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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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303<br />

VwGH 5.11.1907, Slg 5469; 28.9.1956, Slg 4152; 27.10.1960, 1085/59; 25.3.1965, 1890/64;<br />

21.9.1967, 663/67, 20.12.1976, Slg 9208; 19.6.1990, 87/07/0105; 12.2.1991, 89/07/0167;<br />

26.6.1996, 95/07/0229; 16.9.1999, 99/07/0063; 13.4.2000, 99/07/0186; 21.11.2002,<br />

2001/07/0032; 24.4.2003, 2000/07/0011; 29.1.2004, 2003/07/0023; stRsp<br />

3. Die Einstellung des Betriebes einer Anlage wegen wahrgenommener Mängel <strong>und</strong> Abweichungen ist<br />

nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Fortsetzung des Betriebes öffentliche Interessen oder fremde<br />

Rechte gefährdet werden.<br />

VwGH 28.10.1908, Slg 6234<br />

Vgl §§ 21a, 27 Abs 4 <strong>und</strong> 138<br />

4. Die Kollaudierung <strong>und</strong> der darüber ergangene Bescheid hat nicht zur Folge, dass der Besitzer der<br />

Anlage von jeder weiteren Haftung für die Einhaltung der Konsensbedingungen frei würde.<br />

VwGH 28.10.1908, Slg 6234<br />

5. Wurde eine Wasseranlage projektsgemäß ausgeführt, so kann der Wasserwerksbesitzer nicht<br />

verhalten werden, über den Rahmen der ihm im Konsens auferlegten Verpflichtungen hinaus weitere<br />

bauliche Herstellungen zum Schutz fremder Interessen auf eigene Kosten vorzunehmen.<br />

VwGH 14.11.1911, Slg 8547 (zu Böhm. WRG); 19.11.1985, 85/07/0148; 26.11.1987,<br />

83/07/0262<br />

6. Der WRbeh ist die Möglichkeit genommen, im Überprüfungsverfahren den Bewilligungsbescheid<br />

abzuändern.<br />

VwGH 28.9.1956, Slg 4151; 24.4.2003, 2000/07/0011 (Hinweis auf VwGH 21.11.2002,<br />

2001/07/0032); 29.1.2004, 2003/07/0023 (ausgenommen nachträgliche Genehmigung<br />

geringfügiger Änderungen)<br />

Siehe nun § 21a<br />

7. Im Kollaudierungsverfahren ist selbst bei durchgeführten Abänderungen die Nachholung einer im<br />

Bewilligungsverfahren verabsäumten zeitlichen Befristung nicht mehr möglich.<br />

VwGH 28.9.1956, Slg 4152<br />

8. Die Nichtübereinstimmung einer Anlage mit dem Bewilligungsbescheid ist im Überprüfungsbescheid<br />

festzustellen <strong>und</strong> der dem Bewilligungsbescheid entsprechende Zustand durch Maßnahmen zu<br />

veranlassen.<br />

VwGH 24.11.1960, 1094/59; 21.2.2002, 2000/07/0063 = RdU-LSK 2003/9; stRsp<br />

9. Verweigert der Verwalter des öffentlichen Wassergutes die Zustimmung zu einer Projektsüberschreitung,<br />

so stellt dies ein zwingendes Hindernis für eine nachträgliche Genehmigung iSd § 121<br />

Abs 1 dar.<br />

VwGH 6.2.1964, 839/63; stRsp<br />

Gilt allgemein für fremde Rechte – siehe unten VwGH 28.1.1992, 90/07/0099; 21.11.2002,<br />

2001/07/0032<br />

10. Steht die wr Überprüfung einer Wasseranlage noch aus, so kann im Zivilrechtswege nicht die<br />

Beseitigung der Anlage mit der Begründung verlangt werden, dass die Ausführung der Anlage von der<br />

Bewilligung abweiche.<br />

OGH 21.4.1966, 1 Ob 104/66<br />

11. Eine wr Überprüfung findet nur bei nach dem WRG bewilligungspflichtigen Wasseranlagen statt.<br />

VwGH 28.11.1969, 1537/69<br />

12. Die einem Überprüfungsbescheid zu Gr<strong>und</strong>e gelegte Anlagenbeschreibung ist keiner Rechtskraftwirkung<br />

fähig.<br />

VwGH 9.10.1972, 937/72<br />

13. Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid festgestellt worden, dass die ausgeführten<br />

Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen <strong>und</strong> wurden allfällige als geringfügig erkannte<br />

Abweichungen vom bewilligten Projekt im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt, dann kann<br />

das Vorbringen einer Partei, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimme,<br />

mit dem aber die Partei im Überprüfungsverfahren nicht durchgedrungen ist, nicht zum<br />

Gegenstand eines Antrages nach § 138 Abs 1 gemacht werden, weil es an einer eigenmächtigen<br />

Neuerung fehlt.<br />

VwGH 8.9.1977, 736/77<br />

Siehe auch unten<br />

14. Zur Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung ist auch die Erfüllung von Nebenverbindlichkeiten,<br />

die der Bewilligungsbescheid auferlegt, erforderlich.<br />

VwGH 14.12.1979, 1301/79<br />

15. Zur Ermittlung des Inhalts einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Forderung eines<br />

Dritten ist es nicht entscheidend, wie dieser selbst seine Erklärung verstanden hat, sondern wie sie<br />

objektiv, dh nach den im Verfahren in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste.<br />

VwGH 14.12.1979, 1301/79<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 303 von 390

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