Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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hat die Behörde von den Angaben des Bewilligungswerbers derart auszugehen, dass Sachbehauptungen<br />
des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens<br />
entgegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wr Bewilligung aus dem Gr<strong>und</strong>e<br />
der Unzuständigkeit der WRbeh zu nehmen sind.<br />
VwGH 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994,<br />
92/07/0085)<br />
26. Nach § 9 Abs 2 sind auch Veränderungen der zur Benutzung privater Tagwässer dienenden<br />
Anlagen wr bewilligungspflichtig; die Errichtung eines zweiten Einlaufbauwerkes bzw einer weiteren<br />
Wasserfassung stellt eine Veränderung der bewilligten (Wasserversorgungs-)Anlage dar, die eine wr<br />
Bewilligungspflicht auslöst.<br />
VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181<br />
Für die so geänderte Anlage ist daher keine Wiederverleihung möglich<br />
Abs 3<br />
1. Der Aufteilungsschlüssel nach § 9 Abs 3 unterliegt keiner Änderung, wenn sich die Menge des<br />
vorüber fließenden Wassers (durch konsenslose Maßnahmen eines Oberliegers) ändert.<br />
VwGH 22.1.1985, 82/07/0093<br />
2. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der<br />
Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer<br />
nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der<br />
Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt.<br />
VwGH 9.3.2000, 99/07/0193<br />
§ 10 - Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />
allgemein<br />
1. Unter Gr<strong>und</strong>wasser, unterirdischem Wasser - im Gegensatz zu Tagwasser, oberirdischem Wasser -<br />
ist jenes <strong>und</strong> jedes Wasser zu verstehen, das in die Erdoberfläche eindringt, in die Erde versickert, um<br />
dann entweder unter der Erdoberfläche fortzufließen (Gr<strong>und</strong>wasser im engeren Sinn) oder aber in<br />
wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei nicht weiter in Betracht kommt, ob dieses Wasser<br />
durch die Erdschicht langsam durchsickert oder aber in größerer Menge durch zerklüftetes Terrain<br />
(Felsspalten) eindringt.<br />
VwGH 13.12.1906, Slg 4837; 4.7.1930, Slg 16.257<br />
Die Grenze zwischen Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Tagwasser ist zwar rechtlich relevant (vgl §§ 9 <strong>und</strong> 10 bzw<br />
Rsp zu § 9 Abs 2), zufolge der hydrologischen Verhältnisse aber vielfach fließend (zB Begleitstrom<br />
im Sediment eines Flusses; vgl § 2 Abs 4); die Geltung des WRG ist - seit 1934 –<br />
tiefenmäßig nicht beschränkt, es gilt daher auch für Tiefen- <strong>und</strong> Formationswässer; vgl auch<br />
Art 2 Z 2 WRRL<br />
2. Die Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers steht mit den durch das Gesetz oder besondere Rechtstitel<br />
begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen es gehört.<br />
VwGH 24.2.1966, 1229/65; stRsp<br />
3. Wird durch eine beabsichtigte Gr<strong>und</strong>wassergewinnung voraussichtlich eine rechtmäßig geübte<br />
Wasserkraftnutzung an einem fließenden Gewässer beeinträchtigt, so ist das Projekt entweder wegen<br />
der entgegenstehenden Wasserbenutzungsrechte abzuweisen oder es sind die entgegenstehenden<br />
Rechte bei Zutreffen der im Gesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen durch Einräumung von<br />
Zwangsrechten zu beseitigen bzw zu beschränken.<br />
VwGH 6.12.1968, 224/68; stRsp<br />
4. Eine Gr<strong>und</strong>wasserentnahme zum Betrieb einer Wärmepumpe ist keine Wasserversorgungsanlage,<br />
da sie ihrem Zweck nach nicht auf Wasserverbrauch gerichtet ist.<br />
VwGH 14.9.1982, 82/07/0069<br />
5. Jede über die Grenze des § 10 Abs 1 hinausgehende Verfügung des Eigentümers mit dem sein<br />
Eigentum bildenden Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht des Eigentümers, er kann die Befugnis<br />
hiezu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten. Auch der Gr<strong>und</strong>eigentümer bedarf zu dieser<br />
Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- <strong>und</strong> Wirtschaftsbedarf<br />
erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Gr<strong>und</strong> steht, einer wr<br />
Bewilligung gem § 10 Abs 2.<br />
OGH SZ 50/18<br />
Wichtige Aussage zum „Eigentum am Gewässer"; vgl Rsp zu §§ 5 Abs 2 <strong>und</strong> 9 Abs 2<br />
6. Die Bewilligungspflicht von Anlagen, die der Wasserbenutzung dienen, setzt eine Wasserbenutzung<br />
iSd § 10 voraus. Eine solche Wasserbenutzung liegt aber seitens desjenigen, der - unter Einhaltung<br />
des dem Bewilligungsinhaber erteilten Konsenses - aus einer wr bewilligten Wasserversorgungs-<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 24 von 390