Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 28.11.1975, Slg 8935<br />
6. Eine Einbeziehung weiterer Mitglieder widerspricht dann dem statuierten Genossenschaftszweck,<br />
wenn die Einbeziehung die satzungsgemäß garantierte Wasserversorgung der Mitglieder gefährdet<br />
erscheinen lässt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Mitglieder von diesem Recht zur Zeit keinen<br />
Gebrauch machen.<br />
VwGH 16.12.1980, 1756/80<br />
7. Wurde das Maß der Wasserbenutzung im Verhältnis zum Bedarf unangemessen hoch festgelegt,<br />
dann kann das Hinzutreten eines weiteren Verbrauchers solange durchaus zumutbar sein, als ein<br />
entsprechend großer Abstand zwischen dem Durchschnittsverbrauch <strong>und</strong> der konsentierten Menge<br />
besteht.<br />
VwGH 31.5.1983, 83/07/0001; 18.2.1986, 85/07/0229<br />
8. Es besteht keine Verpflichtung der WG zur nachträglichen Einbeziehung, wenn dadurch der<br />
satzungsgemäß festgesetzte Zweck der Genossenschaft geändert werden müsste .<br />
VwGH 14.1.1986, 85/07/0268<br />
9. Verweigert eine WG die nachträgliche Einbeziehung, so hat über Antrag des Betroffenen die<br />
WRbeh als Aufsichtsbehörde gem § 85 über die Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme zu<br />
entscheiden.<br />
VwGH 18.2.1986, 85/07/0229<br />
10. Die Vorteile einer nachträglichen Einbeziehung sind jene, welche aus einer mit der Mitgliedschaft<br />
verb<strong>und</strong>enen Anteilnahme am Genossenschaftszweck <strong>und</strong> nicht allein aus letzterer erwachsen<br />
können.<br />
VwGH 22.3.1988, 84/07/0391<br />
11. Die Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der WG aus der neuen Mitgliedschaft wesentliche<br />
Nachteile erwachsen können, ist von der WRbeh nur im Hinblick auf den jeweiligen Aufnahmewerber<br />
zu beantworten; auf zu gewärtigende andere Interessenten ist nicht Bedacht zu nehmen.<br />
VwGH 22.3.1988, 84/07/0391<br />
12. Kann von einem ausdrücklich eingeräumten Maß der Wasserbenutzung mangels bescheidmäßiger<br />
Festsetzung nicht ausgegangen werden, dann muss das Maß der konsentierten Wasserbenutzung<br />
nach der Regel des § 13 Abs 2 aus dem zur Zeit der Erteilung der wr Bewilligung<br />
maßgebenden Bedarf abgeleitet werden. Rechtlich verfehlt wäre es, an das tatsächlich vorhandene<br />
Wasserdargebot anzuknüpfen <strong>und</strong> dieses dem einzuschätzenden Verbrauch gegenüberzustellen, weil<br />
eine solche Vorgangsweise nur dann einzuschlagen ist, wenn eine Wasserversorgungsanlage wr nicht<br />
bewilligt ist.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0048 (Hinweis auf VwGH 22.10.1971, Slg NF 8092/A, 28.11.1975,<br />
Sg NF 8935/A)<br />
13. Lautet der Konsens der WG auf die Versorgung mit Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser, dann hat dies rechtlich<br />
den sodann im Genossenschaftsrecht wurzelnden Anspruch des neu Hinzutretenden zur Folge, nicht<br />
nur Trink-, sondern auch Nutzwasser aus dem der WG zur Verfügung stehenden Wasserdargebot zu<br />
beziehen.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0048<br />
14. § 81 Abs 2 stellt in der Tatbestandsbeschreibung für die Einbeziehungsverpflichtung „wesentliche"<br />
Vorteile der Liegenschaft des Einziehungswerbers „wesentlichen" Nachteilen der bisherigen Mitglieder<br />
der WG gegenüber. Wenngleich es sich nach dem Aufbau dieses Rechtssatzes um zwei kumulativ<br />
normierte Tatbestandsvoraussetzungen der Art handelt, dass das Fehlen wesentlicher Vorteile für die<br />
Liegenschaft eines Einziehungswerbers für sich allein der Pflicht zur Einbeziehung ebenso schon<br />
entgegensteht wie das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die bisherigen Mitglieder der WG, gebietet<br />
dies dennoch keine völlig isolierte Betrachtung der beiden Tatbestandselemente. Da aus dem Wortstamm<br />
„Wesen" im Ausdruck „wesentlich" hier keine Interpretationshilfe zu gewinnen ist, muss der in<br />
der Norm verwendete Ausdruck „wesentlich" im Sinne von „gewichtig" verstanden werden, was es<br />
gebietet, die Vorteile <strong>und</strong> Nachteile zu „gewichten". Drohen den bisherigen Mitgliedern einer WG<br />
durch die Einbeziehung der Liegenschaft eines anderen Nachteile, dann kann die Tatbestandsvoraussetzung<br />
der Wesentlichkeit solcher Nachteile sachgerecht nur in Gegenüberstellung mit dem<br />
Gewicht jenes Vorteiles beurteilt werden, welcher der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers aus<br />
der begehrten Einbeziehung in die WG erwächst.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0048<br />
15. Bei der Verwaltungsangelegenheit, welche die bescheidmäßige Verpflichtung einer WG zur<br />
Einbeziehung einer benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens<br />
befindlichen Liegenschaft <strong>und</strong> Anlage iSd § 81 Abs 2 zum Gegenstand hat, handelt es sich um ein<br />
antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. Die Befugnis der WRbeh zur Bescheiderlassung in einem<br />
solchen Fall hat verfahrensrechtlich ihre Gr<strong>und</strong>lage aber nicht in der Bestimmung des § 81 Abs 2,<br />
sondern in jener des § 85 Abs 1, mit welcher Vorschrift der WRbeh aufgetragen ist, nicht nur über alle<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 204 von 390