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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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267<br />

Der Beweiswert von Gutachten ist sohin ausschließlich an deren Schlüssigkeit <strong>und</strong> Aussagekraft zu<br />

messen.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0154 (Hinweis auf VwGH 24.4.1990, 89/07/0172, 30.10.1990,<br />

90/07/0081); 24.4.2003, 2002/07/0103<br />

6. Der Bef<strong>und</strong> muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0154; Hinweis auf VwGH 2.6.1992, 89/07/0044<br />

7. Dass ein Amtssachverständiger „keinen Einwand erhoben hat", vermag ein Gutachten nicht zu<br />

ersetzen.<br />

VwGH 21.12.1995, 93/07/0096<br />

8. Bloße Behauptungen, die sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie jene des Amtssachverständigen<br />

bewegen, sind nicht geeignet, das Amtssachverständigengutachten zu widerlegen oder<br />

auch nur in Zweifel zu ziehen.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0139; 28.2.1996, 95707/0138<br />

9. Ein sachverständiger Zeuge (hier auf Gr<strong>und</strong> seiner Ausbildung <strong>und</strong> Tätigkeit als Amtssachverständiger<br />

für <strong>Wasserbau</strong>technik) ist in der Lage, im Schätzungswege zu beurteilen, ob die<br />

zulässige Abbautiefe (einer Kiesgrube) überschritten wurde, zumal dann, wenn es sich nicht um<br />

geringfügige Überschreitungen, sondern um gravierende handelt.<br />

VwGH 26.6.1996, 95/07/0209<br />

10. Eine fachk<strong>und</strong>ig geäußerte Besorgnis einer ökologischen Beeinträchtigung eines Gewässers<br />

durch eine Einleitung kann nicht durch das Ergebnis einer nicht fachk<strong>und</strong>igen Besichtigung des<br />

Gerinnes tauglich widerlegt werden.<br />

VwGH 29.10.1996, 94/07/0029<br />

11. Ein Sachverständiger, der in einem von kontradiktorischen Positionen zweier Parteien gekennzeichneten<br />

Verwaltungsverfahren von einer unmissverständlich ausgedrückten klaren fachlichen<br />

Position auf bloße „Rücksprache" hin mit einer der Parteien des Verfahrens zunächst ohne jede<br />

Begründung abrückt, seinen Sinneswandel dann nachträglich durch dürftige Erklärungsversuche<br />

rechtfertigen will <strong>und</strong> sich schließlich noch bereit findet, seinen früheren fachlichen Positionen einen<br />

Sinn beizulegen, den sie ihrem klaren Erklärungswert nach nicht haben konnten, hat im betroffenen<br />

Verwaltungsverfahren Glaubwürdigkeit eingebüßt.<br />

VwGH 21.11.1996, 94/07/0041<br />

12. Einem offensichtlich widersprüchlichen Gutachten gegenüber gilt das Gebot der Erwiderung auf<br />

fachk<strong>und</strong>iger Ebene nicht.<br />

VwGH 21.11.1996, 94/07/0041; 24.4.2003, 2002/07/0103<br />

13. Dass der Amtssachverständige seinen Berechnungen die Projektsdaten zu Gr<strong>und</strong>e gelegt hat,<br />

verhindert die objektive Prüfung des Projektes nicht, solange der Projektsgegner eine Unrichtigkeit<br />

oder Unvollständigkeit der Projektsdaten nicht geltend gemacht <strong>und</strong> fachk<strong>und</strong>ig untermauert<br />

aufgezeigt hat.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0047<br />

14. Weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges f<strong>und</strong>iertes<br />

Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können, muss auf einsichtige Argumente selbst dann<br />

eingegangen werden, wenn sie nicht fachk<strong>und</strong>ig f<strong>und</strong>iert vorgetragen werden, gilt dies erst recht für<br />

Argumente von fachk<strong>und</strong>iger Qualität.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Im Anlassfall hatte der Sachverständige Fragen der Behörde nicht beantwortet<br />

15. Tauglich bekämpft können auf Sachverständigengutachten beruhende erstbehördliche Feststellungen<br />

nur durch gleichwertige Gutachten oder durch gleichwertige fachliche oder solche<br />

Argumente werden, mit denen die Bek<strong>und</strong>ungen behördlicher Sachverständiger als unschlüssig<br />

aufgezeigt werden.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997,<br />

97/07/0047, sowie auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 238f<br />

zu § 52 AVG zit Rsp); 24.4.2003, 2002/07/0103<br />

16. Durch das Aufstellen bloßer Vermutungen <strong>und</strong> Annahmen kann die Partei die Schlüssigkeit der<br />

Beweiswürdigung der Behörde nicht wirksam bekämpfen <strong>und</strong> damit auch keine - im Rahmen der<br />

Prüfungsbefugnis des VwGH wahrzunehmende - Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung dartun.<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119; Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0018<br />

17. Damit allein, dass der Privatgutachter der Partei zu anderen Schlussfolgerungen als die Behörde<br />

gelangt, kann eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht aufgezeigt werden. Ein entscheidungserheblicher<br />

Verfahrensmangel läge nur vor, wenn die Beweiswürdigung der Behörde nicht den<br />

Denkgesetzen <strong>und</strong> dem menschlichen Erfahrungsgut entspricht.<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />

18. Wurde vom Sachverständigen bei Bewilligung eines Vorhabens kein Widerspruch mit einer<br />

bestehenden wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung gesehen, ein solcher aber bei Erweiterung<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 267 von 390

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