Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
173<br />
VwGH 22.6.1937, Slg 1482<br />
Siehe Rsp zu § 29<br />
25. Es widerspräche der allgemeinen Verkehrsauffassung, wollte man bei einem gemeinschaftlichen<br />
Werkskanal den Oberwerkskanal des Oberliegers als eine dem Unterlieger fremde Wasserführungsanlage<br />
bezeichnen. Der Kreis der an einem Werkskanal originär Wasserberechtigten umfasst die aus<br />
diesem Titel Erhaltungspflichtigen.<br />
VwGH 10.5.1939, Slg 2070<br />
26. Der Begriff „Werkskanal" verlangt in jedem Einzelfall eine Nachprüfung, ob tatsächlich ein Wasserlauf<br />
diese Bezeichnung <strong>und</strong> Wertung als gemeinschaftliche Anlage verdient. Ein Gerinne kann jedenfalls<br />
dann nicht als einheitliche Anlage mehrerer Wasserberechtigter iSd § 50 bezeichnet werden,<br />
wenn es im Verlauf einer längeren Strecke in erheblichem Ausmaß Einmündungen anderer Gewässer<br />
<strong>und</strong> Abzweigungen aufweist, wobei es ohne Belang ist, ob es sich um künstlich geschaffene Anlagen<br />
handelt. Es fehlt dann eben die einheitliche Struktur eines Wasserlaufes, die ein wesentliches<br />
Merkmal einer einheitlichen Anlage ist.<br />
VwGH 19.4.1956, Slg 4048<br />
27. Die Instandhaltungspflicht besteht kraft Gesetzes <strong>und</strong> ist nicht von der Gefährdung von Anrainern<br />
oder einer Straße abhängig.<br />
VwGH 28.9.1956, Slg 4151<br />
28. Eine wesentliche Änderung der Wassernutzung kann nicht nur durch eine Änderung der<br />
bewilligten Wassermenge, sondern auch durch andere maßgebende Umstände (etwa eine<br />
wesentliche Erhöhung des Nutzgefälles) bewirkt werden.<br />
VwGH 26.10.1956, Slg 4810<br />
29. § 50 Abs 1 bietet ausreichende Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine behördliche Regelung der Enteisung<br />
einer Wasserbenutzungsanlage <strong>und</strong> der durch die Anlage hinsichtlich der Eisbildung nachteilig<br />
beeinflussten Wasserstrecken.<br />
VwGH 2.6.1958, Slg 4688<br />
30. Ein Instandhaltungsauftrag nach §§ 50 <strong>und</strong> 138 ist nur beim Bestand eines Wasserbenutzungsrechts<br />
möglich.<br />
VwGH 19.3.1959, Slg 4913; 8.10.1971, Slg 8081<br />
31. Liegt keine Wasserbenutzungsanlage <strong>und</strong> auch keine Wasseranlage iSd § 50 Abs 6 vor, so kann<br />
ein Auftrag zur Instandhaltung eines Gewässers, insb eines natürlichen Gerinnes, nur auf die<br />
Bestimmungen des § 47 gestützt werden.<br />
VwGH 18.6.1959, Slg 4996<br />
Siehe aber § 50 Abs 6<br />
32. Die Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten (allein) ist nicht davon abhängig, ob die<br />
Instandhaltungsmaßnahmen nur infolge des Betriebes der Anlage oder auch aus anderen Ursachen<br />
(Fremdverschulden) notwendig geworden sind.<br />
VwGH 17.12.1959, Slg 5149<br />
33. Gegen § 50 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />
VfGH 16.10.1963, Slg 4573<br />
34. Wenn bei einer Wasserkraftanlage Einlaufbauwerk <strong>und</strong> Kraftanlage verschiedenen Eigentümern<br />
gehören, so hat die WRbeh darüber zu entscheiden, wer iZm § 22 zur Instandhaltung dieser Anlagenteile<br />
verpflichtet ist.<br />
VfGH 16.10.1963, Slg 4573<br />
35. Die Instandhaltungspflicht einer Gebietskörperschaft als Inhaberin einer Wasserbenutzungsanlage<br />
gehört nicht zur Hoheits-, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung <strong>und</strong> richtet sich nach dem WRG.<br />
OGH 22.4.1964, 6 Ob 15/64<br />
36. Ein Auftrag zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage <strong>und</strong> zur Gründung einer<br />
WG kann nicht auf § 50 gestützt werden.<br />
VwGH 20.12.1976, 2279/75, Slg 9172<br />
37. § 50 kann nicht als Rechtsgr<strong>und</strong>lage für einen bescheidmäßigen Auftrag zur Vorlage eines<br />
Bef<strong>und</strong>es herangezogen werden.<br />
VwGH 24.4.1978, 1409/76, Slg 9532/A<br />
38. Die Pflicht zur Erhaltung der zu einer Wasserbenutzungsanlage gehörigen Vorrichtungen in dem<br />
der Bewilligung entsprechenden Zustand ergibt sich schon aus dem Gesetz; daher bedarf es hiefür<br />
keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung.<br />
VwGH 26.3.1980, 1571, 1576/77<br />
39. Ein Dritter kann - unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche - nicht gem § 138 Abs 1 lit a zur<br />
Wiederherstellung der von ihm zerstörten Wasserbenutzungsanlage eines anderen verpflichtet<br />
werden.<br />
VwGH 17.5.1990, 89/07/0199<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 173 von 390