Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Interesses zu betrachten <strong>und</strong>, wenn schon dem Vorhaben im öffentlichen Interesse gegenüber den<br />
nachteiligen Projektsauswirkungen der Vorrang gegeben wird, diese Bewilligung von der Einhaltung<br />
solcher Bedingungen abhängig zu machen, die diese nachteiligen Folgen auf ein Mindestmaß<br />
einschränken.<br />
VwGH 10.7.1958, Slg 4731 (Donaukraftwerk)<br />
11. Die Verweigerung einer wr Bewilligung unter Bedachtnahme auf öffentliche Rücksichten, deren<br />
Wahrung durch anderweitige gesetzliche Regelungen <strong>und</strong> auf ihnen fußende Genehmigungen erfasst<br />
wird, ist durch § 105 nicht gedeckt.<br />
VwGH 15.2.1962, Slg 5719; 27.9.1974, 1689/73<br />
Auflagen sind hingegen zulässig<br />
12. Aus §§ 104 <strong>und</strong> 105 folgt, dass ein Unternehmen, dessen Ausführung (einschließlich seiner<br />
künftigen Folgewirkungen) öffentlichen Interessen zuwiderläuft, abgewiesen werden muss, es sei<br />
denn, dass dem Interessenwiderstreit durch Bedingungen (Auflagen) abgeholfen werden kann, an<br />
deren Erfüllung die angestrebte Bewilligung geb<strong>und</strong>en wird. Solche Bedingungen können aber naturgemäß<br />
nur eine Modifizierung des zur Bewilligung stehenden Projektes zum Gegenstand haben, nicht<br />
mehr aber Maßnahmen, die in den Rahmen des Projekts nicht mehr einzufügen wären. Denn es ist<br />
immer davon auszugehen, dass der Gegenstand eines wr Bewilligungsverfahrens nur ein umfänglich<br />
bestimmtes Vorhaben sein kann <strong>und</strong> dass demgemäß alle aus dem Blickpunkt des § 105 zu<br />
setzenden Bedingungen auf dieses Vorhaben abgestimmt sein müssen.<br />
VwGH 11.10.1968, 340/68; 27.2.1990, 89/07/0047; 21.1.1992, 88/07/0057; 28.7.1994,<br />
91/07/0021; stRsp<br />
13. Eine Bewilligung „unter entsprechenden Bedingungen" (Auflagen) setzt notwendig voraus, dass<br />
der Bewilligungswerber überhaupt in die Lage versetzt ist, den Bedingungen bei gleichzeitiger<br />
Projektsausführung nachzukommen.<br />
VwGH 11.10.1968, 340/68; stRsp<br />
14. Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Gr<strong>und</strong>eigentum nur<br />
die Anlagenerrichtung <strong>und</strong> die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wr Bewilligung.<br />
Geruchsauswirkungen werden durch eine nach § 32 erteilte Bewilligung nicht erfasst. Sie im<br />
wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der WRbeh iSd § 105,<br />
doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu. Es bleibt dem durch Geruchseinwirkungen<br />
betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer aber unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen iSd<br />
einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen anzustreben.<br />
VwGH 7.2.1969, 1897/68 (Slg 7506); 27.11.1970, 1897, 1898/70; 25.1.1979, 2829/78;<br />
28.2.1996, 95/07/0139; 28.2.1996, 95/07/0138; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184<br />
(Lärmbelästigung); stRsp<br />
15. Es mag Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf<br />
ein iSd § 105 beachtliches Interesse daran hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als<br />
unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen.<br />
VwGH 7.11.1969, Slg 7679<br />
16. Die Aufzählung der öffentlichen Interessen in § 105 ist nur eine beispielsweise.<br />
OGH 16.2.1972, SZ 45/17; stRsp<br />
17. § 105 bietet keine Handhabe zur Auferlegung einer Sicherstellung.<br />
VwGH 16.6.1972, Slg 8252<br />
18. Ist bei einer Gr<strong>und</strong>wasserentnahme projektsgemäß die Einhaltung eines bestimmten Ausmaßes<br />
der Entnahmeauswirkungen (Absenkbereich) vorgesehen, dann kann eine Vorschreibung, die der<br />
Einhaltung dieses Zustandes im öffentlichen Interesse dient, nicht rechtswidrig sein.<br />
VwGH 20.10.1972, Slg 8301<br />
19. Liegt eine geplante Versickerung im Geltungsbereich einer Schongebietsverordnung, so ist dieser<br />
Umstand ein Anhaltspunkt für das Bestehen besonderer öffentlicher Interessen an der Reinhaltung<br />
des Gr<strong>und</strong>wassers. Dies allein reicht jedoch noch nicht für die Abweisung des Ansuchens aus, wenn<br />
nicht untersucht wurde, ob das Vorhaben etwa unter Bedingungen iSd § 105 bewilligt werden kann.<br />
VwGH 25.11.1980, 2827/80<br />
20. Es ist gr<strong>und</strong>sätzlich davon auszugehen, dass die erteilte wr Bewilligung <strong>und</strong> die getroffenen<br />
Vorschreibungen eingehalten, nicht aber davon, dass diese möglicherweise nicht beachtet werden.<br />
VwGH 18.9.1984, 84/07/0171, 0172; 29.1.1985, 84/07/0231; 18.11.1986, 86/07/0004;<br />
2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 4.10.1988, 87/07/0141, 0151; 10.10.1989, 88/07/0140;<br />
10.2.1992, AW 91/07/0052; 20.9.2001, 97/07/0019; stRsp<br />
21. Im wr Bewilligungsverfahren ist nur das eingereichte Projekt, nicht hingegen auch die Zweckmäßigkeit<br />
anderer Projektsvarianten zu prüfen.<br />
VwGH 29.10.1985, 85/07/0160; 26.1.1993, 92/07/0068; stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 250 von 390