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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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329<br />

rechtskräftigen Abtragungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit a im öffentlichen Interesse gewesen ist,<br />

ausgeschlossen.<br />

Ergeht somit ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a von Amts wegen im öffentlichen<br />

Interesse, wird damit unter einem darüber abgesprochen, dass eine Anlage in der bestehenden Form<br />

nicht bewilligungsfähig ist. Tatbestandselement eines im öffentlichen Interesse ergehenden<br />

wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a ist somit die Unmöglichkeit der nachträglichen<br />

Bewilligung für dasselbe Vorhaben.<br />

Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag <strong>und</strong><br />

einem Antrag auf wr Bewilligung desselben Vorhabens liegt Identität der Sache vor. Ein solcher<br />

wasserpolizeilicher Auftrag spricht implizit über die Bewilligungsunfähigkeit desselben Vorhabens ab.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997 mit Anm Raschauer (Hinweis auf VwGH<br />

22.4.1986, 86/07/0001, 14.6.1988, 88/07/0022, 14.4.1987, 86/07/0267, 31.1.1995,<br />

92/07/0178, 21.10.1986, 86/07/0220, 24.9.1991, 91/07/0016, 28.11.1963, 1491/63);<br />

17.1.1997, 96/07/0184; 13.11.1997, 97/07/0035; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001;<br />

21.3.2002, 2000/07/0056; stRsp<br />

47. Zur Erlassung eines auf § 138 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages ist diejenige WRbeh<br />

zuständig, welche für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist.<br />

Es sind daher auch behördliche Feststellungen über die für diese Frage maßgeblichen Umstände<br />

erforderlich.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0105 = RdU 113/1996 (Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 93/07/0187);<br />

Gemeint sind insb Ermittlungen bzgl relevantem Bewilligungstatbestand <strong>und</strong> damit<br />

verb<strong>und</strong>ener Zuständigkeit, nicht aber zur ev. Bewilligungsfähigkeit<br />

48. Erfordert die Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages Genehmigungen nach anderen<br />

Rechtsvorschriften, so ist es Sache des Auftragsadressaten, sich um die Erlangung dieser<br />

Genehmigungen zu bemühen.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/07/0134, <strong>und</strong><br />

28.7.1994, 92/07/0154)<br />

Die Notwendigkeit solcher Genehmigungen hindert die Erteilung des Auftrages nicht, kann<br />

aber für die Angemessenheit der Erfüllungsfrist bedeutsam sein; siehe auch §§ 31 Abs 5 <strong>und</strong><br />

138 Abs 5<br />

49. Die losgelöst von den Maßnahmen der Partei bestehende Hochwassergefährdung einer Ortschaft<br />

muss jegliche Maßnahme als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweisen, welche zu einer<br />

Verschärfung der Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0060<br />

50. Das öffentliche Interesse fordert jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung<br />

nach § 38, wenn diese eigenmächtige Neuerung - sei es für sich allein, sei es auch bloß zusammen<br />

mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) - eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0136; 29.10.1996, 94/07/0021; 17.10.2002, 2001/07/0061; stRsp<br />

51. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst<br />

werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; durch<br />

die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden,<br />

dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen<br />

Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.<br />

Dem entspricht ein Leistungsauftrag nicht, der sich ausschließlich auf die Beseitigung einer konsenslosen<br />

Neuerung beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachgekommen werden soll.<br />

Von einer solchen Festlegung zu unterscheiden ist die unzulässige Anordnung von Maßnahmen, die<br />

über die Beseitigung der Neuerung hinausgehen.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0175 (betr. § 138 WRG; Hinweis auf VwGH 25.10.1994,<br />

92/07/0097, 20.4.1993, 91/07/0044, 3.7.1984, 83/07/0301); 24.10.1995, 93/07/0145 (Hinweis<br />

auf VwGH 18.3.1994, 91/07/0147, 25.10.1994, 92/07/0097); 25.4.1996, 95/07/0193 (im<br />

Bescheidspruch enthaltene Auflagen); 10.8.2000, 2000/07/0027; 22.2.2001, 2000/07/0254;<br />

29.1.2004, 2003/07/0048 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0097 mwN)<br />

52. Ein Bescheid, der nicht die von der Partei vorzunehmenden Maßnahmen konkret enthält, sondern<br />

diesbezüglich auf den Bef<strong>und</strong> des Amtssachverständigen verweist, ist inhaltlich rechtswidrig.<br />

VwGH 16.11.1995, 95/07/0088 (Hinweis auf VwGH 26.2.1985, Slg NF 11.683/A)<br />

53. „Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Gegenstand des Bescheides der<br />

Unterinstanz gebildet hat. Durch die Umwandlung eines Instandhaltungsauftrages (§ 50 iVm § 138) in<br />

einen Beseitigungsauftrag (§ 138 Abs 1 lit a) wird die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG überschritten.<br />

VwGH 14.12.1995, 95/07/0040<br />

54. Die Wiederherstellung des vorigen Zustandes zur Gewinnung von Beweismitteln kann vom<br />

Anlageninhaber verlangt werden, wenn die von ihm zur (nachträglichen) Bewilligung beantragte<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 329 von 390

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