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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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156<br />

74. Eine Verletzung des wr geschützten Rechts zur Nutzung eines Trinkwasserbrunnens würde durch<br />

eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung dieser Wassernutzung durch die bewilligte<br />

Bauführung im Hochwasserabflussbereich bewirkt werden.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103<br />

75. Mit allein auf Aspekte zukünftiger baulicher Nutzung konzentrierten Vorbringen werden keine<br />

Einwendungen geltend gemacht, die eine Beeinträchtigung von wr geschützten Rechten (des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums) aufzeigt.<br />

Eine Versagung der Bewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die Anlage für sich allein oder<br />

zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1<br />

lit b gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen<br />

Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand<br />

erhöhter Bebauung <strong>und</strong> Versiegelung von im Einzugsbereich liegenden Gr<strong>und</strong>stücken kann somit für<br />

die Bewilligungsfähigkeit nicht maßgeblich sein.<br />

Sollte es durch die zukünftige widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaften der Oberlieger zu<br />

Beeinträchtigungen der Hochwasserabflusssituation kommen, so wäre dies in (eigenen) wr<br />

Bewilligungsverfahren nach § 38 abzuklären, soweit diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen des<br />

Hochwasserabflussgebietes gesetzt werden. Es müssten dann im Rahmen dieser Verfahren allenfalls<br />

erforderliche Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden, um eine Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>eigentums<br />

der Unterlieger hintan zu halten.<br />

Fiktive künftige <strong>und</strong> daher völlig unbestimmbare Momente, wie die Verbauung <strong>und</strong> Versiegelung der<br />

Liegenschaften im Oberlauf, darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden<br />

Entscheidung hingegen nicht zu Gr<strong>und</strong>e legen.<br />

Eine „Beeinflussung" der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein (§ 105 Abs 1 lit b),<br />

erheblich sein, weshalb keineswegs auf „jedwede negative Einwirkung" abzustellen ist; nachteilige<br />

Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Die<br />

Erheblichkeit muss in fachlichen Gutachten ausdrücklich nachgewiesen sein.<br />

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/07/0042, 29.6.1995,<br />

94/07/0136, 29.10.1996, 94/07/0021, 17.1.1984, 83/07/0224, 31.3.1992, 92/07/0019,<br />

17.5.2001, 2001/07/0034); 17.10.2002, 2001/07/0061<br />

76. Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung eines Bauwerkes im Falle von Hochwässern ist dem<br />

Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gem Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von<br />

den WRbeh zu prüfen.<br />

VwGH 14.10.2003, 2002/05/1022 (zur Gefahr einer Überflutung infolge einer Verklausung iZm<br />

einer Brücke; Hinweis auf VwGH 23.1.1996, 95/05/0012; 27.2.2002, 2001/05/0909)<br />

77. Bei einem Damm im Hochwasserabflussgebiet eines Baches handelt um eine Anlage innerhalb<br />

der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer iSd § 38 Abs 1. Kommt dem Damm die<br />

Funktion eines Schutzes einer Liegenschaft gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zu,<br />

dann macht dies den Damm gleichzeitig zu einem Schutzwasserbau iSd § 41, was eine wr<br />

Bewilligungspflicht für die Errichtung des Dammes primär nach § 41, nach § 38 Abs 1 hingegen dann<br />

auslöst, wenn die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Bewilligungspflicht für Schutzwasserbauten<br />

weder nach § 41 Abs 1 (öffentliches Gewässer) noch nach § 41 Abs 2 (die dort<br />

genannte Einwirkungsmöglichkeit) erfüllt wären.<br />

Ein Widerstreitverhältnis des wr Bewilligungsantrages für den Damm zum Begehren eines Dritten auf<br />

Festlegung eines Schutzgebietes für seine Quelle ist daher rechtlich zu verneinen.<br />

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0126, 25.4. 2002,<br />

99/07/0093)<br />

78. Wie aus § 38 Abs 1 unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen<br />

innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen der<br />

Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht.<br />

Das Bachbett eines Flusses liegt aber jedenfalls im Hochwasserabflussbereich des § 38 Abs 3.<br />

VwGH 6.11.2003, 2003/07/0034 = RdU-LSK 2004/20<br />

79. Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt (nach § 38) verursachte größere<br />

Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wr Bewilligung für<br />

das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im<br />

Verfahren hervorkommen.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0047); stRsp<br />

80. Zielt der Zweck des Projekts erkennbar auf den Schutz bzw. Sicherung einer Straßentrasse ab,<br />

dann besteht eine Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 nicht, da diese dann entfällt, wenn eine<br />

Bewilligung nach § 41 erforderlich ist. Wenn der Bewilligungsbescheid auch auf § 38 Abs 1 gestützt<br />

wird, kann dies Rechte Dritter nicht verletzen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 156 von 390

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