Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im WR-<br />
Verfahren verschaffen, auch wenn er das Gr<strong>und</strong>wasser nicht nützt. Zwar kann eine mögliche<br />
Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung dem betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung <strong>und</strong> die Möglichkeit<br />
verschaffen, sich erfolgreich gegen ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben zur Wehr zu setzen; für eine<br />
Gr<strong>und</strong>wasserentnahme hingegen gelten Sonderregelungen.<br />
Nach § 12 Abs 4 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verb<strong>und</strong>ene Änderung des<br />
Gr<strong>und</strong>wasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Gr<strong>und</strong>stück auf die bisher<br />
geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Gr<strong>und</strong>eigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht<br />
etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung<br />
(§ 117) zu leisten. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des<br />
Gr<strong>und</strong>eigentümers am Gr<strong>und</strong>wasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch<br />
auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem<br />
Titel eines Zugriffes auf sein Gr<strong>und</strong>wasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene<br />
Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens<br />
kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.<br />
Wenn zwar durch die Gr<strong>und</strong>wasserentnahme das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht in seiner bisherigen<br />
Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der<br />
Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer keine Möglichkeit, das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben<br />
zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.<br />
Bleibt das betroffene Gr<strong>und</strong>stück trotz der Gr<strong>und</strong>wasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar<br />
<strong>und</strong> kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der<br />
Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des<br />
Gr<strong>und</strong>wassers nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht<br />
bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren.<br />
VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072,<br />
10.6.1999, 95/07/0196); 16.12.2004, 2003/07/0175; stRsp<br />
OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y<br />
Höchstgerichtlich einhellige Ablehnung der Auffassung, der Gr<strong>und</strong>eigentümer könne für die<br />
Gr<strong>und</strong>wasserentnahme ein Entgelt erzwingen bzw andernfalls das Vorhaben verhindern;<br />
entspricht der Rsp, nach der das Verfügungsrecht des „Gewässereigentümers” sowohl für § 9<br />
Abs 2 als auch für § 10 auf den wr bewilligungsfreien Bereich beschränkt ist.<br />
Einwendungsmöglichkeiten - <strong>und</strong> Ersatzansprüche - sind bei Wasserentnahmen auf<br />
Beeinträchtigungen der bewilligungsfreien Nutzungsbefugnis sowie auf den Bereich des § 12<br />
Abs 4 beschränkt. Damit sind zwar Folgeschäden eines Wasserentzuges abzugelten, nicht<br />
aber ist für die entnommene Wassermenge Entschädigung (ein Entgelt) zu leisten.<br />
42. Die Aufzählung der im § 12 Abs 2 als geschützt bezeichneten Rechte enthält keine Prioritätswertung.<br />
VwGH 25.4.2002, 98/07/0126<br />
43. Eine Berührung wr geschützter Rechte eines Gr<strong>und</strong>eigentümers kann durch die Art der<br />
Ausführung eines Bauwerks auf einer nicht ihm gehörenden Gr<strong>und</strong>fläche selbst dann nicht bewirkt<br />
werden, wenn dieses Bauwerk höher als geplant <strong>und</strong> bewilligt errichtet worden wäre. Dass die an<br />
Stelle des bewilligten Dammes errichtete Trockenmauer ihrer Höhe wegen zu einer Beeinträchtigung<br />
des Lichteinfalles in die Räume seines Hauses führe, ist ein Einwand, mit dem ein wr geschütztes<br />
Recht iSd § 12 Abs 2 nicht geltend gemacht werden kann.<br />
VwGH 11.9.2003, 99/07/0062<br />
44. Das aus der Rechtsstellung als Träger einer wr Bewilligung zur Wasserbenutzung erfließende<br />
subjektiv-öffentliche Recht auf den durch § 12 Abs 2 gewährleisteten Schutz einer „rechtmäßig<br />
geübten Wassernutzung“ kann durch eine Konsenswidrigkeit der durch den Wasserberechtigten<br />
tatsächlich geübten Wassernutzung nicht verloren gehen.<br />
VwGH 11.12.2003, 99/07/0079<br />
45. Für die Beeinträchtigung eines (noch) nicht ausgeübten Wasserrechts ist Voraussetzung, dass<br />
dieses überhaupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses<br />
Rechtes unmöglich.<br />
VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />
46. Eine wr relevante Berührung des Gr<strong>und</strong>eigentums iSd § 12 Abs 2 setzt einen projektsgemäß<br />
vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die Befürchtung einer Beschattung/Verdämmung<br />
<strong>und</strong> dadurch einer Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist einem solchen Eingriff in die<br />
Substanz nicht gleichzusetzen. Eine Parteistellung kann darauf nicht gegründet werden.<br />
VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059)<br />
47. Die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> damit der<br />
Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Gr<strong>und</strong>stück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem<br />
in dieses Gerinne steht iZm dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft. Dieses<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 39 von 390