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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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OGH 30.6.1998, 1 Ob 335/97 (allein deshalb, weil die WRbeh eine fremde gesetzliche<br />

Verpflichtung erfüllt, wird der in § 31 Abs 3 normierte öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch<br />

nicht zu einem zivilrechtlichen – verjährbaren – Anspruch)<br />

5. Die Sorge um die zweckmäßigste <strong>und</strong> kostengünstigste Lösung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung<br />

trifft zunächst den gem § 31 Verpflichteten selbst. Trifft dieser keine Maßnahme, dann<br />

hat die Behörde solche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten durchführen zu lassen.<br />

In diesem Fall ist die Behörde nicht verpflichtet, Kostenvoranschläge <strong>und</strong> Vergleichsofferte einzuholen,<br />

um die Höhe der Kosten der erforderlichen <strong>und</strong> unverzüglich vorzunehmenden Maßnahmen<br />

festzustellen <strong>und</strong> die Vergabe der Aufträge von Gewässerschutzmaßnahmen nach bestimmten<br />

Richtlinien, wie sie für die Ausschreibung öffentlicher Bauten vorgesehen sind, vorzunehmen. Ein<br />

solcher lange Zeit in Anspruch nehmender Vorgang widerspricht auch dem Gesetzesbefehl „bei<br />

Gefahr im Verzug Maßnahmen unmittelbar anzuordnen <strong>und</strong> ... unverzüglich durchführen zu lassen".<br />

VwGH 24.10.1979, 1554/79<br />

Gilt nur für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug; bei der Vollstreckung bescheidmäßig<br />

aufgetragener Maßnahmen sind die Vergabevorschriften zu beachten; nun Widerspruch zum<br />

B<strong>und</strong>esvergabegesetz<br />

6. Ist bereits eine Maßnahmen nach § 31 Abs 3 rechtfertigende Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

eingetreten, dann können erste Wasseruntersuchungen zur Abgrenzung des Kontaminationsbereiches<br />

Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug sein, deren Kosten nach § 31 Abs 3 dem<br />

Verpflichteten auferlegt werden können.<br />

VwGH 18.3.1980, 2746/79; 18.3.1994, 90/07/0141<br />

7. § 31 Abs 3 setzt für die Kostenvorschreibung die Anordnung von Maßnahmen durch die WRbeh<br />

voraus. Eine Delegierung der nach dieser Gesetzesstelle der WRbeh eingeräumten Befugnisse an<br />

einen Sachverständigen oder an ein anderes Amt ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 28.4.1980, 369, 370/80; 12.3.1993, 90/07/0105<br />

8. Eine Gebietskörperschaft kann den Aufwand, den sie auf Gr<strong>und</strong> schuldhaften Verhaltens anderer<br />

erbracht hat, auch dann gem § 1042 ABGB geltend machen, wenn die Verpflichtung des eigentlich<br />

Handlungspflichtigen eine öffentlich-rechtliche - hier ua § 31 - war.<br />

OGH 24.3.1981, 2 Ob 218/80<br />

Gilt nicht für den B<strong>und</strong> – siehe unten OGH 30.6.1998, 1 Ob 335/97<br />

9. Sind bei Gefahr im Verzug die wegen Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen<br />

Vorkehrungen behördlicherseits unmittelbar angeordnet worden, so kann der zur Reinhaltung<br />

Verpflichtete nachträglich zum Kostenersatz verhalten werden. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob<br />

bereits eine Gewässerverunreinigung eingetreten ist.<br />

VwGH 9.11.1982, 82/07/0124<br />

10. Hat die Behörde von Amts wegen einen (vorläufigen) Maßnahmebescheid gem §§ 31 Abs 3 <strong>und</strong><br />

122 erlassen <strong>und</strong> schreibt sie im nachhinein dem Verpflichteten, gestützt auf §§ 76 <strong>und</strong> 77 AVG,<br />

Kosten (Barauslagen, Kommissionsgebühren) vor, so ist dies nur für jene Amtshandlungen gerechtfertigt,<br />

die iZm dem zum (vorläufigen) Maßnahmebescheid geführten Verfahren stehen, durch ein<br />

Verschulden des Verpflichteten verursacht wurden <strong>und</strong> erforderlich waren.<br />

VwGH 17.4.1984, 81/07/0181; 9.7.1985, 85/07/0039; 22.10.1985, 85/07/0112; 12.11.1991,<br />

91/07/0092<br />

Gilt aber nur, wenn <strong>und</strong> soweit ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, dh ggf für<br />

Amtshandlungen im Vorfeld unmittelbarer Anordnungen (Art II Abs 6 Z 5 EGVG), <strong>und</strong> nur bei<br />

Verschulden<br />

11. Neben der (verschuldensunabhängigen) Kostenersatzpflicht gem § 31 Abs 3 kann der<br />

Verpflichtete gem §§ 76 <strong>und</strong> 77 AVG als Beteiligter auch zum Ersatz der Kommissionsgebühren für<br />

die aus Anlass des Gefahrenfalles notwendigen von Amts wegen angeordneten Amtshandlungen<br />

herangezogen werden, an denen ihn ein Verschulden (§ 1294 ABGB) trifft.<br />

Ein solches Verschulden liegt zb vor, wenn der Beteiligte seine Anlage trotz behördlicher<br />

Beanstandung konsenslos betrieben hat. Alleinverschulden des zum Ersatz der Kommissionsgebühren<br />

herangezogenen Beteiligten ist nicht erforderlich.<br />

VwGH 22.10.1985, 85/07/0112<br />

12. Die Handlungspflicht nach § 31 Abs 1 <strong>und</strong> 2 ist verschuldensunabhängig <strong>und</strong> kann mehrere<br />

Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung gem Abs 3 verhalten werden<br />

können.<br />

VwGH 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226; 4.4.1989, 88/07/0134; 11.12.1990, 89/07/0186;<br />

24.4.2003, 2002/07/0018; 24.4.2003, 2002/07/0103; stRsp<br />

OGH 11.11.1987, 1 Ob 34/87; 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

13. Die Auferlegung des Kostenersatzes an den Verpflichteten betrifft nur das Verhältnis zwischen<br />

Behörde <strong>und</strong> Verpflichtetem. In Rechte des mit der Durchführung beauftragten Unternehmers wird<br />

durch den Kostenersatzbescheid gegen den Verpflichteten nicht eingegriffen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 108 von 390

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