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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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VwGH 5.1.1898, Slg 11.299 (zu Böhm. WRG); 22.1.1985, 82/07/0093; 14.6.1988,<br />

88/07/0022; 13.11.1997, 97/07/0035; 13.11.1997, 97/07/0096; 27.5.2003, 2002/07/0090;<br />

stRsp<br />

4. Der von einem Betroffenen nach § 138 Abs 1 gestellte Antrag auf Wiederherstellung des vorigen<br />

Standes hindert die WRbeh nicht, über das von der Gegenpartei - ggf. auch zeitlich später – gestellte<br />

Ansuchen um nachträgliche Bewilligung der konsenslos hergestellten Anlage das Verfahren<br />

einzuleiten <strong>und</strong> hierüber zu entscheiden. Nach Maßgabe der Entscheidung ist zu erkennen, ob <strong>und</strong><br />

inwiefern hiedurch der nach § 138 Abs 1 gestellte Antrag gegenstandslos geworden ist. Auch eine<br />

Bestrafung der Partei wegen Eigenmächtigkeit steht der nachträglichen Erteilung des Konsenses nicht<br />

entgegen.<br />

VwGH 3.10.1911, Slg 8442 (zu Böhm. WRG); 5.2.1912, Slg 8794 (zu OÖ. WRG); 7.5.1971,<br />

613/70, Slg 8021; 7.12.1978, 2146/78 (Slg 9716 A); 22.4.1986, 86/07/0001<br />

5. Das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Gr<strong>und</strong>stück des Unterliegers bedeutet eine<br />

willkürliche Änderung zum Nachteil des Unterliegers <strong>und</strong> berechtigt ihn zu einem Antrag auf<br />

Beseitigung der Änderung nach § 138; es ist dabei gleichgültig, ob der Unterlieger ein Wasserbenutzungsrecht<br />

daran besitzt, oder ob es sich um ein öffentliches Gewässer handelt.<br />

VwGH 28.5.1956, 905/55<br />

6. Die Berechtigung des von einer eigenmächtigen Neuerung Betroffenen zur Antragstellung nach<br />

§ 138 Abs 1 besteht auch dann, wenn bereits ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung der<br />

eigenmächtigen Neuerung eingeleitet wurde, <strong>und</strong> zwar so lange, bis die Neuerung durch<br />

nachträgliche Bewilligung das Merkmal der Eigenmacht verliert.<br />

VwGH 7.5.1971, 613/70, Slg 8021<br />

Der Betroffene ist daher ggf auch berechtigt, den Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73<br />

AVG zu begehren<br />

7. Ein Dritter besitzt keinen abstrakten Anspruch darauf, dass dem Verpflichteten die Einholung einer<br />

wr Bewilligung aufgetragen werde; er kann nur verlangen, dass dem Verpflichteten aufgetragen<br />

werde, eigenmächtige Neuerungen zu beseitigen, wenn durch diese in seine Rechte (§ 12 Abs 2)<br />

eingegriffen wurde.<br />

VwGH 25.6.1991, 88/07/0032<br />

Näher siehe unten VwGH 13.11.1997, 97/07/0035<br />

8. Da die Abgrenzung zwischen § 31 <strong>und</strong> § 138 schwierige Rechtsfragen aufwirft <strong>und</strong> zwischen<br />

beiden Bestimmungen teilweise Überschneidungen bestehen, kann aus dem Umstand, dass sich ein<br />

Betroffener auf § 31 beruft, nicht abgeleitet werden, dies schließe eine Deutung der Eingabe als<br />

Antrag nach § 138 aus.<br />

VwGH 16.11.1993, 93/07/0007<br />

9. Das dem Betroffenen gem § 138 Abs 1 eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht auf Erlassung eines<br />

wasserpolizeilichen Auftrages gegen einen Dritten bedarf des Nachweises, dass derjenige, gegen den<br />

sich der Antrag richtet, die gerügte als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a zu beurteilende<br />

Maßnahme gesetzt hat.<br />

VwGH 19.5.1994, 92/07/0063<br />

10. Zwischen der Bewilligung eines Vorhabens <strong>und</strong> dem Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung<br />

des allenfalls wr Bewilligten <strong>und</strong> Ausgeführten herrscht nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG;<br />

das Vorliegen einer wr Bewilligung für eine Maßnahme oder Anlage begründet ein Hindernis nur für<br />

den Erfolg, nicht aber für die Zulässigkeit eines auf § 138 gestützten Abhilfebegehrens.<br />

VwGH 21.2.1995, 92/07/0178; 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997<br />

11. Wird von einem Betroffenen mittels Antrages nach § 138 Abs 1 ein seinen Rechten abträglicher<br />

Missstand bekämpft, dieser Antrag aber als unbegründet abgewiesen, kann im Berufungsverfahren<br />

gegen den abweisenden Bescheid nicht mit Erfolg ein anderer, im Antrag nicht gerügter Missstand ins<br />

Treffen geführt werden.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0186<br />

12. Die Definition des Betroffenen im § 138 Abs 6 sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine<br />

eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muss, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen<br />

Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige<br />

anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf<br />

Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese im § 138<br />

Abs 6 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden.<br />

Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 ist daher nur soweit<br />

gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wr geschützten Rechte erforderlich ist.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0035 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF Nr. 14.150/A,<br />

22.1.1985, 82/07/0093); 27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 347 von 390

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