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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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39<br />

Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im WR-<br />

Verfahren verschaffen, auch wenn er das Gr<strong>und</strong>wasser nicht nützt. Zwar kann eine mögliche<br />

Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung dem betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung <strong>und</strong> die Möglichkeit<br />

verschaffen, sich erfolgreich gegen ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben zur Wehr zu setzen; für eine<br />

Gr<strong>und</strong>wasserentnahme hingegen gelten Sonderregelungen.<br />

Nach § 12 Abs 4 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verb<strong>und</strong>ene Änderung des<br />

Gr<strong>und</strong>wasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Gr<strong>und</strong>stück auf die bisher<br />

geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Gr<strong>und</strong>eigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht<br />

etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung<br />

(§ 117) zu leisten. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümers am Gr<strong>und</strong>wasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch<br />

auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem<br />

Titel eines Zugriffes auf sein Gr<strong>und</strong>wasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene<br />

Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens<br />

kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.<br />

Wenn zwar durch die Gr<strong>und</strong>wasserentnahme das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht in seiner bisherigen<br />

Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der<br />

Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer keine Möglichkeit, das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben<br />

zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.<br />

Bleibt das betroffene Gr<strong>und</strong>stück trotz der Gr<strong>und</strong>wasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar<br />

<strong>und</strong> kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des<br />

Gr<strong>und</strong>wassers nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht<br />

bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072,<br />

10.6.1999, 95/07/0196); 16.12.2004, 2003/07/0175; stRsp<br />

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y<br />

Höchstgerichtlich einhellige Ablehnung der Auffassung, der Gr<strong>und</strong>eigentümer könne für die<br />

Gr<strong>und</strong>wasserentnahme ein Entgelt erzwingen bzw andernfalls das Vorhaben verhindern;<br />

entspricht der Rsp, nach der das Verfügungsrecht des „Gewässereigentümers” sowohl für § 9<br />

Abs 2 als auch für § 10 auf den wr bewilligungsfreien Bereich beschränkt ist.<br />

Einwendungsmöglichkeiten - <strong>und</strong> Ersatzansprüche - sind bei Wasserentnahmen auf<br />

Beeinträchtigungen der bewilligungsfreien Nutzungsbefugnis sowie auf den Bereich des § 12<br />

Abs 4 beschränkt. Damit sind zwar Folgeschäden eines Wasserentzuges abzugelten, nicht<br />

aber ist für die entnommene Wassermenge Entschädigung (ein Entgelt) zu leisten.<br />

42. Die Aufzählung der im § 12 Abs 2 als geschützt bezeichneten Rechte enthält keine Prioritätswertung.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0126<br />

43. Eine Berührung wr geschützter Rechte eines Gr<strong>und</strong>eigentümers kann durch die Art der<br />

Ausführung eines Bauwerks auf einer nicht ihm gehörenden Gr<strong>und</strong>fläche selbst dann nicht bewirkt<br />

werden, wenn dieses Bauwerk höher als geplant <strong>und</strong> bewilligt errichtet worden wäre. Dass die an<br />

Stelle des bewilligten Dammes errichtete Trockenmauer ihrer Höhe wegen zu einer Beeinträchtigung<br />

des Lichteinfalles in die Räume seines Hauses führe, ist ein Einwand, mit dem ein wr geschütztes<br />

Recht iSd § 12 Abs 2 nicht geltend gemacht werden kann.<br />

VwGH 11.9.2003, 99/07/0062<br />

44. Das aus der Rechtsstellung als Träger einer wr Bewilligung zur Wasserbenutzung erfließende<br />

subjektiv-öffentliche Recht auf den durch § 12 Abs 2 gewährleisteten Schutz einer „rechtmäßig<br />

geübten Wassernutzung“ kann durch eine Konsenswidrigkeit der durch den Wasserberechtigten<br />

tatsächlich geübten Wassernutzung nicht verloren gehen.<br />

VwGH 11.12.2003, 99/07/0079<br />

45. Für die Beeinträchtigung eines (noch) nicht ausgeübten Wasserrechts ist Voraussetzung, dass<br />

dieses überhaupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses<br />

Rechtes unmöglich.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />

46. Eine wr relevante Berührung des Gr<strong>und</strong>eigentums iSd § 12 Abs 2 setzt einen projektsgemäß<br />

vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die Befürchtung einer Beschattung/Verdämmung<br />

<strong>und</strong> dadurch einer Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist einem solchen Eingriff in die<br />

Substanz nicht gleichzusetzen. Eine Parteistellung kann darauf nicht gegründet werden.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059)<br />

47. Die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> damit der<br />

Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Gr<strong>und</strong>stück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem<br />

in dieses Gerinne steht iZm dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft. Dieses<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 39 von 390

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