Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 23.4.1991, 91/07/0037; 16.11.1993, 93/07/0085; 21.10.1999, 99/07/0088; 9.3.2000,<br />
99/07/0136 (keine „Verjährung" konsensloser Zustände)<br />
37. Im Bereich des § 138 findet § 113 keine Anwendung.<br />
VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />
38. Die Heranziehung eines falschen Bewilligungstatbestandes iZm § 138 schadet (nur dann) nicht,<br />
wenn die Maßnahme auch bei Heranziehung des richtigen Tatbestandes als eigenmächtige Neuerung<br />
zu beurteilen wäre.<br />
VwGH 11.6.1991, 90/07/0107; 25.6.1991, 90/07/0131; 24.9.1991, 91/07/0016; 29.10.1998,<br />
96/07/0006; 3.7.2003, 2000/07/0266; stRsp<br />
Vgl unten VwGH 28.3.1996, 95/07/0171<br />
39. Wenn man davon ausginge, dass mit einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 ein<br />
Eingriff in das Gr<strong>und</strong>recht der Unverletzlichkeit des Eigentums verb<strong>und</strong>en wäre, würde dieser nicht auf<br />
einer verfassungswidrigen Gr<strong>und</strong>lage beruhen, da § 138 Abs 1 lit a iVm § 105 Abs 1 lit b <strong>und</strong> m im<br />
Gesetzesvorbehalt, unter dem die Gewährleistung des Eigentumsrechtes steht (Vorbehalt zugunsten<br />
des Erfordernisses des „öffentlichen Interesses" bzw. des „Allgemeininteresses"), Deckung findet.<br />
VwGH 24.9.1991, 91/07/0016<br />
40. Das AWG enthält keine Bestimmungen, denen zufolge ein Behandlungsauftrag iSd § 32 Abs 1<br />
AWG im Falle des Bestehens eines – anders lautenden - wasserpolizeilichen Auftrages nach den<br />
Bestimmungen des WRG nicht erlassen werden dürfte.<br />
VwGH 26.5.1992, 92/05/0035<br />
41. Weder vermögen allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilungen der Behörden in anderen Fällen<br />
Rechte zu begründen noch kann aus einem möglicherweise gesetzwidrigen Verhalten anderer<br />
Personen ein Anspruch auf Unterlassung der Anwendung wr Vorschriften abgeleitet werden.<br />
VwGH 2.6.1992, 89/07/0053<br />
42. Ein - zudem zeitlich völlig offener - Aufschub der angeordneten Beseitigung ist im Gesetz nicht<br />
begründet.<br />
VwGH 30.6.1992, 89/07/0170<br />
43. Der Auffassung, § 138 Abs 1 könne nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine dem § 32<br />
widersprechende, auf eine Einwirkung auf Gewässer abzielende Maßnahme gesetzt worden sei, nicht<br />
aber in den Fällen, in denen eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden sei, ohne dass eine<br />
Einwirkung auf Gewässer beabsichtigt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.<br />
Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Anwendung des § 138 Abs 1 ist die Verwirklichung des Tatbestandes<br />
einer Verwaltungsübertretung nach dem WRG. Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung kann<br />
auch in den Fällen des § 31 verwirklicht werden, ist doch zumindest das Vorliegen eines durch eine<br />
Gewässerverunreinigung verursachten Missstandes nicht in jedem Fall auszuschließen.<br />
VwGH 16.11.1993, 93/07/0007<br />
44. In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs 1 kommt außer dem<br />
zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu.<br />
VwGH 28.7.1994, 94/07/0085; 23.4.1998, 98/07/0041; 25.7.2002, 98/07/0095; stRsp<br />
45. Eine mündliche Verhandlung sieht das WRG iZm der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nicht<br />
zwingend vor.<br />
VwGH 31.1.1995, 94/07/0078<br />
46. Um über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener<br />
Neuerungen absprechen zu können, bedarf es nicht des Zuwartens auf die Entscheidung über den<br />
Antrag auf nachträgliche wr Bewilligung der Anlage; ein solcher Abspruch ist nicht Tatbestandselement<br />
des § 138 Abs 1. Auch bildet die Entscheidung über ein Ansuchen des Verpflichteten um wr<br />
Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung, deren Beseitigung von einem Betroffenen verlangt wurde,<br />
keine Vorfrage für die Entscheidung gem § 138 Abs 1 über dieses Verlangen.<br />
Die Rechtsmeinung, nur eine schon von vornherein als bewilligungsunfähig anzusehende Maßnahme<br />
rechtfertige über Verlangen des Betroffenen einen wasserpolizeilichen Auftrag iSd § 138 Abs 1 lit a,<br />
findet im Gesetz keine Deckung, insoweit genügt eine eigenmächtig (ohne den erforderlichen<br />
behördlichen Konsens) vorgenommene Neuerung.<br />
Zwischen dem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens <strong>und</strong> dem Begehren eines Betroffenen auf<br />
Beseitigung des Ausgeführten herrscht somit nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG. Der<br />
Antrag eines Betroffenen ermöglicht es somit der WRbeh dennoch, eine konsenslose Neuerung durch<br />
nachträgliche Bewilligung zu sanieren, wenn die vorerst ohne wr Bewilligung gesetzte Maßnahme<br />
konsensfähig ist.<br />
Anderes muss jedoch gelten, wenn aus öffentlichen Rücksichten die Herstellung des gesetzmäßigen<br />
Zustandes notwendig ist. In einem solchen Fall ist nicht nur ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 zur<br />
Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung unzulässig, sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung<br />
einer nachträglichen wr Bewilligung für dasselbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 328 von 390