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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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VwGH 21.9.1995, 95/07/0068 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 94/07/0164)<br />

Abs 5<br />

1. Die vom Eigentümer des belasteten Gutes begehrte Aufhebung einer im Gr<strong>und</strong>buch eingetragenen<br />

Dienstbarkeit gem § 70 Abs 1 ist gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts<br />

auszusprechen. Die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten im Hinblick auf Vorkehrungen<br />

nach § 29 ist dabei nicht zu beantworten.<br />

VwGH 21.1.1972, 1887/71, Slg 8150; 19.11.1991, 88/07/0118<br />

2. § 29 Abs 1 verlangt, dass in einem Zuge (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines<br />

Wasserbenutzungsrechts über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist; dies hat für alle<br />

nach § 29 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem 3. <strong>und</strong> 5. Absatz dieses<br />

Paragraphen zu gelten.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0058 (Hinweis auf VwGH 27.6. 1995, 94/07/0088); stRsp<br />

3. Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt, muss aus seiner<br />

Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gem § 59 Abs 1 AVG<br />

erkennbar sein, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang in stRsp festgehalten hat, dass zur<br />

Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist.<br />

Einer gestützt auf § 29 Abs 5 gewählten Spruchformulierung „Damit erlöschen auch die entbehrlich<br />

gewordenen <strong>und</strong> im Gr<strong>und</strong>buch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" fehlt es an dieser gebotenen<br />

Deutlichkeit, weil mit der Verwendung des Wortes „entbehrlich" nicht von vornherein davon<br />

ausgegangen werden kann, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht<br />

eingeräumten bzw bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind, <strong>und</strong> mangels näherer Begründung im<br />

Bescheid auch nicht gesagt werden kann, ob <strong>und</strong> bejahendenfalls welche der von der Regelung des<br />

§ 29 Abs 5 iZm § 70 Abs 1 erster Satz betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind.<br />

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der durch eine Dienstbarkeit Belastete einen<br />

Rechtsanspruch auf Aufhebung der Belastung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 5 hat.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0115 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. Verwaltungsverfahrensrechts<br />

6 , Rz 412, S. 166 f, auf VwGH 16.12.1998, 98/04/0166, sowie auf die bei<br />

Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens 5 , 446, zit Rsp)<br />

4. § 70 Abs 1 erster Satz normiert eine mit dem Erlöschen einer wr Bewilligung verb<strong>und</strong>ene, von<br />

Gesetzes wegen eintretende Wirkung, nämlich das Erlöschen nicht im Gr<strong>und</strong>buch eingetragener,<br />

nach §§ 63 bis 67 eingeräumter oder durch Übereinkommen bestellter, entbehrlich gewordener<br />

Dienstbarkeiten. Solche Dienstbarkeiten erlöschen somit ex lege. Nach § 29 Abs 5 ist diese bereits<br />

eingetretene Wirkung im Erlöschensbescheid ausdrücklich festzustellen. Der Entfall eines solchen<br />

Ausspruches nach § 29 Abs 5 hat auf den Eintritt der Erlöschenswirkung selbst aber keine<br />

Auswirkungen. Bestehen Dienstbarkeiten im Sinne des § 70 Abs 1 erster Satz, die trotz Erlöschens<br />

der wr Bewilligung nicht entbehrlich sind, so erlöschen diese nicht; in einen Ausspruch nach § 29<br />

Abs 5 sind solche Dienstbarkeiten daher auch nicht aufzunehmen.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0004; 18.9.2002, 98/07/0112<br />

5. Für die Rechtmäßigkeit des Entfalles eines Ausspruches nach § 29 Abs 5 ist es ohne Belang, ob<br />

das nach § 27 Abs 1 lit g erloschene Wasserrecht an einem Privatgewässer oder an einem<br />

öffentlichen Gewässer bestanden hat.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0004<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 92 von 390

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