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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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zugeführt wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben, sodass ein rechtlicher Zusammenhang mit<br />

Einrichtungen zur Verwendung des Gr<strong>und</strong>wassers nicht angenommen werden darf.<br />

VwGH 21.6.1968, 80/68; stRsp<br />

3. Baggerungen im Gr<strong>und</strong>wasserbereich bzw Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich (Nassbaggerungen)<br />

bedürfen einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 7.9.1973, 970/73, Slg 8536; 18.1.1974, 969/73, Slg 8536; 25.10.1994, 92/07/0097;<br />

25.4.1989, 85/07/0251; 25.10.1994, 92/07/0097; 31.1.1995, 92/07/0188; 20.2.1997,<br />

96/07/0130 (weil durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Gr<strong>und</strong>wasser der<br />

Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch<br />

durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt wird); 20.10.2000, 2000/07/0085 = RdU 58/2001;<br />

24.4.2003, 2003/07/0051; 16.10.2003, 2002/07/0169; 6.11.2003, 2003/07/0065 = RdU-LSK<br />

2004/7; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; stRsp<br />

4. Maßnahmen, die zur Verunreinigung des Gr<strong>und</strong>wassers führen, sind nach § 32 nicht schlechthin<br />

verboten, sondern bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 16.12.1974, 1396/74, Slg 8726; stRsp<br />

Siehe aber nun §§ 31 <strong>und</strong> 32a<br />

5. Ist bei der Lagerung von Rinde infolge des biochemischen Aufschlusses des Rindenmaterials mit<br />

der Freisetzung größerer anorganischer <strong>und</strong> organischer Schmutzfrachten zu rechnen, wobei die<br />

anfallenden Sickerwässer zwangsläufig ins Gr<strong>und</strong>wasser gelangen müssen <strong>und</strong> somit dieses<br />

verunreinigen, dann unterliegt diese Anlage der wr Bewilligungspflicht gem § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 20.10.1981, 81/07/0130; 16.12.1982, 82/07/0181, 0207<br />

6. Die Lagerung von Abfallstoffen (bor- <strong>und</strong> arsenhältigen Produktionsrückständen) ohne jeglichen<br />

Schutz vor Auslaugung, etwa durch Niederschlagswässer, unterliegt dem § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 10.11.1984, 84/07/0210, 0211; stRsp<br />

7. Bei einer Mülldeponie handelt es sich um eine Maßnahme, bei der die Art der zur Ablagerung<br />

kommenden Abfallstoffe in Verbindung mit einer unter freiem Himmel vorgesehenen Lagerung nach<br />

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führt, dass im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen des<br />

abgelagerten Materials angereicherte Sickerwässer entstehen, welche ohne entsprechende<br />

Vorkehrungen in das Gr<strong>und</strong>wasser gelangen <strong>und</strong> dergestalt auf dessen Beschaffenheit einwirken<br />

müssten. Eine solche Maßnahme bedarf daher einer Bewilligung gem § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 28.4.1987, 86/07/0288; 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 22.11.1988, 88/07/0097;<br />

10.10.1989, 88/07/0140; 12.2.1991, 90/07/0128; 19.3.1991, 90/07/0169; 28.5.1991,<br />

90/07/0170; 25.6.1991, 90/07/0085, 90/07/0131; 18.1.1994, 90/07/0065; stRsp<br />

Ab 1990 unterlagen Deponien der Sondernorm des § 31b bzw dem AWG<br />

8. Die - vorübergehende - Ablagerung von Trester unterliegt selbst dann, wenn es sich um eine<br />

ordnungsgemäße Bodennutzung handeln sollte, der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 7.5.1991, 90/07/0171<br />

9. Bei der Ablagerung von Hochofenschlacke handelt es sich um eine Maßnahme, die zur Folge hat,<br />

dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Gr<strong>und</strong>wasser in einem die Geringfügigkeit<br />

übersteigendem Ausmaß verunreinigt wird, woraus gem § 32 Abs 2 lit c die wr Bewilligungspflicht<br />

für diese Maßnahme resultiert.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997<br />

10. § 31b Abs 1 erklärt § 32 Abs 2 lit c für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach § 31b unterliegen,<br />

für unanwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch<br />

andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des § 32 Abs 2 lit c erfüllen, die<br />

letztgenannte Bestimmung nicht - neben § 31b - zur Anwendung kommt.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0059; 25.11.1999, 96/07/0221<br />

11. Bei einem künstlich - etwa durch Ausbaggern - geschaffenen Gr<strong>und</strong>wasserweiher handelt es sich<br />

um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit c, bedürfen doch Erdaushebungen im<br />

Gr<strong>und</strong>wasserbereich einer wr Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle.<br />

VwGH 24.10.1995, 9407/0175 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0097); 20.10.2000,<br />

2000/07/0085 = RdU 58/2001<br />

12. Die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern in einem Polder stellt eine<br />

bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit c dar; eine solche Einwirkung kann nicht als<br />

geringfügig iSd § 32 Abs 1 bezeichnet werden.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997<br />

13. Die Anlegung einer Abfalldeponie ist eine Maßnahme, welche vor der WRG-Nov 1990 nach § 32<br />

Abs 2 lit c bewilligungspflichtig war.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0204 (Hinweis auf VwGH 28.4.1987, 86/07/0288)<br />

14. Die Gewinnung von Sand- <strong>und</strong> Kies im Gr<strong>und</strong>wasserbereich einschließlich des Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereiches<br />

(„Nassbaggerungen“)<br />

• bedarf einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 128 von 390

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