Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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13. Die WRbeh haben ihre Kompetenz selbständig wahrzunehmen, eine Pflicht zur Entscheidung<br />
kann für sie daraus nicht erwachsen, dass eine andere Behörde (Baubehörde) eine Streitfrage vor sie<br />
verwiesen hat.<br />
VwGH 19.3.1912, Slg 8812; 17.9.1914, Slg 10.447<br />
14. Über die Ansprüche der WG gegen ihre Mitglieder entscheiden die WRbeh.<br />
VwGH 31.3.1914, Slg 10.172<br />
15. Zur Auslegung der konsensmäßig auferlegten Bedingungen sind die WRbeh zuständig.<br />
VwGH 26.1.1915, Slg 10.722<br />
16. Die WRbeh entscheiden über privatrechtliche Vereinbarungen, die durch die genehmigende<br />
Kenntnisnahme seitens der WRbeh zu Verpflichtungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter geworden<br />
sind.<br />
VwGH 28.5.1918, Slg 12.135<br />
Siehe § 111 Abs 3<br />
17. Die wr Bewilligung wird durch die gewerbebehördliche Genehmigung einer mit Wasserbenutzungen<br />
verb<strong>und</strong>enen gewerblichen Betriebsanlage nicht ersetzt.<br />
VwGH 12.3.1926, Slg 14.224; 4.10.1957, Slg 4441; stRsp<br />
OGH 23.11.1967, 1 Ob 201/67<br />
Siehe aber nun Verfahrenskonzentration ua in der GewO<br />
18. Die Auslegung einer die Kosten der Herstellung <strong>und</strong> Erhaltung einer gemeinsamen Trinkwasserversorgungsanlage<br />
betreffenden Vereinbarung fällt in die Zuständigkeit der WRbeh.<br />
VwGH 22.5.1936, Slg 122<br />
Wohl nur nach Maßgabe der §§ 78 oder 111 Abs 3<br />
19. Fragen privatrechtlicher Natur im wr Verfahren sind, falls keine einstweilige administrativ-rechtliche<br />
Verfügung geboten erscheint, auf den Rechtsweg zu verweisen. Sie schränken aber im Übrigen die<br />
Zuständigkeit der WRbeh in der Behandlung der öffentlich-rechtlichen Fragen nicht ein. Durch die<br />
Entscheidung des Gerichtes in der Frage einer Besitzstörung kann dem Ergebnis eines wr<br />
Verwaltungsverfahrens nicht präjudiziert werden, weil die Identität des Streitgegenstandes nicht<br />
gegeben ist.<br />
VfGH 24.6.1949, Slg 1801<br />
VwGH 15.10.1937, Slg 1596; 15.2.1949, 1252/48<br />
20. Über Schadenersatzansprüche, die ihren Rechtsgr<strong>und</strong> ausschließlich im Wasserrecht haben,<br />
entscheiden die WRbeh.<br />
VwGH 4.4.1957, Slg 2009<br />
Gilt nur für a priori absehbare Schäden; siehe § 26 sowie unten VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />
21. Im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ist die Gewerbebehörde für die Wahrung wr<br />
Belange nicht zuständig.<br />
VwGH 4.10.1957, Slg 4441<br />
Siehe aber nun Entscheidungskonzentration<br />
22. Zum Schutz der im WRG besonders behandelten Wasserversorgungsanlagen ist die WRbeh,<br />
nicht aber die Gewerbebehörde zuständig.<br />
VwGH 18.2.1959, 1163/58<br />
Bezieht sich auf § 34; gilt auch im Bereich der Verfahrenskonzentration, soweit nicht<br />
ausdrücklich anderes angeordnet ist<br />
23. Die WRbeh entscheiden über Entschädigungsansprüche, wenn es sich um Schäden handelt, die<br />
durch eine geplante Wasserbenutzung entstehen.<br />
VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />
24. Die Ableitung von Abwässern <strong>und</strong> die Errichtung der hiefür erforderlichen Anlagen fällt –<br />
versteinerungstheoretisch - insoweit unter den Kompetenztatbestand Wasserrecht, als sie eine<br />
Einwirkung auf fremde Rechte (insb Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer<br />
mit sich bringt; eine landesgesetzliche Regelung der Ableitung von Abwässern ohne Einwirkung auf<br />
fremde Rechte <strong>und</strong> öffentliche Gewässer bewegt sich auch dann außerhalb dieses Kompetenztatbestandes,<br />
wenn in die Regelung der Ableitung von Abwasser aus bebauten Gebieten auch<br />
gewerbliche Betriebsanlagen einbezogen werden.<br />
VfGH 21.3.1963, 4387; stRsp<br />
VwGH 22.10.1998, 97/06/0272 = RdU 185/1999<br />
25. Zur Erteilung der Bewilligung zum Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage einer WG <strong>und</strong><br />
zur Einräumung der hiefür notwendigen Dienstbarkeiten ist die WRbeh zuständig.<br />
VfGH 28.2.1969, Slg 5887<br />
26. Es ist möglich, dass der gleiche Rechtsstreit Gegenstand eines wr <strong>und</strong> eines gerichtlichen<br />
Verfahrens wird; ein solcher Fall ist ua dann gegeben, wenn sich ein Gr<strong>und</strong>eigentümer oder<br />
Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschwert erachtet.<br />
OGH 11.11.1971, 1 Ob 192/71; 5.9.1973, SZ 46/82; stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 217 von 390