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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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OGH 27.8.1999, 1 Ob 203/99f (Hinweis auf § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG, § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG,<br />

OGH 1 Ob 6/94, 3 Ob 110/92, SZ 63/73, SZ 56/11, SZ 44/110, sowie Waschnig, Die Rechtsnatur,<br />

der Erwerb <strong>und</strong> die Sicherung von Fischereirechten nach dem Kärntner Fischereigesetz,<br />

in JBl 1952, 253, 255)<br />

Im Anlassfall wurde der Erwerb eines Fischereirechtes an öffentlichem Wassergut - mangels<br />

Urk<strong>und</strong>enhinterlegung vergeblich - geltend gemacht; diese zum Kärntner Fischereigesetz<br />

ergangene Entscheidung wird in gleicher Weise auch für andere Fischereigesetze gelten<br />

2. Mangels Verbücherung des öffentlichen Wassergutes konnte vor der 3. TNzABGB ein Fischereirecht<br />

nicht intabuliert werden. Es bestand auch keine Möglichkeit zur gerichtlichen Hinterlegung der<br />

Titelurk<strong>und</strong>e. Damit konnten Fischereirechte als reguläre Dienstbarkeiten entstanden <strong>und</strong> – jedenfalls<br />

bei einer Übergabe durch Zeichen - offenk<strong>und</strong>ig geworden sein. Eine Dienstbarkeit ist dann offenk<strong>und</strong>ig,<br />

wenn sichtbare Einrichtungen auf dem dienenden Gut oder sonstige Einrichtungen oder<br />

Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen eines solchen<br />

Rechts vermuten lassen.<br />

Ist das Fischereirecht als offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu qualifizieren, die immer mit<br />

einem bestimmten herrschenden Gut verb<strong>und</strong>en war <strong>und</strong> ist, so bedurfte es zu keiner Zeit der<br />

Einhaltung eines Erwerbsmodus nach § 481 ABGB, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden<br />

Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw. zu übertragen, besteht doch das rechtliche Wesen<br />

der Offenk<strong>und</strong>igkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungsbzw.<br />

Hinterlegungsgr<strong>und</strong>satzes.<br />

Die Übertragung einer bestehenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit auf ein anderes herrschendes Gut ist ohne<br />

Zustimmung des Belasteten nicht möglich (§ 485 ABGB). Ohne eine solche Einwilligung kann daher<br />

die reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem<br />

herrschenden Gut übertragen werden.<br />

Die offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit - somit auch das Fischereirecht als eine solche Servitut<br />

- geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über,<br />

gleichviel ob einer derartigen Übertragung nun ein gültiger schuld- oder ein solcher erbrechtlicher<br />

Erwerbstitel zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />

OGH 27.2.2001, 1 Ob 277/00t<br />

Vgl. auch OGH 28.3.2000, 1 Ob 72/00w sowie die krit Auseinandersetzung mit beiden<br />

Erkenntnissen von Olechowsky in JBl 123 (2001) 8, 505f<br />

Zu § 524 ABGB<br />

1. Ein dingliches Wasserbezugsrecht endet nicht schon deshalb, weil das Haus des Berechtigten an<br />

das Wasserleitungsnetz angeschlossen worden ist; nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der<br />

Ausübung lässt die Dienstbarkeit enden.<br />

OGH 2.5.1979, 1 Ob 17/79 = EvBl 1980/22<br />

Zu § 896 ABGB<br />

1. Hat die Behörde auf Gr<strong>und</strong> öffentlich-rechtlicher Vorschriften von mehreren Verursachern einer<br />

Bodenkontaminierung, denen allen kein Verschulden, aber eine Mitverursachung anzulasten ist, nur<br />

einen (den letzten Anlagenbetreiber) zur Haftung herangezogen, so gilt mangels einer gesetzlichen<br />

Regelung für den Ausgleich untereinander § 896 ABGB. Als „besonderes Verhältnis" iSd § 896 ABGB<br />

ist dabei das Ausmaß anzusehen, in dem jeder zur Kontaminierung beigetragen hat.<br />

OGH 16.7.1998, 6 Ob 387/97y; ecolex 1999/14<br />

Zu § 915 ABGB<br />

1. Wird ein als Dienstbarkeit bezeichnetes, jedoch als Reallast zu qualifizierendes Wasserbezugsrecht<br />

durch viele Jahrzehnte kostenlos in Anspruch genommen, so erhellt daraus, dass sich der im seinerzeitigen<br />

„Dienstbarkeitsvertrag" erfolgte Hinweis auf die „Gebrauchsordnung der Wasserleitung" nicht<br />

auf den Abschnitt über die Bezahlung des Wassergeldes bezieht. § 915 1. Halbsatz ABGB kann zur<br />

Auslegung nicht herangezogen werden, wenn für das Wasserbezugsrecht als Entgelt eine Parzelle<br />

überlassen wurde.<br />

OGH 29.9.1998, 1 Ob 201/98k, JBl 121 (1999) 6, hiezu krit. Binder, Der rechtliche Umgang<br />

mit „Ewigkeitsklauseln" in dinglichen Bezugsverträgen, JBl 121 (1999) 6<br />

Zu § 1042 ABGB<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 380 von 390

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