Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Wurde ein Projekt aber bewilligt, ohne dass es die einzelnen, zu seiner Verwirklichung technisch<br />
erforderlichen Schritte in einer Weise enthält, mit der eine konsensgemäße Vorgangsweise des<br />
Bewilligungsinhabers in der Projektsrealisierung hinreichend deutlich definiert ist, dann kann ein darin<br />
gelegener Mangel des bewilligten Projektes nicht zu Lasten jener Rechtsgüter gehen, deren Schutz<br />
den Behörden gesetzlich auferlegt ist.<br />
Jeder durch eine Baumaßnahme geschaffene, durch erteilte Konsense aber nicht gedeckte Zustand<br />
berechtigt die WRbeh zu einem Vorgehen nach § 138 dann, wenn dieser herbeigeführte Zustand wr<br />
bewilligungspflichtig ist oder eine Verletzung einer auf Gr<strong>und</strong> bestehender wr Bewilligungen<br />
gegebenen Erhaltungspflicht nach § 50 darstellt. Auch mit solchen („nur") im Zuge der Projektsrealisierung<br />
gesetzten Maßnahmen wird der Tatbestand einer Übertretung des WRG iSd § 138 Abs 1<br />
verwirklicht, was die WRbeh nach Maßgabe des Vorliegens der weiteren Tatbestandselemente der<br />
genannten Vorschrift zur Verhängung der in dieser Norm unterschiedlich vorgesehenen Rechtsfolgen<br />
berechtigt.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Abfalldeponie)<br />
Bei Änderungsprojekten ist zur rechtlichen Deckung von Zwischenschritten deren genaue<br />
Darstellung <strong>und</strong> Bewilligung einschließlich dadurch allenfalls bedingter vorübergehender<br />
Abweichungen vom Konsens erforderlich<br />
30. Eine eigenmächtige Neuerung liegt auch dann vor, wenn gegen die Bestimmungen eines Wasserschutzgebietsbescheides<br />
(§ 34) verstoßen wird.<br />
Widersprechen Aufgrabungen (<strong>und</strong> die mit ihnen zusammenhängenden Vorkehrungen) einem<br />
Schutzgebietsbescheid, verwirklicht bereits die bloße Vornahme dieser Maßnahmen den Tatbestand<br />
der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138, ohne dass es für die Einstufung als eigenmächtige<br />
Neuerung noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit diesen Maßnahmen verb<strong>und</strong>en sind.<br />
VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092 (Hinweis auf VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124)<br />
31. War <strong>und</strong> ist die Bestockung auf dem Gr<strong>und</strong>stück eines Dritten nicht Teil der wr bewilligten Anlage,<br />
so kann auch eine Schlägerung des Auwaldes, egal welchen Ausmaßes, keine bewilligungslos<br />
gesetzte Änderung des bewilligten Zustandes darstellen.<br />
VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3<br />
32. Besteht keine wr Bewilligungspflicht für eine Maßnahme, kommt die Erteilung eines wasserpolizeilichen<br />
Auftrages nach § 138 schon aus diesem Gr<strong>und</strong> nicht in Frage.<br />
VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3<br />
Siehe aber § 39 <strong>und</strong> hiezu ergangene Rsp sowie unten VwGH 16.10.2003, 2003/07/0031<br />
33. Die Gründe für einen Deponiebetrieb ohne Vorliegen der dafür erforderlichen wr Bewilligung sind<br />
für die Verwirklichung des Tatbestandselementes einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1<br />
lit a rechtlich irrelevant.<br />
Dass die ungeschützte Lagerung von Abfällen einer wr Bewilligung schon zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />
der Deponie im Jahr 1972 bedurfte, kann im Gr<strong>und</strong>e der nach der damaligen Rechtslage<br />
maßgebenden Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c nicht zweifelhaft sein. Ab dem 1. Juli 1990 bedurfte<br />
die Deponie schließlich einer wr Bewilligung nach § 31b, welche Bewilligungspflicht so lange bestand,<br />
als Abfälle gelagert. Dass die Behörden die sachbezogen unbestreitbar vorgelegenen Voraussetzungen<br />
einer wr Bewilligungspflicht der Anlage von Beginn ihres Betriebes an nicht erkannten, mag<br />
ein ungünstiges Licht auf den damaligen Standard des Vollzuges des WRG im B<strong>und</strong>esland [...]<br />
werfen, kann am rechtlich - schon von Beginn des Betriebes an - zu bejahenden Bestehen der wr<br />
Bewilligungspflicht für die Deponie aber nichts ändern. Nichts anderes gilt für die „Notlage" jener<br />
Gemeinden, die ihren Müll auf vertraglicher Gr<strong>und</strong>lage in der Deponie entsorgten. Dass der LH in den<br />
Jahren 1988 <strong>und</strong> 1989 den Versuch unternahm, den damals längst als gesetzwidrig erkannten<br />
Zustand des ohne wr Bewilligung geführten Deponiebetriebes auf dem Wege manifest rechtswidriger<br />
„einstweiliger Verfügungen" aufrecht zu erhalten, bestätigt nur das in diesem B<strong>und</strong>esland auch zu<br />
diesem Zeitpunkt noch zu ortende Vollzugsdefizit des WRG, ist aber kein Umstand, der an der<br />
Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des § 138 Abs 1 lit a rechtlich das Geringste ändern<br />
könnte. Eine Freiheit des Deponiebetriebes von der wr Bewilligungspflicht kann aus den einstweiligen<br />
Verfügungen des LH nicht erfolgreich abgeleitet werden.<br />
VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0171, <strong>und</strong> 28.7.1994,<br />
92/07/0154)<br />
34. Unter einer „eigenmächtigen Neuerung“ iSd § 138 ist die Errichtung von Anlagen <strong>und</strong> die Setzung<br />
von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wr Bewilligung einzuholen gewesen wäre, für die eine<br />
solche aber nicht erwirkt wurde. In gleicher Weise kann die Herbeiführung eines mit dem WRG<br />
unvereinbaren <strong>und</strong> daher ebenfalls zu beseitigenden Zustandes, der wr überhaupt nicht bewilligungsfähig<br />
ist, als „eigenmächtige Neuerung“ zu behandeln sein.<br />
VwGH 16.10.2003, 2003/07/0031 (Hinweis auf VwGH 15.7.1999, 98/07/0106, <strong>und</strong> 7.3.1989,<br />
85/07/0059, ua)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 340 von 390