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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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301<br />

Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als Hilfsorgan herangezogenen Dritten<br />

zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat. Die Regeln des Privatrechts sind es auch,<br />

welche den Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorgans für seine Leistung der Behörde gegenüber<br />

bestimmen. Anderes ergibt sich auch aus der im Schrifttum kontrovers ausgelegten Bestimmung des<br />

letzten Halbsatzes des § 120 Abs 6 nicht. Die dort eingeräumte Zulässigkeit einer „einvernehmlichen<br />

Pauschalierung" ermöglicht es der Behörde nämlich nur, dem Konsensinhaber gegenüber von der<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu fordernden Aufschlüsselung des vom Aufsichtsorgan geltend gemachten Werklohnes<br />

<strong>und</strong> des in gleicher Höhe dem Konsensinhaber vorzuschreibenden Kostenersatzbetrages dann<br />

Abstand zu nehmen, wenn auch der Konsensinhaber seinerseits der Behörde gegenüber mit dem<br />

Betrag einverstanden ist, den das Aufsichtsorgan von der Behörde als Werklohn begehrt <strong>und</strong> den er<br />

seinerseits der Behörde zu ersetzen hat. Die Auffassung über den Bestand eines im öffentlichen<br />

Recht wurzelnden Entlohnungsanspruches des Aufsichtsorgans teilt der VwGH demnach nicht.<br />

Ist das Verhältnis zwischen der Behörde <strong>und</strong> der als Aufsichtsorgan bestellten Person in dieser<br />

Hinsicht nach privatem Recht zu beurteilen, dann gilt dies im Verhältnis zum Aufsichtsorgan auch für<br />

die Frage einer Berechtigung der Behörde, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen<br />

<strong>und</strong> im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis<br />

zu beenden. Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit<br />

einer wr Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger <strong>und</strong> Aufsichtsorgan,<br />

indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige<br />

Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger <strong>und</strong> Behörde, indem er die<br />

Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans aufhebt.<br />

Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich<br />

relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des<br />

von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Aus dieser rechtsgeschäftlichen Willenserklärung<br />

resultierende Ansprüche welchen Inhaltes immer hat die von ihrer Funktion enthobene Person im<br />

Rechtsweg zu verfolgen. Subjektiv-öffentliche Rechte aber wurden ihr gegenüber durch den seinerzeitigen<br />

Bestellungsakt nicht eingeräumt.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0102 (Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans; Hinweis auf die<br />

divergierenden Meinungen in Raschauer, Rz 6 zu § 120, <strong>und</strong> Krzizek, 482); 27.6.1995,<br />

94/07/0137<br />

3. Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Ziel jeglicher, unter Anlegung objektiver Kriterien als effizient <strong>und</strong> unparteiisch zu<br />

qualifizierenden Aufsichtstätigkeit muss sein, dass das die Aufsicht durchführende Organ in jeder<br />

Hinsicht vom Beaufsichtigten unabhängig <strong>und</strong> insb auch nicht durch allenfalls in einer zivilrechtlichen<br />

Vereinbarung enthaltene Restriktionen in Art <strong>und</strong> Umfang der Aufsichtstätigkeit eingeschränkt ist. Eine<br />

Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Wahl des Aufsichtsorgans scheidet daher aus. Der<br />

Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offen stehenden Einwendungen gegen die Bestellung<br />

eines bestimmten Aufsichtsorgans kann nur so weit reichen, als mangelnde Fachk<strong>und</strong>e oder<br />

Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders<br />

als dies gem § 53 AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein<br />

Ablehnungsrecht eröffnet. Auch wirtschaftliche Überlegungen müssen bei einer solchen Bestellung in<br />

den Hintergr<strong>und</strong> treten.<br />

VwGH 29.6.1995, 91/07/0095; 19.11.1998, 98/07/0165; 25.6.2001, 99/07/0183; stRsp<br />

Diese zur Deponieaufsicht (§ 31b Abs 6 bzw idF § 120a) ergangenen Aussagen gelten in<br />

gleicher Weise für die Bauaufsicht<br />

4. Auch eine Absprache mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan ebenso wie eine von<br />

diesem erteilte „Weisung" an den Wasserberechtigten oder den von ihm bestellten Unternehmer kann<br />

der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge hinsichtlich solcher Sachverhalte nicht entgegenstehen.<br />

Ordnet doch § 120 Abs 5 Satz 2 ausdrücklich an, dass die Verantwortlichkeit der Unternehmer <strong>und</strong><br />

Bauführer durch Bestellung einer wr Bauaufsicht nicht eingeschränkt wird. Ist nach § 120 Abs 3 das<br />

Aufsichtsorgan ua berechtigt, auch bautechnische Maßnahmen zu beanstanden, <strong>und</strong> dazu verhalten,<br />

mangels Übereinstimmung mit dem Konsensträger unverzüglich die Entscheidung der WRbeh<br />

einzuholen, bedeutet dies nicht umgekehrt, dass eine „Übereinstimmung" zwischen Aufsichtsorgan<br />

<strong>und</strong> Konsensträger iSd § 120 Abs 3 letzter Satz die WRbeh am Vollzug des Gesetzes in der<br />

Bestimmung des § 138 gegenüber dem nach § 120 Abs 5 Satz 2 leg cit unverändert verantwortlichen<br />

Konsensträger hindern könnte.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

5. Dass § 120a keine Bestimmung über den Honoraranspruch der Deponieaufsicht enthält, führt noch<br />

nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung infolge mangelnder Determinierung. Auch das<br />

AVG enthielt vor der Nov 1982 keine Bestimmung über die Entschädigung nichtamtlicher Sachverständiger.<br />

Nach stRsp des VwGH war daher in Anwendung des Rechtsgr<strong>und</strong>satzes über die<br />

Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im § 1152 ABGB zum Ausdruck kommt, davon auszugehen,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 301 von 390

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