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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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4. Es ist vertretbar <strong>und</strong> daher nicht denkunmöglich, unter „Zubringer" die fließenden Gewässer eines<br />

„Einzugsgebietes" iSd § 54 Abs 1 zu verstehen.<br />

VfGH 19.6.1990, B 1217/88<br />

5. Der Bestimmung des § 54 Abs 3 ist nicht zu entnehmen, dass die in § 26 Abs 1 Z 4 VwGG<br />

genannte sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung erst ab Vorlage sämtlicher Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

für den BM zu laufen beginnt.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0163<br />

6. Die in § 54 Abs 3 vorgesehene Interessenabwägung kann erst dann einsetzen, wenn feststeht,<br />

dass das Vorhaben überhaupt bewilligungsfähig ist.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0064 = RdU 19/1994<br />

7. Die Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld, BGBl 1964/32, enthält kein Verbot<br />

anderer Wassernutzungen als jener zu Zwecken der Wasserversorgung <strong>und</strong> der Bewässerung;<br />

vielmehr wird (lediglich) eine Koordinierung aller möglichen Wassernutzungszwecke - sogar<br />

einschließlich der Abwasserbeseitigung - verlangt, wobei das Ziel der Reinhaltung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

zu Trinkwasserzwecken zu beachten ist.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0110 (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 98/07/0090)<br />

8. Projekte, die in einem von einer Rahmenverfügung erfassten Gebiet nachteilige Auswirkungen auf<br />

die Beschaffenheit des Gr<strong>und</strong>wassers haben, die weit über den Grad der Geringfügigkeit hinausgehen<br />

<strong>und</strong> damit der Erhaltung dieses Gr<strong>und</strong>wassers für Trinkwasserzwecke zuwiderlaufen, sind nicht<br />

bewilligungsfähig, da sie der Rahmenverfügung <strong>und</strong> damit öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0110 (zur ww RV Marchfeld)<br />

9. Die Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erwähnt zwar wasserpolizeiliche<br />

Aufträge nach § 138 nicht ausdrücklich; da aber in der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung<br />

öffentliche Interessen der Wasserwirtschaft festgeschrieben sind, haben diese auch bei der Erlassung<br />

wasserpolizeilicher Aufträge Beachtung zu finden.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0174<br />

Gilt für wasserwirtschaftliche Planungsinstrumente allgemein<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 178 von 390

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