<br />
messen.<br />
VwGH 24.10.1995, 94/07/0154 (Hinweis auf VwGH 24.4.1990, 89/07/0172, 30.10.1990,<br />
90/07/0081); 24.4.2003, 2002/07/0103<br />
6. Der Bef<strong>und</strong> muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.<br />
VwGH 24.10.1995, 94/07/0154; Hinweis auf VwGH 2.6.1992, 89/07/0044<br />
7. Dass ein Amtssachverständiger „keinen Einwand erhoben hat", vermag ein Gutachten nicht zu<br />
ersetzen.<br />
VwGH 21.12.1995, 93/07/0096<br />
8. Bloße Behauptungen, die sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie jene des Amtssachverständigen<br />
bewegen, sind nicht geeignet, das Amtssachverständigengutachten zu widerlegen oder<br />
auch nur in Zweifel zu ziehen.<br />
VwGH 28.2.1996, 95/07/0139; 28.2.1996, 95707/0138<br />
9. Ein sachverständiger Zeuge (hier auf Gr<strong>und</strong> seiner Ausbildung <strong>und</strong> Tätigkeit als Amtssachverständiger<br />
für <strong>Wasserbau</strong>technik) ist in der Lage, im Schätzungswege zu beurteilen, ob die<br />
zulässige Abbautiefe (einer Kiesgrube) überschritten wurde, zumal dann, wenn es sich nicht um<br />
geringfügige Überschreitungen, sondern um gravierende handelt.<br />
VwGH 26.6.1996, 95/07/0209<br />
10. Eine fachk<strong>und</strong>ig geäußerte Besorgnis einer ökologischen Beeinträchtigung eines Gewässers<br />
durch eine Einleitung kann nicht durch das Ergebnis einer nicht fachk<strong>und</strong>igen Besichtigung des<br />
Gerinnes tauglich widerlegt werden.<br />
VwGH 29.10.1996, 94/07/0029<br />
11. Ein Sachverständiger, der in einem von kontradiktorischen Positionen zweier Parteien gekennzeichneten<br />
Verwaltungsverfahren von einer unmissverständlich ausgedrückten klaren fachlichen<br />
Position auf bloße „Rücksprache" hin mit einer der Parteien des Verfahrens zunächst ohne jede<br />
Begründung abrückt, seinen Sinneswandel dann nachträglich durch dürftige Erklärungsversuche<br />
rechtfertigen will <strong>und</strong> sich schließlich noch bereit findet, seinen früheren fachlichen Positionen einen<br />
Sinn beizulegen, den sie ihrem klaren Erklärungswert nach nicht haben konnten, hat im betroffenen<br />
Verwaltungsverfahren Glaubwürdigkeit eingebüßt.<br />
VwGH 21.11.1996, 94/07/0041<br />
12. Einem offensichtlich widersprüchlichen Gutachten gegenüber gilt das Gebot der Erwiderung auf<br />
fachk<strong>und</strong>iger Ebene nicht.<br />
VwGH 21.11.1996, 94/07/0041; 24.4.2003, 2002/07/0103<br />
13. Dass der Amtssachverständige seinen Berechnungen die Projektsdaten zu Gr<strong>und</strong>e gelegt hat,<br />
verhindert die objektive Prüfung des Projektes nicht, solange der Projektsgegner eine Unrichtigkeit<br />
oder Unvollständigkeit der Projektsdaten nicht geltend gemacht <strong>und</strong> fachk<strong>und</strong>ig untermauert<br />
aufgezeigt hat.<br />
VwGH 14.5.1997, 97/07/0047<br />
14. Weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges f<strong>und</strong>iertes<br />
Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können, muss auf einsichtige Argumente selbst dann<br />
eingegangen werden, wenn sie nicht fachk<strong>und</strong>ig f<strong>und</strong>iert vorgetragen werden, gilt dies erst recht für<br />
Argumente von fachk<strong>und</strong>iger Qualität.<br />
VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />
Im Anlassfall hatte der Sachverständige Fragen der Behörde nicht beantwortet<br />
15. Tauglich bekämpft können auf Sachverständigengutachten beruhende erstbehördliche Feststellungen<br />
nur durch gleichwertige Gutachten oder durch gleichwertige fachliche oder solche<br />
Argumente werden, mit denen die Bek<strong>und</strong>ungen behördlicher Sachverständiger als unschlüssig<br />
aufgezeigt werden.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997,<br />
97/07/0047, sowie auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 238f<br />
zu § 52 AVG zit Rsp); 24.4.2003, 2002/07/0103<br />
16. Durch das Aufstellen bloßer Vermutungen <strong>und</strong> Annahmen kann die Partei die Schlüssigkeit der<br />
Beweiswürdigung der Behörde nicht wirksam bekämpfen <strong>und</strong> damit auch keine - im Rahmen der<br />
Prüfungsbefugnis des VwGH wahrzunehmende - Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung dartun.<br />
VwGH 22.4.1999, 98/07/0119; Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0018<br />
17. Damit allein, dass der Privatgutachter der Partei zu anderen Schlussfolgerungen als die Behörde<br />
gelangt, kann eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht aufgezeigt werden. Ein entscheidungserheblicher<br />
Verfahrensmangel läge nur vor, wenn die Beweiswürdigung der Behörde nicht den<br />
Denkgesetzen <strong>und</strong> dem menschlichen Erfahrungsgut entspricht.<br />
VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />
18. Wurde vom Sachverständigen bei Bewilligung eines Vorhabens kein Widerspruch mit einer<br />
bestehenden wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung gesehen, ein solcher aber bei Erweiterung<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 267 von 390