Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
155<br />
Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer gem § 38 Abs 3 festgelegt<br />
werden, eine eindeutige Regelung hinsichtlich des Umfanges des „Hochwasserabflussgebietes"<br />
getroffen. Zur Lösung der Rechtsfrage, welche Flächen „erfahrungsgemäß häufig überflutet<br />
werden" können nur jene Überflutungen in Betracht kommen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die<br />
Maßnahme getroffen wird, stattgef<strong>und</strong>en haben.<br />
Erst mit Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 am 1.7.1990 gilt als Hochwasserabflussgebiet iSd § 38<br />
Abs 1 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die<br />
sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen. Für die vor dem 1.7.1990 errichteten „anderen<br />
Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer" gem § 38 Abs 1<br />
bedeutet dies, dass eine wr Bewilligung nicht schon dann einzuholen ist, wenn diese Anlage innerhalb<br />
eines Gebietes liegt, welches bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird, vielmehr die wr<br />
Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 erst dann eingetreten ist, wenn die Anlage auf einer Fläche<br />
errichtet worden ist, die erfahrungsgemäß häufig überflutet wurde.<br />
VwGH 15.7.1999, 98/07/0106 (Hinweis auf VwGH 20.9.1988, 87/07/0018 mwN, 12.11.1964,<br />
Slg NF Nr. 6.486/A, 21.2.1995, 93/07/0087)<br />
Der szt. verwendete Begriff der „erfahrungsgemäß häufigen“ Überflutung wurde erst durch die<br />
Rsp des VwGH etwas präzisiert. Mit der WRG-Nov 1990 wurde einheitlich auf 30-jährliche<br />
Hochwässer abgestellt (vgl VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997, bei Abs 3).<br />
Maßgeblich für die Jährlichkeit ist die nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Hydrographie ermittelte<br />
Häufigkeit <strong>und</strong> Dimension von Hochwässern.<br />
66. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 38 unter dem Vorbehalt der im straßenrechtlichen<br />
Verfahren sicherzustellenden Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme jener Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, die im wr<br />
Verfahren einer Inanspruchnahme ihrer Gr<strong>und</strong>stücke nicht zugestimmt haben, ist nicht zulässig, zumal<br />
das WRG einen solchen Vorbehalt nicht vorsieht <strong>und</strong> der Vorbehalt so unbestimmt ist, dass er keine<br />
Gewähr dafür bietet, dass die fremden Gr<strong>und</strong>stücke nur unter den Bedingungen des WRG in<br />
Anspruch genommen werden können.<br />
VwGH 3.2.2000, 96/07/0225<br />
Abgrenzung zu VwGH 19.4.1994, 93/07/0174<br />
67. Die Frage, ob durch die Erhöhung der Wassertransportkapazität eine Erhöhung des Wasseranfalles<br />
bei den Gr<strong>und</strong>stücken eines Dritten <strong>und</strong> damit allenfalls eine Beeinträchtigung dieser<br />
Gr<strong>und</strong>stücke eintritt, ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende Frage.<br />
VwGH 13.4.2000, 99/07/0186<br />
68. Bei (allgemein gehaltenen) Ausführungen des Amtssachverständigen über ein (bestimmtes)<br />
Hochwasserereignis handelt es sich nicht um Aussagen des Amtssachverständigen, die auf seinem<br />
spezifischen Fachwissen beruhen <strong>und</strong> denen daher nur auf gleicher fachlicher Ebene hätte begegnet<br />
werden können, sondern um Aussagen über Ereignisse in der Vergangenheit. Es ist daher Sache der<br />
Behörde, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Aussagen des Amtssachverständigen oder im<br />
Verfahren vorgebrachte gegenteilige Behauptungen der Partei zutreffen.<br />
VwGH 29.6.2000, 2000/07/0029<br />
69. Maßgebend für die rechtliche Erforderlichkeit einer wr Bewilligung nach § 38 Abs 1 ist die Frage,<br />
ob projektsgemäß vorgesehene Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich errichtet werden<br />
sollen.<br />
VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />
70. Art II Abs 3 WRG-Nov 1997, BGBl I 1997/74 (Bewilligungsfiktion für bestimmte Anlagen nach<br />
§§ 38, 40 <strong>und</strong> 41) setzt den Bestand einer Anlage oder durchgeführten Maßnahmen zu einem<br />
bestimmten Stichtag voraus, für welche aber noch keine wr Bewilligung vorliegt. Für diese Anlagen<br />
<strong>und</strong> Maßnahmen wird durch diese Übergangsbestimmung eine Genehmigungsfiktion normiert. Diese<br />
Übergangsbestimmung vermag daher die Anwendung des § 21a Abs 1 nicht zu verhindern.<br />
VwGH 14.12.2000, 98/07/0048<br />
71. Eine gesetzliche Bestimmung, die zur Erlassung von Feststellungsbescheiden mit dem Inhalt<br />
berechtigt, dass eine bestimmte Liegenschaft Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs 3 ist, besteht<br />
nicht.<br />
VwGH 22.3.2001, 2001/07/0041<br />
72. Die WRbeh ist nicht zu schadenersatzrechtlichen Feststellungen <strong>und</strong> Entscheidungen berufen,<br />
weshalb eine Feststellung, dass die Betreiberin einer wr bewilligten Anlage nicht für Schäden an<br />
Bauten im Hochwasserabflussgebiet haftet, von vornherein nicht in Betracht kommt.<br />
VwGH 22.3.2001, 2001/07/0041<br />
73. Ist Gegenstand eines wr Bewilligungsverfahren ausschließlich eine Brücke, so ist deren (mögliche)<br />
Nichtverwirklichung wegen mangelnder Folgebauten kein Gr<strong>und</strong> zur Verweigerung der wr Bewilligung.<br />
VwGH 17.5.2001, 2001/07/0030<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 155 von 390