Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des<br />
Antrages vorliegen; auch im Streit um die Parteistellung <strong>und</strong> Antragsbefugnis besteht, insoweit diese<br />
zur Entscheidung stehen, Parteistellung <strong>und</strong> entsprechende Entscheidungspflicht. In diesem Fall hat<br />
die Partei den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres<br />
Antrages.<br />
Eine Berufung gegen einen Bescheid enthält auch den Anspruch, in diesem Verfahren als Partei<br />
behandelt zu werden. Eine Berufung impliziert daher für den Fall, dass die Behörde die Parteistellung<br />
des Berufungswerbers als nicht gegeben ansieht, auch einen Streit um die Parteistellung. Ist die zur<br />
Entscheidung über die Berufung zuständige Behörde der Meinung, dass dem Berufungswerber keine<br />
Parteistellung <strong>und</strong> damit auch keine Berufungslegitimation zukommt, dann hat sie deshalb die<br />
Berufung zurückzuweisen.<br />
Eine solche Betrachtungsweise ist vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit <strong>und</strong><br />
der Rechtsklarheit geboten, würde doch ohne eine Entscheidung über die Berufung der Berufungswerber<br />
im Unklaren über seine rechtliche Stellung gelassen <strong>und</strong> er hätte auch keine Möglichkeit, die<br />
der Untätigkeit der Behörde zu Gr<strong>und</strong>e liegende Annahme der mangelnden Parteistellung zu<br />
bekämpfen.<br />
VwGH 25.5.2000, 2000/07/0026<br />
4. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde<br />
zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche<br />
Hindernisse verursacht wurde.<br />
VwGH 29.6.2000, 99/07/0161<br />
5. Über Berufungen gegen Bescheide einer BH entscheidet als Organ der mittelbaren B<strong>und</strong>esverwaltung<br />
in WR-Sachen der LH, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig<br />
ist (Art. 103 Abs 4 B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den<br />
Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gem § 73 AVG.<br />
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde,<br />
darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels<br />
– durch Ausübung des Weisungs- <strong>und</strong> Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen<br />
Entscheidung hätte bestimmen können.<br />
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG gegenüber dem LH ist in WR-<br />
Angelegenheiten der BMLFUW.<br />
VwGH 27.5.2004, 2004/07/0067 (Hinweis auf VwGH 12.1.1993, 93/07/0071, <strong>und</strong> 14.9.1993,<br />
93/07/0101)<br />
Zu § 76 AVG - Kosten<br />
1. § 76 Abs 1 AVG statuiert eine Pflicht zur Kostentragung für die Partei, die um die Amtshandlung<br />
angesucht hat. Diese Kostentragungspflicht besteht aber nur „im Allgemeinen". Damit normiert § 76<br />
Abs 1 AVG eine Durchbrechung des Gr<strong>und</strong>satzes der Kostentragungspflicht durch den Antragsteller;<br />
diese Durchbrechung bezieht sich nicht allein auf die im § 76 Abs 2 genannten Fälle. Dass für diese<br />
Fälle § 76 Abs 1 nicht gilt, ergibt sich bereits aus der Existenz der Ausnahmeregel des § 76 Abs 2. Um<br />
diese Fälle auszunehmen, hätte es der Einfügung der Worte „im allgemeinen" nicht bedurft. Diese<br />
Worte sollen eine Kostentragungspflicht durch den Antragsteller dort verhindern, wo eine solche<br />
Kostentragungspflicht unbillig wäre.<br />
Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn demjenigen, der sich gegen eine von ihm nicht verschuldete<br />
rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den ihm dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzt<br />
<strong>und</strong> damit auch Erfolg hat, allein deswegen die Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er einen<br />
Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines gestellt hat. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz in<br />
solchen Fällen würde dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden<br />
<strong>Institut</strong> der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher<br />
Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter<br />
gleichen Bedingungen zustehen muss.<br />
VwGH 17.1.1995, 94/07/0118<br />
2. Durch die Regelungen des § 76 Abs 2 (Verschuldenshaftung) <strong>und</strong> 3 (Kostenverteilung) wird eine<br />
Solidarverpflichtung nicht statuiert. Vielmehr ist aus der gesetzlich angeordneten angemessenen<br />
Verteilung auch verschuldeter Barauslagen <strong>und</strong> somit auch von Kommissionsgebühren abzuleiten,<br />
dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder - auch im Fall der<br />
Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil<br />
schuldet.<br />
VwGH 14.12.1995, 91/07/0070, 0071 (Hinweis auf Walter/Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr.<br />
Verwaltungsverfahrensrechts 6 , Rz 678, Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, <strong>Wien</strong><br />
1987, S. 807, Anm 9<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 371 von 390