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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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173<br />

VwGH 22.6.1937, Slg 1482<br />

Siehe Rsp zu § 29<br />

25. Es widerspräche der allgemeinen Verkehrsauffassung, wollte man bei einem gemeinschaftlichen<br />

Werkskanal den Oberwerkskanal des Oberliegers als eine dem Unterlieger fremde Wasserführungsanlage<br />

bezeichnen. Der Kreis der an einem Werkskanal originär Wasserberechtigten umfasst die aus<br />

diesem Titel Erhaltungspflichtigen.<br />

VwGH 10.5.1939, Slg 2070<br />

26. Der Begriff „Werkskanal" verlangt in jedem Einzelfall eine Nachprüfung, ob tatsächlich ein Wasserlauf<br />

diese Bezeichnung <strong>und</strong> Wertung als gemeinschaftliche Anlage verdient. Ein Gerinne kann jedenfalls<br />

dann nicht als einheitliche Anlage mehrerer Wasserberechtigter iSd § 50 bezeichnet werden,<br />

wenn es im Verlauf einer längeren Strecke in erheblichem Ausmaß Einmündungen anderer Gewässer<br />

<strong>und</strong> Abzweigungen aufweist, wobei es ohne Belang ist, ob es sich um künstlich geschaffene Anlagen<br />

handelt. Es fehlt dann eben die einheitliche Struktur eines Wasserlaufes, die ein wesentliches<br />

Merkmal einer einheitlichen Anlage ist.<br />

VwGH 19.4.1956, Slg 4048<br />

27. Die Instandhaltungspflicht besteht kraft Gesetzes <strong>und</strong> ist nicht von der Gefährdung von Anrainern<br />

oder einer Straße abhängig.<br />

VwGH 28.9.1956, Slg 4151<br />

28. Eine wesentliche Änderung der Wassernutzung kann nicht nur durch eine Änderung der<br />

bewilligten Wassermenge, sondern auch durch andere maßgebende Umstände (etwa eine<br />

wesentliche Erhöhung des Nutzgefälles) bewirkt werden.<br />

VwGH 26.10.1956, Slg 4810<br />

29. § 50 Abs 1 bietet ausreichende Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine behördliche Regelung der Enteisung<br />

einer Wasserbenutzungsanlage <strong>und</strong> der durch die Anlage hinsichtlich der Eisbildung nachteilig<br />

beeinflussten Wasserstrecken.<br />

VwGH 2.6.1958, Slg 4688<br />

30. Ein Instandhaltungsauftrag nach §§ 50 <strong>und</strong> 138 ist nur beim Bestand eines Wasserbenutzungsrechts<br />

möglich.<br />

VwGH 19.3.1959, Slg 4913; 8.10.1971, Slg 8081<br />

31. Liegt keine Wasserbenutzungsanlage <strong>und</strong> auch keine Wasseranlage iSd § 50 Abs 6 vor, so kann<br />

ein Auftrag zur Instandhaltung eines Gewässers, insb eines natürlichen Gerinnes, nur auf die<br />

Bestimmungen des § 47 gestützt werden.<br />

VwGH 18.6.1959, Slg 4996<br />

Siehe aber § 50 Abs 6<br />

32. Die Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten (allein) ist nicht davon abhängig, ob die<br />

Instandhaltungsmaßnahmen nur infolge des Betriebes der Anlage oder auch aus anderen Ursachen<br />

(Fremdverschulden) notwendig geworden sind.<br />

VwGH 17.12.1959, Slg 5149<br />

33. Gegen § 50 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 16.10.1963, Slg 4573<br />

34. Wenn bei einer Wasserkraftanlage Einlaufbauwerk <strong>und</strong> Kraftanlage verschiedenen Eigentümern<br />

gehören, so hat die WRbeh darüber zu entscheiden, wer iZm § 22 zur Instandhaltung dieser Anlagenteile<br />

verpflichtet ist.<br />

VfGH 16.10.1963, Slg 4573<br />

35. Die Instandhaltungspflicht einer Gebietskörperschaft als Inhaberin einer Wasserbenutzungsanlage<br />

gehört nicht zur Hoheits-, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung <strong>und</strong> richtet sich nach dem WRG.<br />

OGH 22.4.1964, 6 Ob 15/64<br />

36. Ein Auftrag zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage <strong>und</strong> zur Gründung einer<br />

WG kann nicht auf § 50 gestützt werden.<br />

VwGH 20.12.1976, 2279/75, Slg 9172<br />

37. § 50 kann nicht als Rechtsgr<strong>und</strong>lage für einen bescheidmäßigen Auftrag zur Vorlage eines<br />

Bef<strong>und</strong>es herangezogen werden.<br />

VwGH 24.4.1978, 1409/76, Slg 9532/A<br />

38. Die Pflicht zur Erhaltung der zu einer Wasserbenutzungsanlage gehörigen Vorrichtungen in dem<br />

der Bewilligung entsprechenden Zustand ergibt sich schon aus dem Gesetz; daher bedarf es hiefür<br />

keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung.<br />

VwGH 26.3.1980, 1571, 1576/77<br />

39. Ein Dritter kann - unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche - nicht gem § 138 Abs 1 lit a zur<br />

Wiederherstellung der von ihm zerstörten Wasserbenutzungsanlage eines anderen verpflichtet<br />

werden.<br />

VwGH 17.5.1990, 89/07/0199<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 173 von 390

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