Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Wasserrechte erloschen seien <strong>und</strong> diese Feststellung ihrer rechtlichen Beurteilung zu Gr<strong>und</strong>e legten,<br />
kann ihr daher nicht entgegen getreten werden.<br />
VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />
53. Bei Bewilligung der Verlegung von Rohrleitungen auf öffentlichem Gut scheidet eine<br />
Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>eigentums des Nachbarn von vornherein aus. Sollte das öffentliche Gut<br />
(Straße), auf dem nach den Projektsunterlagen die Abwasserleitungen verlegt werden sollen, in den<br />
Plänen falsch eingezeichnet <strong>und</strong> eine Verlegung der Rohrleitung tatsächlich nur unter Inanspruchnahme<br />
von Gr<strong>und</strong>stücken des Nachbarn möglich sein, dann deckt die erteilte Bewilligung diese<br />
Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme nicht ab.<br />
VwGH 21.10.2004, 2004/07/0104<br />
- lit c<br />
1. Parteien im Erlöschensverfahren sind nur die in § 29 Abs 1 <strong>und</strong> 3 genannten Personen; § 13 Abs 3<br />
gilt nur für das Bewilligungsverfahren.<br />
VwGH 11.5.1967, 83/67; 23.9.2004, 2003/07/0098<br />
2. Dritten kommt hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts Parteistellung<br />
nicht zu.<br />
VwGH 19.9.1989, 86/07/0150; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />
3. Parteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach § 29<br />
Abs 1 iVm § 102 Abs 1 lit c auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes „Anrainer"<br />
im § 29 Abs 1 ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts<br />
einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechts insofern<br />
aufweist, als die Erlöschensfeststellung <strong>und</strong> die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlussstrich unter<br />
eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wr Bewilligung ermöglicht wurde. Die wr Bewilligung<br />
begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung <strong>und</strong> die letztmaligen<br />
Vorkehrungen sollen den auf Gr<strong>und</strong> der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen.<br />
Im Verfahren zur Erteilung einer wr Bewilligung begründet nur das Gr<strong>und</strong>eigentum, nicht aber ein<br />
Superädifikatseigentum Parteistellung. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn<br />
in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt, Superädifikatseigentümern<br />
keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das am zeitlichen<br />
Ende dieser Wasserbenutzungsanlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, dass Anrainer iSd<br />
§ 29 Abs 1 die Eigentümer benachbarter Gr<strong>und</strong>stücke sind.<br />
VwGH 20.7.1995, 95/07/0051 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276, sowie<br />
auf Krzizek, S 143)<br />
4. Die Parteistellung eines Beteiligten iSd § 29 Abs 3 wird erst durch die Antragstellung begründet.<br />
VwGH 20.7.1995, 95/07/0051<br />
5. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten ist die Parteistellung im § 102 Abs 1 lit c<br />
abschließend geregelt.<br />
VwGH 29.6.2000, 99/07/0154<br />
6. Auf Gr<strong>und</strong> der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts können<br />
durch die einem Dritten wr bewilligte Schleifung von Wasseranlagen insoweit Rechte des<br />
Verpflichteten nicht verletzt werden. Ob im Erlöschensverfahren als letztmalige Vorkehrung – insoweit<br />
inhaltsgleich die Schleifung von Anlagen angeordnet worden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung,<br />
weil - selbst wenn derselbe Sachverhalt in zwei Bescheiden insoweit völlig verschieden geregelt<br />
worden wäre - dadurch keine Rechtsverletzung des Verpflichteten eintreten kann. Durch die bewilligte<br />
(<strong>und</strong> in der Folge durchgeführte) Schleifung der Anlagen wird nämlich der Verpflichtete von seiner im<br />
Erlöschensbescheid gem § 29 angeordneten Verpflichtung befreit.<br />
VwGH 27.9.2000, 99/07/0204<br />
7. Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten<br />
vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten<br />
auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen<br />
gem § 29 Abs 1 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, <strong>und</strong> den an der<br />
Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer<br />
Interessen beschränkte Parteistellung zu<br />
VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht,<br />
zu § 29 WRG E 43, 47, 55 ff (58) zit Rsp)<br />
8. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten sind gem § 102 Abs 1 lit c nur die im § 29 Abs<br />
1 <strong>und</strong> Abs 3 genannten Personen Parteien. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen -<br />
also andere Wasserberechtigte <strong>und</strong> Anrainer (§ 29 Abs 1) sowie an der Erhaltung der Anlage<br />
interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt<br />
von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 handelt) geltend<br />
machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 242 von 390